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Digitalisierung in der Zahnmedizin

Ausgabe 5-6/2022

58_PRAXIS ZBW_5-6/2022

58_PRAXIS ZBW_5-6/2022 www.zahnaerzteblatt.de Gute Vorbereitung ist die Basis PRAXISBEGEHUNG – WAS NUN? Foto: AdobeStock/gustavofrazao Die anlassunabhängigen Regelüberwachungen der Aufbereitung von Medizinprodukten in den Zahnarztpraxen werfen z. T. viele Fragen auf: Welche Hygiene-Qualitätssicherungsdokumente sind relevant und wie müssen diese aufgebaut sein? Welche Fortbildungen/ Schulungen benötigen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Aufbereitung und Freigabe von Medizinprodukten? Welche baulichen Anforderungen werden an den Aufbereitungsraum gestellt (Bereichstrennung)? Welche Persönliche Schutzausrüstung ist für welche Aufbereitungstätigkeiten erforderlich? Auf welche Hygienemaßnahmen muss in den Behandlungsräumen und an den Behandlungseinheiten geachtet werden? Welche Detailanforderungen werden an die Aufbereitung von Medizinprodukten gestellt? Wie steht es um die Wasseruntersuchung an den Behandlungseinheiten? Die Antworten auf diese und weitere Fragen liefert Ihnen Ihre Landeszahnärztekammer. Der folgende Beitrag soll die Basis für eine gute Begehungsvorbereitung darstellen. PAKET Zur optimalen Vorbereitung auf eine Praxisbegehung bietet die Landeszahnärztekammer für ihre Mitglieder ein umfangreiches Informations- und Unterstützungspaket an. Das Gesamtpaket „Praxisbegehung - Was nun?“ stellt alle relevanten Informationen, Checklisten, Fachratgeber und Muster-Qualitätssicherungsdokumente für eine behördliche Überwachung der Aufbereitung von Medizinprodukten durch das zuständige Regierungspräsidium bereit. PRAXIS-HANDBUCH Das Informations- und Unterstützungspaket finden Sie in der Online- Version des PRAXIS-Handbuchs unter https://lzk-bw.de/ wie folgt: „ZAHN- ÄRZTE“ >>> unter der Rubrik „Praxisführung“ auf das „PRAXIS-Handbuch“ klicken >>> in der rechten Sidebar auf „PRAXIS-Handbuch (Online-Version)“ klicken. Auf der Startseite des PRAXIS- Handbuchs klicken Sie bitte die Schaltfläche „5. Praxisbegehung - Was nun?“ an. INHALTE Für den praxisinternen Check-Up sind über die Schaltfläche 5.1 eine Checkliste für die Medizinprodukte-Begehung (MPDG, Regierungspräsidien) und für die infektionshygienische Begehung (IfSG, ÖGDG, Gesundheitsämter) bereitgestellt. Über die Ziffer 5.2.1 finden Sie einen mit dem Sozialministerium und den vier Regierungspräsidien erarbeiteten „Fragen- und Antwortkatalog zur Aufbereitung von Medizinprodukten im Bereich der Zahnheilkunde“. Hervorzuheben ist auch der in Schaltfläche 5.3 abrufbare „Leitfaden des Landes Baden-Württemberg zur hygienischen Aufbereitung von Medizinprodukten“, der einen Überblick über die wichtigsten Anforderungen sowie konkrete Handlungsempfehlungen gibt. Des Weiteren ist der Leitfaden „Hygiene und Medizinprodukte-Aufbereitung“ der Landeszahnärztekammer (Ziffer 5.4.1) als „Gesamt-Fachratgeber für die Zahnarztpraxis“ zu erwähnen. Über die Schaltfläche 5.5 stehen eine Vielzahl an Muster-Hygiene-Qualitätssicherungsdokumenten (z. B. Arbeitsanweisungen für die Medizinprodukte-Aufbereitung, aushangpflichtiger Hygieneplan, Betriebsanweisungen für die Aufbereitungsgeräte, Hygiene-Formulare, Patientenerhebungsbogen, Merkblätter, Unterweisungserklärung, Verfahrensanweisungen) für die Praxisindividualisierung zur Verfügung. PRAXISTIPP Starten Sie zu Beginn mit dem praxisinternen Check-Up unter Zuhilfenahme der beiden vorgestellten Checklisten. Durch die Bearbeitung der beiden Checklisten erkennen Sie den Handlungs- bzw. Optimierungsbedarf. Dokumenteninterne Links in den Checklisten helfen bei der praktischen Umsetzung weiter. BERATUNG Die Landeszahnärztekammer unterstützt Sie bei der Optimierung Ihres Hygiene- und Aufbereitungsmanagements durch Fortbildungsangebote (Hygiene-Modullehrgänge H1-H3), in Form einer Hygiene-Beratung in Ihrer Praxis und durch Beratung via Telefon oder E-Mail. Nehmen Sie Kontakt zur Abteilung Praxisführung auf und lassen sich beraten! Ihre LZK-Geschäftsstelle

