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Freiberuflichkeit – ein schützenswertes Gut

Ausgabe 6/2017

48 Kommunikation Stand

48 Kommunikation Stand des Forums Zahngesundheit auf der IBO 2017 Erfahrungen Positive Reaktionen der Forum-Besucher Internationale Bodenseemesse (IBO) in Friedrichshafen ein großer Stand des Forums Zahngesundheit, konzipiert und organisiert durch das Informationszentrum Zahngesundheit eine Einrichtung der Zahnärzteschaft Baden-Württemberg mit dem entsprechenden logistischen und finanziellen Aufwand für die Kostenträger lohnt sich das? Diese Frage kann mit einem ganz klaren „Ja“ beantwortet werden. Seit Jahren betreuen Zahnärztinnen und Zahnärzte aus dem Bodenseekreis gemeinsam den Stand des Forums an den fünf Messetagen der IBO und registrieren seit geraumer Zeit einen steigenden Informationsbedarf der Besucher. In diesem Jahr waren Dr. Milana Ströbele, Dr. Werner Ströbele, Dr. Peter Schwarzott, ZÄ Fenna Schaumann, ZA Christian Sperlich, Dr. Markus Steybe, Dr. Christian Koch, Dr. Johannes Kürschner, Dr. Stefan Schupp, Dr. Christian Kürschner, Dr. Anja Kürschner, Dr. Andreas Altmann und Dr. Michael Altmann im Einsatz. Neutralität. Patienteninformation vor neutralem Hintergrund. Von allen Zahnärzten finanziert und ermöglicht Ehrensache, diese Plattform nicht als Werbung für die eigene Praxis auszunutzen. Gleichzeitig aber auch eine Verpflichtung bestmögliche Öffentlichkeitsarbeit für die Kollegen zu bieten. Die Aufgaben- und Funktionsbereiche des Standes sind vielschichtig und reichen von der Aufklärung über Bildertafeln, Installationen (Zuckergehalt der Lebensmittel), Schaumodellen bis hin zu den persönlichen Aufklärungsgesprächen an kleinen Stehtischen oder in einem abgetrennten Bereich mit einer bereitgestellten Behandlungseinheit mit intraoraler Kamera. Ein Lob an dieser Stelle auch an die Organisatoren im Hintergrund. Der Stand ist stets perfekt ausgestattet und betreut. Im Fokus der fachlichen Fragen stehen die PA, Implantate, Endo und Prothetik, bei den Kindern KFO und in der letzten Zeit verstärkt die fachliche Bewertung des Einsatzes von Fluoriden. Aber auch organisatorische und rechtliche Fragen bekommen zunehmend einen neuen Stellenwert. Es gibt Besucher der Messe, die den Stand zufällig beim Schlendern durch die Hallen entdecken, aber auch sehr viele Messebesucher, die den Stand gezielt aufsuchen, sei es, Spektrum. Die Zahnärzte im Forum Zahngesundheit bieten den Besuchern ein vielfältiges Beratungsangebot. Foto: IZZ/M. Strippel weil sie sich über eine neue Zahnbürste freuen, aber auch, weil sie offene Fragen haben oder Lösungen für konkrete Probleme suchen. Jedes Jahr aufs Neue ist faszinierend, mit welcher Begeisterung sich Kinder und Jugendliche, aber auch viele Erwachsene, an den Putzbrunnen des Messestandes stellen, sich die durch das Anfärben mit UV- Licht sichtbar gemachten Beläge durch eifriges Putzen entfernen und anschließend den Erfolg nochmals kontrollieren. Und dann zufrieden mit einer Zahnbürste, einen Zahnputzbecher und einer Zahnpasta weiterziehen. Und Letzteres mit einem guten Gefühl (im Mund). Hoch ist auch die Zahl der Besucher, die sich auf den Behandlungsstuhl setzen, eine allgemeine Kontrolle haben möchten oder Antworten für die Lösung eines akuten Problems suchen. Beratung. Ebenfalls ein Thema an den Messetagen: Konfliktmanagement. An jedem Beratungstag kommen Patienten an den Stand, die sich falsch behandelt, beraten oder aufgeklärt fühlen hier kann man zusammen mit den Standpersonal viel dafür tun, durch situationsgerechte Argumente zu deeskalieren. Fazit. Ein Fazit aus den Erfahrungen, Fragen und Gesprächen mit den am Stand um Rat suchenden Patienten ist, dass es sich für die eigene Praxis lohnt, Zeit in die Kommunikation zu investieren. Wenn man als Behandler die Wünsche und Bedürfnisse der eigenen Patienten erfassen kann und in der Lage ist, Informationen und Wissen in der Sprache des Gegenübers zu vermitteln und sich auf diese Weise die positive Zustimmung des Patienten einholt, hat man mit relativ wenig Aufwand eine Menge dafür getan, zufriedene und treue Patienten an die eigene Praxis zu binden. Die Langfassung des Textes können Sie online lesen auf www.zahnaerzteblatt.de. Dr. Michael Altmann ZBW 6/2017 www.zahnaerzteblatt.de

