42_PRAXIS ZBW_2-3/2024 www.zahnaerzteblatt.de Teil 1: Endodontologie und GOZ DEFIZITE VORHANDEN Der Gesetzgeber hat die GOZ 2012 verabschiedet mit dem vermeintlichen Anspruch, alle Leistungen abgebildet zu haben. Gerade bei den Wurzelkanalbehandlungen zeigt sich, dass trotzdem noch Defizite bestehen. Dies zeigen auch die Beschlüsse des GOZ-Beratungsforums. Am Beispiel einer typischen endodontischen Behandlung werden nachfolgend und in der nächsten Ausgabe die wichtigsten Gebührenziffern erläutert. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK), der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen von Bund und Ländern haben im Jahr 2013 die Einrichtung eines Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen vereinbart, um im partnerschaftlichen Miteinander daran zu arbeiten, die Rechtsunsicherheit nach der Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu beseitigen. Dies gelingt leider nicht immer, aber mit viel Herzblut engagieren sich die Vertreter der Bundeszahnärztekammer in diesem Forum. ERLÄUTERUNGEN „Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“ nach der Gebührennummer 2040 beschreibt die absolute Trockenlegung des Behandlungsgebietes mittels eines Kofferdams. Für die Berechnung der Gebührennummer ist nicht die Anzahl und/oder Lage der behandelten Zähne, sondern die Ausdehnung des gelegten Spanngummis entscheidend. Das Auftragen von Gingivaprotektoren („flüssiger Kofferdam“) als selbstständige Leistung ohne originären Kofferdam ist analog zu berechnen. Die GOZ-Ziffer 2390 beschreibt die „Trepanation eines Zahnes als selbstständige Leitung. KONTROVERSE RECHTSPRECHUNG Eine selbstständige Leistung erfordert bekanntermaßen nicht eine alleinige Leistung. Der Verwaltungsgerichtshof sah dies anders und hat mit dem Urteil vom 4.4.2014 (AZ 2 S 78/14) das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.10.13 (AZ K4261/12) aufgehoben. Ein erstes Zivilgericht hat sich dieser fragwürdigen Entscheidung nicht anschließen können. Das AG Dortmund hat am 31.8.2015 entschieden, dass die Trepanation als selbstständige Leistung neben Geb.-Nr. 2360 berechnungsfähig ist. Für die Anwendung der Gebührenordnung ist ausschließlich der Verordnungstext maßgeblich. Weder im Kapitel C noch in der Legende zur Geb.-Nr. 2390 GOZ existieren Abrechnungseinschränkungen, nach der die Gebührennummer 2390 GOZ nicht mit weiteren endodontischen Maßnahmen in derselben Sitzung am gleichen Zahn berechnungsfähig sei. Aus diesem Grund hebt sowohl der GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer als auch der GOZ-Kommentar der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg ausdrücklich darauf ab, dass die Gebührennummer 2390 entweder alleine oder auch neben weiteren eigenständigen endodontischen Leistungen berechnungsfähig ist. Bei der Exstirpation der vitalen Pulpa erfolgt die Berechnung über die Gebührennummer 2360 GOZ. SELBSTSTÄNDIGE LEISTUNG Die „Entfernung nekrotischen Pulpengewebes“ vor der Aufbereitung des Wurzelkanals bei pulpentoten Zähnen stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß §6 Abs.1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfehlen die Zahnärztekammern keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält aber als Analoggebühr die GOZ-Nummer 2360 (entsprechend Vitalexstirpation) für angemessen. Die Festlegung der Arbeitslänge für die Aufbereitung des Wurzelkanals mittels elektrometrischer Widerstandsmessung kann pro Kanal höchstens zwei Mal je Sitzung nach der Gebührennummer 2400 GOZ berechnet werden. KANALAUFBEREITUNG Die Gebührennummer 2410 GOZ wird für die Kanalaufbereitung (auch retrograd) je Kanal gegebenenfalls in mehreren Sitzungen, angesetzt. Die Wurzelkanalaufbereitung besteht aus der mechanischen Erweiterung und Reinigung des Wurzelkanals mit dem Ziel der Reduktion von Bakterien durch Substanzabtrag mittels unterschiedlicher Verfahren. Die Berechnung erfolgt je Kanal, ggf. mehrfach je Wurzel. ANATOMISCHE BESONDERHEIT Ist zur Aufbereitung eine weitere Sitzung erforderlich, kann dies nur bei Vorliegen anatomischer Besonderheiten erneut berechnet werden und ist bei der Rechnungslegung zu begründen. Bei der Verwendung endodontischer Nickel-Titan-Instrumente im Einmalverbrauch in Verbindung mit Maßnahmen nach der Gebührennummer 2410 GOZ sind diese Instrumente gemäß Abrechnungsbestimmung in den allgemeinen Bestimmungen zum Kapitel C der GOZ gesondert berechnungsfähig. Autorenteam des GOZ-Ausschusses der LZK BW Teil 2 der Erläuterungen folgt in der ZBW-Ausgabe 4/2024
