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Digitalisierung in der Zahnmedizin

Ausgabe 5-6/2022

10_TITELTHEMA

10_TITELTHEMA ZBW_5-6/2022 www.zahnaerzteblatt.de Foto: Shutterstock.com/Antonio Guillem Elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren EBZ IN DER PRAXIS: WESENTLICHE VEREINFACHUNG Ab dem 1. Juli 2022 werden die aktuell noch per Papier zu genehmigenden Behandlungspläne für die Leistungsbereiche Kieferbruch/Kiefergelenkserkrankungen (KB/KGL), Kieferorthopädie (KFO), Parodontalerkrankungen (PAR) und Zahnersatz (ZE) in ein „Elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren“ (EBZ) überführt. Das EBZ ist die erste Telematikanwendung für Zahnarztpraxen, um bestehende Abläufe wesentlich zu vereinfachen und die Belastung durch bürokratischen Aufwand im Praxisalltag spürbar zu reduzieren. Die wichtigsten Fragen rund um das EBZ haben wir für Sie beantwortet. Mit dem EBZ erfolgt das Beantragungs- und Genehmigungsverfahren gegenüber den Kostenträgern ausschließlich auf elektronischem Weg. Für die Zahnarztpraxen bedeutet dies erhebliche Erleichterungen im Vergleich zum bisherigen händischen Verfahren. Durch die standardisierte elektronische Übermittlung von Daten unter Nutzung des E-Mail-basierten Dienstes KIM (Kommunikation im Medizinwesen) können Anträge wie etwa ein Heil- und Kostenplan an die jeweilige Krankenkasse elektronisch zugestellt werden. Auch die Rückübermittlung der Genehmigung an die Zahnarztpraxis erfolgt auf diesem Weg. Es wurde bei der Entwicklung des Verfahrens Wert darauf gelegt, dass bei Nutzung des EBZ die technische Umsetzbarkeit sichergestellt ist. VORAUSSETZUNGEN Grundlage für die Einführung des EBZ ist die 30. Änderungsvereinbarung (ÄndV) zum Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z), die zum 1. Januar dieses Jahres in Kraft getreten ist. Die Grundvoraussetzungen sind in § 2 zu Anlage 15 BMV-Z festgehalten. Damit Zahnarztpraxen das EBZ nutzen können, ist die Verwendung der kryptografischen Funktionen der TI-Plattform zum Verschlüsseln, Entschlüsseln und Signieren (Qualifizierte elektronische Signatur/

ZBW_5-6/2022 www.zahnaerzteblatt.de 11_TITELTHEMA 2. wird an KK übermittelt 1. ZA erstellt Antragsdatensatz 5. PVS informiert ZA über genehmigte Daten 4. Antwortdatensatz wird an ZA übermittelt 3. KK prüft und erstellt Antwortdatensatz Grafik: Mit freundlicher Genehmigung der KZV Westfalen-Lippe Standardszenario des EBZ. Mit dem Elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) werden bürokratische Abläufe im Praxisalltag spürbar reduziert. QES) von Antrags- und Antwortdatensätzen notwendig. Hierfür sind der Kommunikationsdienst KIM, ein elektronischer Heilberufsausweises (eHBA) sowie das EBZ-Fachmodul im Praxisverwaltungssystem notwendig. ABLAUF DES VERFAHRENS Die Patient*innen sind in schriftlicher Form (Formular 3c oder Formular 3d der Anlage 14a BMV-Z) über die geplante Behandlung zu informieren. Erst nachdem diese die entsprechende Patienteninformation unterschrieben haben, sollte die Behandlung bei der Krankenkasse beantragt werden. Der erste Schritt im Standardverfahren des EBZ betrifft dann die Antragstellung, also die Eingabe aller erforderlichen Daten im Praxisverwaltungssystem (PVS). Wenn alle Datensätze erfolgreich an die Krankenkasse übermittelt wurden, erfolgt eine automatisierte Empfangsbestätigung. Diese Information wird im PVS gespeichert. Nach Eingang bei der Krankenkasse wird der Datensatz auf Validität und, soweit möglich, auf Plausibilität geprüft. Wenn das Prüfprogramm einen Fehler erkennt, wird der Datensatz automatisch an den Absender zurückgesandt. Die ebenfalls übermittelte Fehlermeldung liefert der Praxis die Begründung, warum der Datensatz nicht angenommen werden konnte. Nach entsprechender Korrektur kann der Antrag erneut verschickt werden. Die Krankenkasse sendet per KIM einen Antwortdatensatz an die Zahnarztpraxis, in dem vermerkt ist, ob der Antrag genehmigt oder abgelehnt wurde. Je nach Leistungsbereich werden hierbei weitere Angaben, wie beispielsweise die Festsetzung der Festzuschussbeträge bei ZE, übertragen. Das PVS verarbeitet den Antwortdatensatz automatisch und überträgt diesen in den Antragsdatensatz der Praxis. Die Daten sind sodann nicht mehr veränderbar oder überschreibbar. Sollte eine Krankenkasse einen genehmigten Plan in bestimmten Fällen widerrufen, wird ein erneuter Antwortdatensatz mit dem Vermerk „Widerruf“ erstellt und dem Zahnarzt/der Zahnärztin zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt können keine weiteren Leistungen der ursprünglichen Planung zulasten des Kostenträgers abgerechnet werden. ZEITLICHER ABLAUF Mit dem Start des flächendeckenden Echtbetriebs des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens zum 1. Juli 2022 endet die Pilotphase. In der dann folgenden Einführungsphase kann in zu begründenden Ausnahmefällen für zwölf Monate auf das Papierverfahren zurückgegriffen werden. Solche Ausnahmefälle liegen beispielsweise bei Programmfehlern oder sonstigen technischen Störungen vor. Die Anwendung des Papierverfahrens ist auf dem Bemerkungsfeld des entsprechenden Vordrucks zu begründen. Ab dem 1. Juli 2023 geht das elektronische Verfahren in den Regelbetrieb – das Ersatzverfahren endet damit. Dr. Holger Simon-Denoix INFO Allgemeine Informationen zu den Anwendungen der Telematikinfrastruktur finden Sie auch auf der Webseite der KZV BW unter https://www.kzvbw. de/zahnaerzte/praxis/telematik/. Für konkrete Fragen stehen Ihnen darüber hinaus Ihre Ansprechpartner* innen unter der Telefonnummer 0761 4506 – 209 oder per E-Mail und ti-hotline@kzvbw.de zur Verfügung.

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