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Recht 41 Gesetzesänderungen zum Mutterschutz Gute Nachrichten für selbständige Frauen Bereits am 16. Februar 2017 hat der Bundestag das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung beschlossen, das zugleich die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes ändert und dadurch die finanzielle Absicherung selbständiger Frauen mit privater Krankenversicherung bei Schwangerschaft verbessert. Darüber hinaus wurde auch das Mutterschutzgesetz neu gefasst, dessen Auswirkungen auf die Zahnarztpraxis aber überschaubar bleiben. Mutterschutzgesetz. Die Auswirkungen auf die Zahnarztpraxis bleiben überschaubar Verbesserungen im Mutterschutz für selbständig erwerbstätige Frauen sind bereits zum 11. April 2017 in Kraft getreten: Trotz privater Krankentagegeldversicherung erhielten privatversicherte selbständige Zahnärztinnen bislang kein Mutterschaftsgeld, da Schwangerschaft und Geburt nicht als Krankheit galten. Durch die Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes können privatversicherte selbständige Zahnärztinnen zukünftig Krankentagegeld als Ersatz für den Verdienstausfall während der gesetzlichen Mutterschutzfristen beziehen, sofern sie eine private Krankentagegeldversicherung ab- geschlossen haben und kein anderweitiger Anspruch auf einen angemessenen Verdienstausfallersatz für diese Zeit besteht. Mutterschutzgesetz. Zum 30. Mai 2017 sind zwei weitere, für Zahnärztinnen und zahnmedizinische Mitarbeiterinnen relevante Änderungen des Mutterschutzgesetzes in Kraft getreten: • Gemäß § 9 besteht nun auch ein Kündigungsverbot bis zu vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche. • Das achtwöchige Beschäftigungsverbot des § 6 kann bei Foto: Kristina Hauf Geburt eines behinderten Kindes auf Antrag insgesamt 12 Wochen verlängert werden. Zukünftige Änderungen. Ab 1. Januar 2018 werden weitere Änderungen des Mutterschutzgesetzes in Kraft treten, deren Auswirkungen auf die Zahnarztpraxis sich jedoch in Grenzen halten. Zu den wesentlichen Änderungen gehören: • Ausdrücklich aufgenommen wird die Aufforderung an Arbeitgeber, alle Möglichkeiten der Umgestaltung des Arbeitsplatzes zu nutzen, damit Schwangere ihrer Tätigkeit ohne Gefährdung des Kindes weiter nachgehen können. Betrieblich bedingte Beschäftigungsverbote sollen vermieden werden. Dennoch wird die Beschäftigung einer schwangeren angestellten Zahnärztin oder einer Mitarbeiterin, in der Prophylaxe oder Stuhlassistenz auch weiterhin nicht möglich sein, sondern unter den neu eingeführten Begriff der „unverantwortbaren Gefährdung“ gefasst werden. • Darüber hinaus wird ein Ausschuss für Mutterschutz beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gebildet, der unverantwortbare Gefährdungslagen einschätzt und sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und -hygienische Regeln zum Schutz der Frau und des Kindes aufstellt. Insbesondere im Hinblick auf Gefahrenstoffe wird dieser Ausschuss zukünftig durch Regelungen Einfluss nehmen. • Schließlich wird die Möglichkeit der Sonntags- und Feiertagsarbeit erweitert, wenn die Betroffene dies möchte. Für die Arbeit zwischen 20 und 22 Uhr wird ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt. Dr. Anja Moessinger » moessinger@lzk-bw.de www.zahnaerzteblatt.de ZBW 10/2017
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