ZBW_2-3/2024 www.zahnaerzteblatt.de 43_PRAXIS Was ist zu beachten? ZAHNARZTPRAXIS UND WASSER Foto: AdobeStock/willyam Wasser ist die Grundlage allen Lebens und nicht nur ein elementares Grundnahrungsmittel für uns Menschen. Insbesondere auch für die Zahnarztpraxis ist Wasser von guter Qualität eine zentrale Grundlage für den sicheren und konstanten Behandlungsbetrieb. Die Nutzung von Wasser in einer Zahnarztpraxis ist vielfältig und reicht von den Behandlungseinheiten über die Medizinprodukte-Aufbereitung und das Praxislabor sowie den Pausen-/Sozialraum bis hin zur Praxisreinigung. Um einen optimalen Schutz der Patienten und des Behandlungsteams zu garantieren, sind zahlreiche Anforderungen zu beachten, die der folgende Beitrag kurz und prägnant vorstellt. BEHANDLUNGSEINHEITEN Wasserführende Systeme sind zu Beginn des Arbeitstages (ohne aufgesetzte Übertragungsinstrumente) an allen Entnahmestellen für eine Dauer von zwei Minuten durchzuspülen. Nach jeder Patientenbehandlung werden die benutzten (Kühlwasser-)Entnahmestellen über 20 Sekunden durchgespült. Dies erfolgt auch am Ende des Behandlungstages. Jede Absauganlage sollte möglichst nach jeder Patientenbehandlung, bei der abgesaugt wurde, mit einem Wasser-Luft-Gemisch durchgesaugt werden. Mindestens am Ende des Behandlungstages hat eine Reinigung und Desinfektion der Absauganlage zu erfolgen. Die Innen- und Außenflächen der abnehmbaren bzw. festsitzenden Kupplungen sind gemäß den Herstellerangaben einer Reinigung und Desinfektion zu unterziehen. WASSERUNTERSUCHUNG Die Untersuchung der mikrobiologischen Wasserqualität erfolgt an einer Entnahmestelle pro Behandlungseinheit (z. B. aus der Mehrfunktionsspritze, dem Mundglasfüller oder dem Mikro motor). Die Wasseruntersuchungen sind grundsätzlich in einem Abstand von zwölf Monaten durchzuführen und es sollte eine Bestimmung der Gesamtkeimzahl (Koloniebildende Einheiten/KBE) bei 36°C und von Legionellen (Legionella spez.) erfolgen. Das Robert Koch-Institut definiert die folgenden Richtwerte: Gesamtkeimzahl (KBE) bei 36°C: 100 KBE/ml und Legionellen: 0 KBE/ml. Die Wasseruntersuchung kann in Form der Eigenkontrolle (anhand einer Probenahme-Anleitung des beauftragten Wasserlabors) erfolgen. Die LZK BW bietet für die Durchführung dieser Wasseruntersuchung drei Rahmenvertragspartner an. SICHERUNGSTECHNIK Die über die Trinkwasserleitung versorgten Behandlungseinheiten müssen mit einer Sicherungseinrichtung (ungehinderter freier Auslauf, freier Auslauf) gemäß Trinkwasserverordnung und DIN EN 1717 für die Flüssigkeitskategorie 5 ausgerüstet sein. Mögliche Alternativen sind beispielsweise Behandlungseinheiten, die autark mit Betriebs-/Prozesswasser über ein zugelassenes Bottle-System versorgt werden (bitte berücksichtigen Sie auch hier die Aufbereitungsangaben des Bottle-Herstellers) oder ein der Behandlungseinheit vorgeschaltetes und zugelassenes Wasseraufbereitungsgerät (gemäß Medizinprodukte- und Trinkwasserrecht, DIN EN 1717). PRAXISTIPPS Im Leitfaden „Wasser führende Systeme“ der LZK BW erhalten Sie noch viele weitere ergänzende praxisrelevante Informationen aus den folgenden Themenbereichen: Behandlung immunsupprimierter Patienten; Neuplanung einer Trinkwasserinstallation; Speisewasser für die Medizinprodukte-Aufbereitungsgeräte; Trinkwasserverunreinigung (Abkochgebot): Informationen und Maßnahmen. PRAXIS-HANDBUCH Die LZK BW bietet Ihnen die oben vorgestellten Themen optimal aufbereitet in einem praktischen Leitfaden an. Diesen können Sie über die Online-Version des PRAXIS-Handbuchs unter https://lzkbw.de >>> über den Hauptbereich „ZAHNÄRZTE“ >>> unter der Rubrik „Praxisführung“ auf das „PRAXIS-Handbuch“ >>> in der rechten Sidebar auf „PRAXIS-Handbuch (Online-Version)“ >>> Schaltfläche „2. Qualitätssicherung in der Zahnarztpraxis“ >>> „2.16 Leitfaden ‚Wasser führende Systeme‘“ abrufen. Ihre LZK-Geschäftsstelle
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