42 Praxis Der GOZ-Ausschuss der LZK informiert Hygiene-Pauschale in der GOZ Das Beratungsforum GOZ, das Gremium für Auslegungsfragen der GOZ, bestehend aus Vertretern der Bundeszahnärztekammer, des Verbandes der Privaten Krankenversicherung und der Beihilfestellen von Bund und Ländern hat Anfang April 2020 vor dem Hintergrund der einsetzenden Corona-Krise eine Hygiene-Pauschale für die GOZ vereinbart. Die COVID-19-Pandemie hat zu einer massiven Steigerung des Hygieneaufwandes in den Zahnarztpraxen geführt. Die damit verbundenen Kosten für zusätzliche Hygienematerialien (z. B. FFP- Masken, Faceshields, Schutzkleidung etc.) sollen mit dieser Pauschale bei der Behandlung von PKV- Patienten abgedeckt werden. Die beschlossene Extravergütung ist nach der analogen Geb.- Nr. 3010 GOZ mit dem 2,3-fachen Steigerungsfaktor zu berechnen. Die Pauschale beträgt somit 14,23 Euro. Die Berechnung ist seit dem 8. April möglich und ist (zunächst) bis zum 31. Juli dieses Jahres befristet. Foto: AdobeStock/juliasudnitskaya Abrechnungshinweise. Die Hygiene-Vergütung kann je Sitzung berechnet werden. Sie betrifft die Behandlung von PKV-Versicherten durch Zahnärzte, MKG-Chirurgen oder Kieferorthopäden bei der ambulanten Behandlung beim Niedergelassenen bzw. in zugelassenen MVZs. Die Hygiene-Pauschale ist als Geb.-Nr. 3010a auf der Rechnung auszuweisen. Der Leistungstext muss lauten: „Erhöhter Hygieneaufwand entsprechend Geb.-Nr. 3010 GOZ, Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes“. Sie wird von allen Privaten Krankenversicherungen und von allen Beihilfestellen erstattet (Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt am 27.04.2020). Weitere Möglichkeiten. Wichtig zu wissen ist, dass diese Hygiene- Vergütung auch beim Basis- bzw. Standardtarif berechnet werden darf. Hier darf ausnahmsweise der 2,0-fache Gebührenfaktor überschritten werden und für die GOZ-Nr. 3010a der 2,3-fache Satz liquidiert werden. Selbstverständlich sind die coronabedingt erhöhten Hygienekosten nicht zwingend über die Hygiene- Pauschale nach der GOZ-Nr. 3010a auszugleichen. Anstelle der Pauschalvergütung ist alternativ eine Berücksichtigung der Hygienekosten im Rahmen der Gebührenbemessung nach § 5 Abs. 2 GOZ „Umstände bei der Ausführung“ bei der Wahl des Leistungsfaktors der in der betreffenden Sitzung erbrachten Leistung(en) möglich. Gesetzlich Versicherte. Die Frage „kann die Geb.-Nr. 3010a GOZ auch beim GKV-Patienten in Ansatz gebracht werden“ ist eindeutig mit „nein“ zu beantworten. Grundsätzlich gilt die Regelung der Hygiene-Pauschale nicht für den GKV-Patienten, da für den gesetzlich Versicherten entsprechende Regelungen für die Abgeltung der COVID-19-bedingten Hygienekosten getroffen werden sollen. Insbesondere kann der Hygieneaufwand beim GKV-Versicherten dann nicht gesondert berechnet werden, wenn die GKV dafür eine gesonderte Vergütung anbietet oder z. B. kostenlose Hygienematerialien bereitstellt. Zusatzversicherungen. Ausnahmsweise kann beim GKV-Patienten die Hygiene-Pauschale angesetzt werden, wenn für die betreffende Privatleistung Anspruch auf Kostenerstattung durch eine Zusatzversicherung besteht. Beachten Sie jedoch bitte, dass einer Erstattung durch die Zusatzversicherung tarifliche Leistungsbegrenzungen wie Erstattungsobergrenzen oder Staffelregelungen entgegenstehen können. Da der Zahnarzt kein Versicherungskaufmann ist, wird es in der Praxis kaum möglich sein, eine Erstattungsfähigkeit der Pauschale durch die Zusatzversicherung zu beurteilen. Um Unsicherheiten zu umgehen und spätere Diskussionen mit dem Patienten zu vermeiden, kann es aber durchaus sinnvoll sein, auch bei der Privatbehandlung des GKV-Patienten die erhöhten Hygiene kosten bei der Faktorenwahl der privaten Leistung(en) nach § 5 Abs. 2 GOZ geltend zu machen. Autorenteam des GOZ-Ausschusses der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg ZBW 7/2020 www.zahnaerzteblatt.de
