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Digitalisierung für Patienten und Praxen erfolgreich gestalten

Ausgabe 7/2020

10 Titelthema nicht

10 Titelthema nicht fristgerechten Verfügbarkeit von PTV4-Konnektoren bzw. des entsprechenden Updates. Erforderlich wäre das für den erfolgreichen Start der elektronischen Patientenakte im kommenden Jahr. Mehrwerte. Wie geht es weiter mit dem Ausbau der Telematikinfrastruktur? Oftmals scheint nur ein geringer Nutzen für die Zahnärzteschaft von diesem Großprojekt auszugehen, während gleichzeitig der Aufwand beträchtlich erscheint. Das soll sich ändern und muss es auch, damit die Zahnmedizin ebenfalls von der Digitalisierung des Gesundheitswesens profitieren kann und die Akzeptanz erhalten bleibt. Martin Hendges, stellvertretender Vorsitzender des KZBV-Vorstandes, stellte verschiedene geplante Mehrwerte für die Zahnärzt*innen im Land in Aussicht: In der ePA soll neben dem digitalen Bonusheft auch ein Implantatpass verankert werden, der Rückschlüsse auf bereits gesetzte Implantate ziehen lässt. Die Genehmigungsverfahren des Heil- und Kostenplans sollen vollständig digital ermöglicht werden. Unterm Strich soll so das Verfahren beschleunigt werden, der Patient erhält dabei zusätzlich eine Patienteninformation – gegebenenfalls auch digital. Für die Umsetzung dieser Funktion wird ein Zeitrahmen von ein bis zwei Jahren angesetzt. Kein Selbstzweck. Die Standesvertreter auf Bundes- und Länderebene werden sich weiter mit aller Kraft dafür einsetzen, dass echte Mehrwerte aus dem Ausbau der Telematikinfrastruktur hervorgehen und dabei die Zahnärzt*innen nicht mit überbordender Bürokratie belastet werden, die mit der Ausübung des Heilberufes nichts zu tun hat. Digitalisierung im Gesundheitswesen geschieht schließlich nicht um ihrer selbst willen, sondern muss immer der Entlastung der Praxen und damit der Verbesserung der Patientenversorgung dienen. Benedikt Schweizer Patientendaten-Schutz-Gesetz Mit dem Patientendaten-Schutz- Gesetz (PDSG) werden zwei grundsätzliche Ziele verfolgt: Digitale Lösungen sollen schnell Eingang in die Versorgung finden, gleichzeitig sollen dabei sensible Gesundheitsdaten geschützt werden. Das PDSG konkretisiert die datenschutzrechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) ergeben. Nach den ersten Beratungen in Bundestag und Bundesrat fand Mitte Juni die Anhörung im Bundestag statt. Anfang Juli ist die 2. und 3. Lesung angesetzt. Der Bundesrat soll dem Gesetz dann nach der Sommerpause im September zustimmen. Inkrafttreten soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung. Weitere Infos unter https:// www.bundesgesundheitsministerium.de/patientendaten-schutzgesetz.html. Anzeige © Fathema Murtaza Ihr neueR ArbeitsPLATZ WIR SUCHEN QUALIFIZIERTE MITARBEITERINNEN UND MITARBEITER, DIE MIT UNS IN DEN BEREICHEN MEDIZIN, TECHNIK, ADMINISTRATION UND PROJEKTKOORDINATION HUMANITÄRE HILFE LEISTEN. Unsere Teams sind in rund 60 Ländern im Einsatz. Werden Sie ein Teil davon! Informieren Sie sich online: www.aerzte-ohne-grenzen.de/mitarbeiten Träger des Friedensnobelpreises ZBW 7/2020 www.zahnaerzteblatt.de