ZBW_5-6/2022 www.zahnaerzteblatt.de 59_PRAXIS Der GOZ-Ausschuss der LZK informiert KALKULIEREN SIE IHRE PRAXISKOSTEN Kaum ein Praxisinhaber kennt die kalkulatorischen Eckpunkte bei der Leistungserbringung in der eigenen Praxis, die von größter Bedeutung für den wirtschaftlichen Erfolg sind. Der Einnahmenüberschuss der Zahnarztpraxen ist real gegenüber 1976 um 26 Prozent zurückgegangen! Alljährlich überprüft die Fa. Prognos AG im Auftrag der BZÄK die grundlegenden Wirtschaftsdaten einer zahnärztlichen Musterpraxis. Für das Jahr 2019 hat Prognos auf Grundlage der jährlich weiterentwickelten Daten einen Sollumsatz in Höhe von 294,32 Euro pro Stunde errechnet (siehe Statistisches Jahrbuch der BZÄK, 2020). Erstaunlicherweise deckt sich dieser Stundensatz annähernd mit den Statistischen Erhebungen der KZBV für die durchschnittliche vertragszahnärztliche Praxis. Die KZBV gibt für das Jahr 2016 einen Stundensatz von 286 Euro an (siehe Statistisches Jahrbuch der KZBV 2018). Im Jahre 2020 ist der Stundensatz gegenüber 2016 bereits auf 313 Euro pro Stunde gestiegen. VORÜBERLEGUNGEN Betrachtet man den Sollumsatz je Stunde in Relation zu den zahnärztlichen Honoraren für bestimmte Leistungen in der GOZ, kommt man zu teilweise erstaunlichen Ergebnissen, die neben der ohnehin unbedingt notwendigen Punktwertanhebung dringend eine Neubetrachtung der praxisindividuellen Einschätzung des erhöhten Zeitaufwandes bei der Festlegung des Steigerungssatzes nach § 5 Abs. 2 GOZ verlangen. Denn zu häufig wird aus Bequemlichkeit und Unwissen, teilweise auch unbegründeten Bedenken, bedauerlicherweise durchgehend der 2,3-fache Satz ohne weitere Überlegung berechnet. Denken Sie daran, der 2,3-fache Gebührenfaktor stellt lediglich die durchschnittliche Leistung dar. Die zahnärztliche Beurteilung, inwieweit eine Leistungserbringung durchschnittlich war, kann nicht erfolgen, ohne die ggf. niedrige Honorarhöhe der Leistung zu kennen und damit zu wissen, wie einfach und schnell der Verordnungsgeber offenbar die Leistung eingeschätzt hat. Das heißt, Sie schätzen die Schwierigkeit und den Zeitaufwand nach billigem (also eigenem) Ermessen ein und müssen diese damit „bepreisen“. PRAXISBEISPIELE Für die Entfernung eines einwurzeligen Zahnes stehen knapp zwei Minuten beim 2,3-fachen Satz zur Verfügung. Die Sollzeit für eine zweiflächige Füllung beträgt nur 6,86 Minuten. Die Beseitigung grober Vorkontakte müsste innerhalb von 1,4 Minuten erledigt sein. Dies sind nur einige Beispiele. Die Honorarkalkulation und Gebührenbemessung sind unbedingt Chefsache. Aber auch Ihre Mitarbeiter müssen für dieses wichtige Thema sensibilisiert und mit eingebunden werden. Für eine auskömmliche Berufsausübung sollte sich jeder Zahnarzt unbedingt mit der Zeitkalkulation und damit dem Sollumsatz für seine zahnärztlichen Leistungen beschäftigen. Nur so kann ein adäquates Honorar unter Berücksichtigung des Bemessungskriteriums „Zeitaufwand“ in § 5 Abs. 2 GOZ erzielt werden. Eine umfassende Tabelle und weitere Erläuterungen finden Sie z. B. auf der Homepage der Zahnärztekammer Bremen in der Rubrik GOZ (zaek-hb.de/goz). Die Zeitrelation bezieht über den Sollumsatz zwar die Praxiskosten mit ein. Diese sind jedoch je nach Materialkosten, Aufbereitungsbedarf und ggf. Rüstzeiten sehr unterschiedlich für die einzelne Leistung. ANHALTSPUNKTE Im Übrigen reicht bei einer Betrachtung der GOÄ unter gleichen Gesichtspunkten das Honorar für die GOÄ 3 „Eingehende Beratung (Dauer mindestens 10 Minuten)“ bei einer Minuten-Honorar-Relation von 4,41 Euro beim 2,3-fachen Satz und 6,71 Euro beim 3,5-fachen Satz nicht einmal für die Erfüllung der Abrechnungsbestimmung! Besonders eindrucksvoll ist die Betrachtung der Zeitkalkulation bei den adhäsiven Kompositfüllungen nach den GOZ-Nummern 2060 ff. Für eine zweiflächige Adhäsivfüllung stehen beim 3,5-fachen Satz 24 Minuten zur Verfügung. Eine dreiflächige Adhäsivfüllung muss beim 3,5-fachen Satz nach 27,7 Minuten, eine mehr als dreiflächige nach 33,2 Minuten fertig sein. Da bleiben nur zwei Möglichkeiten: Um in diesem Zeitfenster arbeiten zu können, muss die Füllung entweder doppelt so schnell erbracht werden oder halb so gut … oder Sie passen den Steigerungsfaktor so an, dass Sie die Leistung in einer dem Behandlungsfall angemessenen Zeit erbringen können, ggf. unter Zuhilfenahme einer Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ. Davon profitiert sowohl Patient als auch Zahnarzt. Vergessen Sie bitte nicht: Eine Praxis, die nicht auf ihre Kosten kommt, ist von der Pleite bedroht. Eine Praxis, die gerade eben so über die Runden kommt, veraltet apparativ, bleibt in Sachen Fortbildung und Weiterentwicklung hinter den Anforderungen zurück, ist technologisch überholt und verkümmert personell. Nur eine Praxis, deren Investition und Arbeitseinsatz genügend Gewinn abwirft, erfüllt ihre Aufgaben für die moderne, qualitätsgesicherte Versorgung der Patienten. Autorenteam des GOZ-Ausschusses der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg, mit freundlicher Unterstützung der Zahnärztekammer Bremen

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