Praxis 49 Patientenrechtegesetz Informations- und Aufklärungspflichten Seit 2013 hat das Patientenrechtegesetz auf verschiedenen Ebenen der Behandlung Informationspflichten festgeschrieben und deren Umfang definiert. Hierzu gehören auch Informationen über die Kosten der Behandlung. Die Informations- und Aufklärungspflichten sollen in ihrer Gesamtheit im Folgenden näher dargestellt werden. danach fragt oder die Abwendung von Gesundheitsgefahren für den Patienten es erforderlich macht, über Behandlungsfehler zu informieren. Eine rechtliche Bewertung als „Behandlungsfehler“ wird vom Zahnarzt nicht verlangt. Es wurde bereits viel über das Patientenrechtegesetz gesprochen und geschrieben. Bei aller berechtigten Kritik und Diskussion über Inhalte, sollte es das Ziel sein, unabhängig vom persönlichen Standpunkt zu diesem Gesetz, die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in den Praxisalltag zu bewältigen. Denn eine mangelhafte Umsetzung kann nicht nur zu vermeidbaren Diskussionen mit Patienten, sondern im Einzelfall auch zu Problemen bei der Durchsetzung von Honoraransprüchen führen. Die Informationspflichten mit der Aufzählung der notwendigen Informationen vor und während der Behandlung werden in § 630c BGB beschrieben. Behandlungsablauf. Wesentliche Umstände der Behandlung, die angesprochen werden müssen, sind: • Erläuterung der Diagnose • Auswirkungen der Diagnose auf die gesundheitliche Entwicklung • Therapiemöglichkeiten • Verhaltensregeln nach Therapie. Der Patient oder der gesetzliche Vertreter muss in einem persönlichen Gespräch mit dem Zahnarzt (nicht delegierbar) über die Behandlungsmaßnahmen, Risiken und Folgen umfassend in verständlicher Weise, möglichst Fachbegriffe vermeidend, informiert werden und die Gelegenheit bekommen, Fragen zu stellen. Eine Broschüre, ein Merkblatt oder Formular allein genügen nicht. Es dient aber der Unterstützung und Vorbereitung des Gesprächs, sowie, wenn mit Unterschriften versehen, als Indiz dafür, dass ein Gespräch stattgefunden hat. Eine Information des Patienten kann ausnahmsweise entfallen, wenn: • besondere Umstände vorliegen • die Behandlung unaufschiebbar ist • der Patient ausdrücklich verzichtet. Auch über Behandlungsfehler hat der Behandler im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nunmehr aufzuklären. Über Behandlungsfehler ist zu informieren: • auf Nachfrage des Patienten • zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren. Der Zahnarzt wird dazu verpflichtet, sofern der Patient explizit Foto: magele-picture/Fotolia Heil- und Kostenplan. Das Gesetz sieht auch vor, dass eine Aufklärung über die Kosten zu erfolgen hat, falls der Zahnarzt weiß, dass die Kosten nicht vollständig durch Dritte übernommen werden. Erst danach sollten weitere Vereinbarungen (z. B. GOZ Abweichende Vereinbarung § 2, Mehrkostenvereinbarung), die Kosten betreffend, geschlossen werden. Nach der Befundung und Information sollte dem Patienten ein Heilund Kostenplan GOZ 0030/0040 erstellt werden. Die Aufstellung eines HKPs ist nicht auf die prothetische Planung begrenzt. Sie kann auch für andere Teilgebiete berechnet werden. Enthält die geplante Behandlung FAL/FTL oder KFO-Leistungen, kann die GOZ 0040 berechnet werden. Der § 630c Abs. 3 BGB verlangt über die Kosten aufzuklären, die der Patient privat zu tragen hat. Diese Pflicht wird durch Fertigung eines Heil- und Kostenplanes erfüllt. Die Abklärung ob die private Versicherung die anfallenden Kosten übernimmt, ist regelmäßig Sache des Patienten. Die GOZ gibt zur wirtschaftlichen Aufklärung in § 9 Abs. 2 zwingend vor, dass bei zahntechnischen Leistungen über 1.000 Euro dem Versicherten ein Kostenvoranschlag anzubieten ist. Wird ein Heil- und Kostenplan für eine Behandlung erstellt, die länger als 12 Monate dauert, entfällt diese Pflicht, außer es ist ersichtlich, dass innerhalb der ersten sechs Monate voraussichtlich Kosten über 1.000 Euro entstehen. Bei einer Überschreitung der im Heil- und Kostenplan genannten Kosten um mehr als 15 Prozent, ist der Patient unverzüglich zu informieren. Autorenteam des GOZ-Ausschusses www.zahnaerzteblatt.de ZBW 6/2017

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