Titelthema 11 Informationen für die Praxis Ausgabe des elektronischen Heilberufsausweises (eHBA) Der derzeitige Zahnarztausweis wird seit Jahren im praktischen Scheckkartenformat von der Landeszahnärztekammer ausgegeben. Das wird sich in naher Zukunft ändern, da der Aufbau der Telematikinfrastruktur im deutschen Gesundheitswesen vom Bundesministerium für Gesundheit weiter vorangetrieben wird. Der aktuelle Abgleich der sogenannten Versichertenstammdaten läuft bereits; Notfalldatenmanagement und elektronischer Medikationsplan werden folgen. Die rechtlichen Grundlagen für die Notwendigkeit eines eHBA sind im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), Digitale-Versorgung- Gesetz (DVG) sowie im voraussichtlich im Herbst 2020 in Kraft tretenden Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) geregelt. Insofern werden alle an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnarztpraxen zusätzlich ab dem 1. Januar 2021 zur Übermittlung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verpflichtet. In einem ersten Schritt werden die Zahnärzt*innen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung digital an die Krankenkasse übermitteln. In einem zweiten Schritt – der ab 01.01.2022 zum Einsatz kommen soll – werden die Krankenkassen den Arbeitgebern die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch mit folgenden Inhalten, auf Abruf, zur Verfügung stellen: • Anfang und Dauer der Arbeitsunfähigkeit, • Zeitpunkt, wann die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall endet, • ob es sich um eine Erst- oder Folgemeldung handelt. Darüber hinaus werden die Behandler*innen zur Unterstützung der elektronischen Patientenakte verpflichtet. Für beide Prozesse ist ein eHBA zwingend erforderlich. Des Weiteren darf auch der elektronische Praxisausweis (SMC-B) Muster. Der eHBA kann voraussichtlich ab Ende Juni/ Anfang Juli über die LZK-Webseite bei einem zugelassenen Vertrauensdiensteanbieter beantragt werden. in den Zahnarztpraxen dann nur noch eingesetzt werden, wenn ein eHBA verfügbar ist. eHBA zwingend erforderlich. Für die aufgeführten und weiteren geplanten Anwendungen in der Telematikinfrastruktur wird dann der eHBA benötigt, um die Anwendungen qualifiziert und rechtskräftig signieren zu können. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass je Praxis mindestens ein Zahnarzt im Besitz eines eHBA sein muss. Starttermin Mitte Juli 2020. In Baden-Württemberg benötigen mehr als 10.000 Zahnärzt*innen einen eHBA. Aus diesem Grund wird für die Ausgabe ein gestuftes Antragsverfahren ab Mitte Juli – ggf. schon früher – zur Anwendung kommen. So sollen zunächst Praxisinhaber*innen, im Anschluss daran angestellte Zahnärzt*innen und nachfolgend alle weiteren Berufstätigen, mit einem eHBA ausgestattet werden. Aktuell erfolgen die letzten Feinjustierungen mit den zugelassenen Vertrauensdiensteanbietern, bei denen dann über eine entsprechende Verlinkung auf der LZK-Webseite der eHBA beantragt werden kann. Zum Redaktionsschluss zugelassen war die D-Trust GmbH, ein Tochterunternehmen der Bundesdruckerei GmbH; die T-Systems befand sich in abschließenden Arbeiten hierzu; SHC, Augsburg, treibt die erforderlichen Zulassungsarbeiten voran. Auch weitere Unternehmen, die in einem marktoffenen Zulassungsmodell den eHBA anbieten möchten, können das Abbildung: LZK BW entsprechende Zulassungsverfahren bei der Bundeszahnärztekammer durchlaufen, sodass abzuwarten bleibt, ob in absehbarer Zeit noch etwas mehr Wettbewerb in diesem Bereich stattfinden wird. Information und Kommunikation. Alle Kammermitglieder werden über die weiteren Entwicklungen in den verschiedenen Medien (KammerKOMPAKT, BZK-Rundschreiben, Zahnärzteblatt Baden- Württemberg) regelmäßig und zeitnah informiert. Wir empfehlen in diesem Zusammenhang auch den regelmäßigen Besuch der LZK-Webseite www. lzk-bw.de unter der Rubrik Zahnärzte-Mitgliedschaft in der Kammer-eHBA (Direktlink: https://lzkbw.de/zahnaerzte/mitgliedschaftin-der-kammer/ehba), die stetig aktualisiert und erweitert wird. Hier werden Beiträge, Erklärungen und Abläufe aufgeführt sein, wie das Beantragungsverfahren konkret abläuft und wie die Kammermitglieder den eHBA konkret beantragen können. Thorsten Beck www.zahnaerzteblatt.de ZBW 7/2020

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