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Digitalisierung in der Zahnmedizin

Ausgabe 5-6/2022

30_BERUFSPOLITIK

30_BERUFSPOLITIK ZBW_5-6/2022 www.zahnaerzteblatt.de Novellierung der ZFA-Ausbildungsverordnung NEUERUNGEN IN DER AUSBILDUNG Die seit nunmehr über 20 Jahren gültige Ausbildungsverordnung für Zahnmedizinische Mitarbeiter/innen wurde novelliert, um die Ausbildung auch weiterhin aktuell und somit attraktiv für den beruflichen Nachwuchs zu halten. Dafür war es notwendig, die entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften zu überarbeiten und an die betrieblichen Erfordernisse in der Zahnarztpraxis anzupassen. Dr. Bernd Stoll, LZK- Referent für Zahnmedizinische Mitarbeiter/innen war Koordinator der Arbeitgeberseite im Neuordnungsverfahren. Das ZBW hat mit ihm über die neue Ausbildungsverordnung gesprochen. einer/eines angehenden Zahnmedizinischen Fachangestellten mit sich bringt. Novellierung. Die neue ZFA-Ausbildungsverordnung wurde am 25.03.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 01.08.2022 in Kraft. ZBW: Wieso war es notwendig, die ZFA-Ausbildungsverordnung zu novellieren? Die aktuell gültige ZFA-Ausbildungsverordnung stammt aus dem Jahr 2001. Innerhalb der letzten mehr als 20 Jahre haben sich die Tätigkeiten in der Zahnarztpraxis und somit auch die Aufgaben einer/eines Zahnmedizinischen Fachangestellten stark verändert. Diese Veränderungen galt es aufzunehmen und in der neuen ZFA-Ausbildungsverordnung entsprechend abzubilden. Einige Beispiele für die Veränderungen seien hier genannt: 1. Digitalisierung Bei der Digitalisierung möchte ich insbesondere die Themengebiete digitales Röntgen, Onlineabrechnung oder die kommenden digitalen Patientenakten erwähnen. 2. Kommunikationsfähigkeit Neue Anforderungen werden heute auch in Bezug auf die interkulturelle Kompetenz an die ZFA gestellt. Dies steht u. a. für Offenheit, Unvoreingenommenheit, Kommunikationsfähigkeit, Flexibilität sowie die Fähigkeit zum Perspektivenwechsel. Auch hier musste abgebildet werden, was die tägliche Arbeit Foto: Adobe Stock/photographee.eu 3. Medizinprodukteaufbereitung Der Bereich der Aufbereitung von Medizinprodukten sowie die dazugehörige Dokumentation musste aufgewertet werden. Im Zuge des Novellierungsverfahrens erfolgten Abstimmungen mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sowie der KRINKO beim Robert-Koch-Institut, der Arbeitsgruppe Medizinprodukte der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (AGMP) sowie dem Deutschen Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin (DAHZ), sodass erreicht werden konnte, dass die/der ausgebildete ZFA zur rechtskonformen Aufbereitung und Freigabe von Medizinprodukten in der Zahnmedizin die erforderliche Sachkunde besitzt. 4. Umweltschutz und Nachhaltigkeit Beispiele hierfür wären u. a. rationelle Energie- und Ressourcenverwendung, Abfallvermeidung und -trennung oder die vorrausschauende Planung von Abläufen. Alles Themen, die seit geraumer Zeit mehr Einzug in die tägliche Arbeit einer Zahnarztpraxis erfahren haben. Welche Vorteile bringt die Novellierung für die Auszubildenden und die Ausbilderinnen und Ausbilder? Der Beruf der/des Zahnmedizinischen Fachangestellten soll auch in Zukunft

