24_BERUFSPOLITIK ZBW_2-3/2024 www.zahnaerzteblatt.de Informationsveranstaltung zum Berufsbild ZFA AGENTUR FÜR ARBEIT IM BLICK Am 10. Oktober 2023 fand in Freiburg die Informationsveranstaltung für Berufsberater*innen und Arbeitsvermittler*innen der Agenturen für Arbeit in Baden- Württemberg zum Berufsbild „Zahnmedizinische*r Fachangestellte*r“ (ZFA) statt. Teilnehmer*innen aus den Agenturen für Arbeit in Aalen, Emmendingen, Freiburg, Heidelberg, Lörrach, Ludwigsburg, Stuttgart und Waiblingen konnten zu der Veranstaltung begrüßt werden. Diese wurde bereits zum elften Mal von der Landeszahnärztekammer mit der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Baden-Württemberg, durchgeführt. Kontinuität. Bereits zum elften Mal fand die Informationsveranstaltung für Berufsberater*innen und Arbeitsvermittler*innen der Agenturen für Arbeit in Baden-Württemberg zum Berufsbild ZFA statt. Eine wichtige Schnittschtelle im Bereich der Berufsorientierung stellen die Berufsberater*innen und Ausbildungsbegleiter*innen der 24 Agenturen für Arbeit in Baden-Württemberg dar. Aus diesem Grund fand im Herbst letzten Jahres eine Informationsveranstaltung zum ZFA-Berufsbild in der Bezirkszahnärztekammer Freiburg statt. Dr. Bernd Stoll, Referent für Zahnmedizinische Mitarbeiter*innen der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg, und Dr. Priska Fischer, Referentin der Bezirkszahnärztekammer Freiburg für Zahnmedizinische Fachangestellte, begrüßten die Teilnehmer*innen in Freiburg. NEUE AUSBILDUNGSVERORDNUNG In vier Kurzreferaten wurden Informationen hinsichtlich der „Neuen ZFA- Ausbildungsverordnung“, die seit dem 1. August 2022 in Kraft getreten ist, vermittelt. Die „Attraktivität des ZFA- Berufsbildes“ wurde zudem auch anhand der „ZFA-Aufstiegsfortbildungen“ erläutert sowie die „Rechtlichen Rahmenbedingungen“ von den Referent*innen dargestellt. Des Weiteren wurden über die wesentlichen Änderungen hinsichtlich der berufsprofilgebenden sowie der über die gesamte Ausbildungszeit hinweg integrativ zu vermittelnden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten informiert. Dies initiierte einen informativen Dialog mit allen Teilnehmer*innen. Insbesondere wurden Fragestellungen zu den Themen: • Anzahl unbesetzter Ausbildungsplätze • Vergütungsempfehlungen Foto: Thorsten Beck • Organisation der Teilzeitberufsausbildung • Möglichkeiten von Wiedereinsteiger*innen in das ZFA-Berufsbild • Röntgen (Kenntnisse im Strahlenschutz) • Fortbildungsangebote von den Ausbildungs- und Berufsberater*innen eingebracht. Sie wurden von den anwesenden Referent*innen Dr. Bernd Stoll, Dr. Priska Fischer sowie dem stellvertretenden Geschäftsführer der Landeszahnärztekammer Baden- Württemberg, Thorsten Beck ausführlich beantwortet, unterstützt durch die Abteilung Zahnmedizinische Mitarbeiter*innen der Bezirkszahnärztekammer Freiburg, Sabine Häringer. GROßER ANKLANG Die Veranstaltung erfuhr vor Ort großes Lob von den Teilnehmer*innen, was zeigt, dass diese Maßnahme einen wichtigen Beitrag leistet, um Multiplikatoren der Berufsbildung einen Einblick in die Arbeitsweise von Zahnmedizinischen Fachangestellten zu geben und das Berufsbild bekannter zu machen. Um landesweit möglichst eine Vielzahl an Multiplikatoren zu erreichen, soll die Veranstaltung im kommenden Jahr in Stuttgart durchgeführt werden und dann weiter im jährlichen Wechsel an verschiedenen Standorten in Baden- Württemberg. Mit den Worten: „Bleiben Sie uns gewogen“ konnte Dr. Stoll die Veranstaltung schließen und hofft darauf, dass in der täglichen Beratungspraxis der Ausbildungsvermittler*innen und Berufsberater*innen auch regelmäßig der Beruf „Zahnmedizinische*r Fachangestellte*r“ noch näher in den Fokus rückt. Kerstin Teuber
ZBW_2-3/2024 www.zahnaerzteblatt.de 25_BERUFSPOLITIK Novellierung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) EINE NACHBETRACHTUNG Am 31.12.2018 trat die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) in Kraft und ersetzte damit die bis dahin gültige Röntgenverordnung. Neue Gesetze oder Rechtsverordnungen beinhalten häufig wegweisende, unter Umständen auch mit negativen Begleiterscheinungen verbundene Anforderungen, die selbst bei einer vorgeschalteten Verbändeanhörung schlicht übersehen oder fehlinterpretiert werden. Die Posse um die Umsetzung der Vorgaben des § 114 der StrlSchV ist da keine Ausnahme. Für einige Kolleginnen und Kollegen hat ein einzelner Satz in diesem Paragrafen zu erheblichen Mehrkosten bei der Beschaffung eines simplen Dentalstrahlers geführt. Wie konnte das passieren? Anfang Juni 2018 kursierte ein Referentenentwurf zur Novellierung des Strahlenschutzrechts in vielen E-Mail- Accounts – die Strahlenschutzverordnung hatte das Licht der Welt erblickt, eine Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer sollte bis Ende Juni erfolgen, eine mündliche Anhörung fände im Juli 2018 in Bonn statt. Dabei fiel auch eine Formulierung ins Auge, deren Tragweite jedoch zu diesem Zeitpunkt noch völlig unklar war. In § 114 (Anforderungen an die Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen) hieß es nämlich: „(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass eine Röntgeneinrichtung zur Anwendung am Menschen nur verwendet wird, wenn sie ... (2) über eine Funktion verfügt, die die Parameter, die zur Ermittlung der Exposition der untersuchten oder behandelten Person erforderlich sind, elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht.“ Einzelne Stimmen mahnten, dass diese Anforderung nicht umsetzbar sei, denn Dentalstrahler besitzen naturgemäß keine Funktion, die diese Vorgabe erfüllt. Erschwert wurde der Sachverhalt dadurch, dass § 114 mittels eine Übergangsvorschrift in § 195 erst später in Kraft treten sollte: „(2) § 114 Absatz 1 Nummer 2 gilt vorbehaltlich des Satzes 2 nur für Röntgeneinrichtungen, die nach dem 1. Januar 2023 erstmals in Betrieb genommen werden.“ Beide Paragrafen traten also am 31.12.2018 in Kraft. Was sich nun in der Folgezeit abspielte, war in Summe an fehlendem Sachverstand, mangelnder Umsetzungsbereitschaft und schlichter Ignoranz nicht zu überbieten. HERSTELLER Bei den Herstellern herrschte wie häufig Grabesstille, es seien aktuell andere Themen wichtiger und in den To-do-Listen rutschte dieser Punkt immer weiter nach hinten – bis, ja bis man sich 2022 verwundert die Augen rieb und feststellen musste, dass dieser Sachverhalt wie ein Damoklesschwert über allen schwebte und sich herauskristallisierte, dass an eine einfache Umsetzung für die Zahnarztpraxis zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht zu denken war. Dergestalt in den Krisenmodus versetzt, versuchten die Industrievertreter zweigleisig zu fahren, einerseits sollte beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) interveniert werden, um eine Streichung dieser Vorgabe zu erreichen. Andererseits arbeiteten einige Hersteller an entsprechenden Lösungen, die man teilweise nur als „Workaround“ bezeichnen kann. Auch separate Meetings von Herstellervertretern mit den Entscheidungsträgern im BMUV verliefen ergebnislos; aus Sicht des Ministeriums hatten die Hersteller genügend Zeit gehabt, Lösungen zu erarbeiten und man sähe sich nicht in der Lage, diese Untätigkeit auch noch zu belohnen – so zumindest habe ich die Haltung des BMUV interpretiert. Parallel haben in vielen Bundesländern sowohl die zahnärztlichen Stellen als auch die Vertreter der jeweiligen Landeszahnärztekammern mit ihren Landesbehörden intensive Gespräche über die Umsetzung dieser Vorgaben geführt. In Baden-Württemberg kamen die Ansprechpartner des Umweltministeriums (UM) und ich überein, dass zunächst analysiert werden sollte, in wie vielen Fällen bei einer Neuinbetriebnahme eines Dentalstrahlers diese Vorgaben zu einem Mangel bei der Sachverständigenprüfung führen würden. Im Sommer 2023 war klar, dass der sich abzeichnende Flurschaden aus Frustration, Folgekosten und fehlenden Umsetzungsmöglichkeiten immens werden würde und man dem Einhalt gebieten müsse. Die Regierungspräsidien waren angehalten, bei Vorliegen eines diesbezüglichen Mangels in der Sachverständigenprüfung für die Mangelbehebung eine Frist von einem Jahr einzuräumen; ein Umstand, der im Übrigen im BMUV auf wenig Gegenliebe stieß, weil man dort schon ahnte, dass der Vollzug der StrlSchVO in den Bundesländern ins Stocken geraten würde. KEINE UMSETZUNG Denn wir – mit Ausnahme des BMUV - waren uns in der Sache alle einig: Die Umsetzung dieser Vorgaben für den Einsatz von Dentalstrahlern war völlig sinnfrei, ein Benefit sowohl für Anwender als auch Patienten war und ist nicht messbar, auch die Anzahl der angefertigten intraoralen Röntgenaufnahmen würde sich nicht verringern. Schon frühzeitig wurde gemeinsam mit dem UM die Möglichkeit diskutiert, diesen Paragrafen im Rahmen der für 2023 anstehenden Novellierung der StrlSchV zu entschärfen und den Geltungsbereich für Dentalstrahler explizit auszuschließen. Und es ist letztendlich vor allem der Beharrlichkeit der Behördenvertreter aus den Bundesländern Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Hessen zu verdanken, die sich nach vielen Gesprächen bereit erklärten, über das sogenannte Bundesratsverfahren eine entsprechende Änderung einzubringen. Und so hat am 24.11.2023 der Bundesrat dieser Formulierung zugestimmt: „Abweichend von Nummer 2 ist die dort genannte Funktion für Dentalaufnahmegeräte mit Tubus und für Panoramaschichtgeräte nicht erforderlich.“ PD Dr. Dirk Schulze, Röntgenreferent der LZK BW
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