Praxis 43 Foto: AdobeStock/bychykhin Unterstützung durch das PRAXIS-Handbuch der LZK BW Neue „Checkliste für den Neukauf eines Autoklavs und Siegelgerätes“ Beim Neukauf eines Autoklavs oder eines Siegelgerätes treten evtl. unterschiedliche Fragen auf, wie z. B. „Welches Gerät ist passend für meine Praxis?“, „Werden alle erforderlichen Anforderungen erfüllt?“ oder „Welche weiteren Kosten sind nach der Anschaffung zusätzlich zu berücksichtigen?“. Im allgemeinen Beschaffungsprozess hat das Praxisteam rechtzeitig eine Vielzahl an Anforderungen und Details zu beachten. Damit die Zahnarztpraxis hierbei den Überblick behalten kann und kein wichtiger Aspekt außer Acht gelassen wird, hat die LZK-Geschäftsstelle eine „Checkliste für den Neukauf eines Autoklavs und Siegelgerätes“ entwickelt. Der folgende Beitrag stellt die neue Checkliste, die im PRAXIS- Handbuch der LZK BW zu finden ist, vor. Ziel. Die Checkliste unterstützt bei der Entscheidungsfindung für den Neukauf eines Autoklavs oder Siegelgerätes. Dabei wird der praxisinterne Anforderungskatalog sowie die entscheidenden Fragen durch die neue Checkliste strukturiert und effizient abgedeckt. Aufbau. Die Checkliste ist inhaltlich in folgende Anforderungsbereiche untergliedert: Bauliche und technische Voraussetzungen, Dokumentationsmöglichkeiten, Wartung sowie Ausstattung, ggf. Beladung und Zubehör. Im Folgenden werden die einzelnen Anforderungsbereiche für einen Autoklav und ein Siegelgerät beispielhaft erläutert. Inhalt Checkliste Autoklav. Die baulichen Voraussetzungen klären z. B. die Standortgegebenheiten (im „reinen“ Bereich), die Art des Geräts (Auftisch- bzw. Untertischvariante), Gerätebaumaße, aber auch die Umgebungsbedingungen wie beispielsweise die Wandabstände zur Vermeidung von Überhitzungen. Die technische Infrastruktur ist ebenfalls zu berücksichtigen, wie z. B. ob ein Wasser- und Abwasseranschluss vorhanden ist. Der Bereich der technischen Voraussetzungen prüft u. a., welche Art von Stromanschluss erforderlich ist, ob eine norm- und leitlinienkonforme Prozessvalidierung möglich ist, ob der Autoklav über eine Haltezeit von 5 Minuten bei 134 °C und ein automatisches Prozessüberwachungssystem verfügt. Die unterschiedlichen Dokumentationsmöglichkeiten eines Autoklavs werden ebenfalls über die Checkliste abgefragt. Ein weiterer zentraler Aspekt bei der Entscheidungsfindung für einen Autoklav sind die Anforderungen des Geräteherstellers an die Wartung, wie z. B. Erfordernis, Intervall und Kosten. Abschließend beschäftigt sich die Checkliste mit der Ausstattung, den Beladungsmöglichkeiten und dem Zubehör des Autoklavs. Inhalt Checkliste Siegelgerät. In den baulichen Voraussetzungen wird der Aufstellort des Siegelgerätes im vorhandenen Aufbereitungsraum (im „reinen“ Bereich) der Praxis abgefragt. Die technischen Voraussetzungen umfassen beispielsweise: die Siegelgerätetechnik (Balken- oder Durchlaufsiegelgerät), die Option einer Prozessvalidierung des Geräts, oder, ob die Alternative zur Prozessvalidierung möglich ist (Siegelnahtfestigkeitstest). Dokumentationsmöglichkeiten, Wartungsanforderungen sowie Ausstattung und Zubehör runden die Checkliste ab. PRAXIS-Handbuch. Die „Checkliste für den Neukauf eines Autoklavs und Siegelgerätes“ finden Sie als Word-Datei auf der Homepage der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg in der Online-Version des PRAXIS-Handbuchs unter: https://lzk-bw.de/ wie folgt: „ZAHNÄRZTE“ >>> unter der Rubrik „Praxisführung“ auf das „PRAXIS-Handbuch“ klicken >>> nochmal auf „PRA- XIS-Handbuch“ klicken. Auf der Startseite des PRAXIS- Handbuchs klicken Sie dann auf die Schaltfläche „3.1 Qualitätssicherung: Anhang“ >>> dann auf die Rubrik „3.1.5 Formulare >>> in der Rubrik „3.1.5.8 Hygiene“ finden Sie die vorgestellte Checkliste (3.1.5.8.27). Ihre LZK-Geschäftsstelle www.zahnaerzteblatt.de ZBW 7/2020
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