ZBW_5-6/2022 www.zahnaerzteblatt.de BERUFSPOLITIK_31 ein attraktiver Beruf für junge Menschen bleiben. Die ZFA-Ausbildung steht weiterhin ganz oben auf der Beliebtheitsskala der attraktivsten Ausbildungsberufe für die jungen Schulabsolventen. Erklärtes Ziel der am Novellierungsprozess beteiligten Sozialpartner war es, das Qualifikationsprofil des ZFA-Berufes so fein zu justieren, dass die Ausbildung auch in Zukunft attraktiv für junge Menschen bleibt und die Bedarfe der Praxen über ein breites Tätigkeitsspektrum abgedeckt werden. Der Anschluss an eine mögliche Aufstiegsqualifizierung wurde mit der neuen ZFA-Ausbildungsverordnung optimiert. Gute Karrierechancen fördern die Arbeitszufriedenheit und die Bindung an die Zahnarztpraxis. Wir haben hier als Kammer einerseits die Verantwortung für unsere ausbildenden Zahnarztpraxen und auf der anderen Seite für die ZFA-Auszubildenden als Berufseinsteiger. Die ZFA-Ausbildung darf keine Sackgasse darstellen, die keine Entwicklungsmöglichkeiten bietet, sondern sollte vielmehr der Einstieg in einen tollen und abwechslungsreichen Beruf mit vielfältigen Aufstiegsfortbildungsmöglichkeiten im Gesundheitsbereich sein. Was sind die wesentlichen Änderungen im Vergleich zur aktuell gültigen Ausbildungsverordnung? Im Wesentlichen wurden die Ausbildungsinhalte an den Fortschritt in der Zahnmedizin und im Bereich der Technik angepasst. Die Themen Digitalisierung, Kommunikation, Aufbereitung und Freigabe von Medizinprodukten sowie Umweltschutz und Nachhaltigkeit habe ich bereits erwähnt. Zudem hat der Ausbildungsbereich „Betreuung von Patienten und Patientinnen“ eine Überarbeitung erfahren und wurde mit neuen Ausbildungsinhalten versehen. Hierbei geht es vor allem um die individuelle Betreuung von Patienten, insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung der sozialen, psychischen und somatischen Bedingungen der Patienten und Patientinnen. Ebenso rückten Menschen mit Unterstützungsbedarf, Risiko- und Angstpatienten sowie Kinder stärker in den Fokus. In diesen genannten Bereichen, sind vermehrt besondere Kompetenzen der ZFA gefragt. Zudem wird die Patientenaufnahme in den meisten Praxen mit Hilfe von digitalen Medien durchgeführt. Auch hier waren Anpassungen notwendig. Zu berücksichtigen waren darüber hinaus die aktuellen Datenschutzvorgaben und Maßnahmen zur Datensicherung sowie die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. Eine weitere wichtige Neuerung betrifft den Bereich der Prüfungen. Die bisherige Zwischenprüfung entfällt künftig. Das wird nun für ab dem 01.08.2022 beginnende Auszubildende ab dem Jahr 2023 der Fall sein. Zum Tragen kommt dann künftig eine sogenannte gestreckte Abschlussprüfung. Diese neue Abschlussprüfung setzt sich dabei aus zwei bewerteten Teilen zusammen, welche getrennt voneinander geprüft werden. Beide Prüfungsteile werden in einem, in der neuen ZFA-Ausbildungsverordnung bereits festgelegten Verhältnis in die Bewertung sowie das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung einfließen. In Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung werden die Kenntnisse und Fähigkeiten, welche bis zu diesem Zeitpunkt laut Ausbildungsrahmenplan zu vermitteln sind, abgeprüft. Das sind die Bereiche „Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereitung von Medizinprodukten“ sowie „Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten“. In Teil 2 werden dann die Inhalte des zweiten Ausbildungsabschnitts „Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen“ sowie „Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen“ und „Wirtschafts- und Sozialkunde“ geprüft. Dieser zweite Prüfungsteil der gestreckten Abschlussprüfung findet dann zum Ende der Ausbildungszeit statt. Die neu aufgebaute gestreckte Abschlussprüfung hat natürlich Auswirkungen auf die Ausbildungspraxis und die Berufsschule, da die in diesen Zeitraum fallenden Lerninhalte auch bis zu Foto: F. Kraufmann Experte. Der Referent für Zahnmedizinische Mitarbeiter/innen der LZK, Dr. Bernd Stoll, war Koordinator der Arbeitgeberseite im Neuordnungsverfahren der ZFA-Ausbildungsverordnung. dem jeweiligen Zeitpunkt der Prüfung vermittelt sein müssen. Die ersten Prüfungen nach der neuen Ausbildungsstruktur, welche am 01.08.2022 in Kraft tritt, finden somit im Sommer 2023 statt. Im Zuge der Novellierung wird auch der Ausbildungsnachweis (ehemals Berichtsheft) überarbeitet und entsprechend angepasst. INFO Die Fragen stellte Lara Fürst Auf der Webseite der LZK unter https://lzk-bw.de/praxisteam/ausbildung/neue-zfa-ausbildungsverordnung-ab-01082022 finden Sie die neue Ausbildungsverordnung und weitere Informationen. Die Informationen werden ständig ergänzt. In den nächsten Wochen erhalten Sie von LZK und BZKen weitere Informationen über die bekannten Kommunikationsmedien. Zudem sind Informationsveranstaltungen für Ausbilder/innen und Prüfungsausschüsse in Planung. Für Rückfragen stehen Ihnen die Ansprechpartner/innen der Abteilungen für Zahnmedizinische Mitarbeiter/innen in den Geschäftsstellen der Bezirkszahnärztekammern sowie der Landeszahnärztekammer zur Verfügung.

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