38 Regionen Foto: privat Alexander Lorenz. Masterstudium parallel zu Praxis und Familienleben. Nun aber zurück zur wichtigsten Frage: Wie funktioniert das mit dem blended learning im Alltag? Nach zwei Jahren kann ich sagen: sehr gut! Dadurch, dass man sich dank der VCs regelmäßig mit dem Stoff beschäftigt, lernt man deutlich effektiver, als wenn zwischen einzelnen Lernphasen einige Monate vergehen. Auch die Kommunikation mit den Kommilitonen bleibt so viel besser bestehen. Statt viel Zeit dafür zu investieren, meine Ausfallzeiten in Praxis und Familie zu organisieren, sitze ich montagabends vor meinem PC und beschäftige mich mit der Materie selbst. Ich habe jederzeit die Möglichkeit eigene Patientenfälle vorzustellen und zu diskutieren – und das mit Gleichgesinnten, die mit ihren Praxen von Hamburg über Bern bis Wien niedergelassen sind. Aber selbstverständlich freue ich mich auch darauf, bei der nächsten Präsenzveranstaltung mit den Kollegen am Abend ein Bierchen trinken zu gehen. 2020 – in diesem Jahr darf ein Bezug zur aktuellen Corona-Situation nicht fehlen. Durch den dualen Aufbau hat der Onlinestudiengang gleich mehrere Vorteile: Zum einen kann der theoretische Teil planmäßig und ohne Einschränkungen fortgesetzt werden. Zum anderen kann ich mich kurzfristig und über Landes- und Bundesgrenzen hinweg mit meinen Kollegen besprechen und mir so einen Überblick über die Lage in ihren Zahnarztpraxen verschaffen. Dies war für mich gerade am Anfang dieser neuen Lage äußerst hilfreich. Den Blended-Learning-Studiengang „Master Parodontologie und Implantattherapie“ kann ich allerwärmstens empfehlen. ZA Alexander Lorenz, Oberthal Anzeige Beantragen Sie jetzt den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) Im Zuge des Aufbaus der Telematikinfrastruktur wird der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) zukünftig Standard. Der eHBA ist für Zahnärzt*innen zwingend erforderlich, sobald geplante Anwendungen in der Telematikinfrastruktur verpflichtend zum Einsatz kommen, so z. B. die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder die Unterstützung der elektronischen Patientenakte. Nur mit dem eHBA können die Telematik-Anwendungen qualifiziert und rechtskräftig signiert werden. Kammermitglieder können den eHBA über die LZK-Homepage bei einem zugelassenen Vertrauensdiensteanbieter beantragen: https://lzk-bw.de/zahnaerzte/mitgliedschaftin-der-kammer/ehba Bild: Adobe Stock / Drobot Dean, winst2014 ZBW 10/2020 www.zahnaerzteblatt.de
Praxis 39 Der GOZ-Ausschuss der LZK informiert Fotos in der zahnärztlichen Praxis und ihre Berechnung Die intraorale Fotodokumentation hat sich zu einem wichtigen Bestandteil in der zahnärztlichen und vor allem in der kieferorthopädischen Behandlung entwickelt. Die Anfertigung von Fotos kann unterschiedliche Indikationen haben. Sie dienen immer öfter der Dokumentation (zum Beispiel Situation vor und nach der Behandlung, Darstellung von Anomalien) durch Aufnahmen mit Intraoralkameras. Beschluss. Nach einem Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen sind Fotos, die ausschließlich therapeutischen oder diagnostischen Zwecken, nicht jedoch einer kieferorthopädischen Auswertung dienen, analog berechnungsfähig. Die Leistungsbeschreibung der Geb.-Nr. 6000 GOZ lautet: „Profilund Enface-Fotografie, einschließlich kieferorthopädischer Auswertung“. Die Geb.-Nr. 6000 GOZ ist berechnungsfähig je Profil- Fotografie, je Enface-Fotografie und im Laufe der Behandlung mehrfach. Eine mehr als viermalige Berechnung der Leistung im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung ist in der Rechnung zu begründen. Die Leistungsbeschreibung stellt klar, dass es sich hierbei ausschließlich um extraorale Aufnahmen handeln kann. Ferner wird durch die Leistungsbeschreibung eindeutig der Bezug zur kieferorthopädischen Behandlung hergestellt, so dass diese Leistung auch nur im Rahmen der kieferorthopädischen Therapie liquidierbar ist. Die Profil- oder Enface- Fotografie ist im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung ein diagnostisches Hilfsmittel. Nicht alle Befunde lassen sich mit den üblichen Befundunterlagen darstellen, sodass die Fotografie gegebenenfalls zum Festhalten besonderer Befunde für die Diagnostik und Planung erforderlich ist. In der GOZ 2012 wird die Fotografie ausschließlich beschränkt auf die Profil- und Enface- Fotografie. Die Berechnung von intraoralen Aufnahmen ist daher nach der GOZ-Nr. 6000 nicht möglich. Außerdem beinhaltet die GOZ-Nr. 6000 zusätzlich die kieferorthopädische Auswertung. Foto: AdobeStock/Andriy Bezuglov Beratungsforum. Nach dem Beschluss Nr. 15 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen, dem die Bundeszahnärztekammer, der Verband der privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen von Bund und Ländern angehören, sind Fotos, die ausschließlich therapeutischen oder diagnostischen Zwecken, nicht jedoch einer kieferorthopädischen Auswertung dienen, analog berechnungsfähig. Zusätzlich muss es sich um eine medizinisch notwendige Leistung im Sinne von § 1 Abs. 2 GOZ handeln. Intraorale Fotos sind nicht in den Gebührenverzeichnissen aufgeführt. Nach § 6 Abs. 1 GOZ (Analog-Berechnung) können solche medizinisch notwendigen, selbstständigen zahnärztlichen Leistungen analog berechnet werden. Werden im Zuge einer operativen Behandlung Fotos hergestellt, ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um intraorale, intraoperative Fotos handelt. Intraoperative Fotodokumentation ist zwar aus forensischen und Dokumentationsgründen manchmal unerlässlich, erfüllt aber nicht den Leistungsinhalt der Geb.-Nr. 6000 GOZ. Sie ist ebenfalls der Dokumentation zuzuordnen. Gleiches gilt für intraorale Befundaufnahmen im Rahmen kieferorthopädischer Behandlungen. Auch diese sind der Befunddokumentation zuzurechnen und nicht gesondert berechnungsfähig. Alternativ können intraorale Fotos zur Befunderhebung und Dokumentation von Zahnschäden und zum Festhalten von Veränderungen der Zahnstellung auch zum Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 0010 gezählt werden. Anstelle der Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 können intraorale Fotos unter Ansatz eines angemessenen Steigerungsfaktors nach GOZ- Nr. 0010 berechnet werden. Fotos unter zahntechnischen Aspekten (§ 9 GOZ) können von der Zahnärztin oder vom Zahnarzt in der Praxis nicht in Rechnung gestellt werden. Das Ziel von Fotos, ein möglichst natürliches Aussehen der Patientin oder des Patienten mit der neuen Zahnversorgung zu erreichen, ist mit den Herstellungskosten für die Versorgung abgegolten. Autorenteam des GOZ-Ausschusses der LZK BW www.zahnaerzteblatt.de ZBW 10/2020
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