Praxis 43 Angebot der LZK BW für Kammermitglieder Günstige Mietwagen dank Rahmenvertrag Mit Rahmenverträgen können Organisationen günstigere Bedingungen für definierte Personengruppen aushandeln. Die Landeszahnärztekammer (LZK BW) hat mehrere Rahmenverträge abgeschlossen, von denen Kammermitglieder profitieren können. Mit dem Vertragspartner Enterprise Rent-A-Car besteht schon seit 2003 ein solcher Rahmenvertrag. Zahnärzt*innen und Angehörige ihres Praxisteams können dadurch den Business-Tarif des Unternehmens nutzen und erhalten so günstigere Konditionen als Privatkunden. Die gemieteten Fahrzeuge können für berufliche und private Fahrten eingesetzt werden. Alle Informationen dazu finden Sie auf der Kammer-Webseite. Rahmenvertrag. Cabrio, Kombi oder Transporter? Mit dem LZK-Rahmenvertrag kann man ein Fahrzeug nach Bedarf buchen. Der Business-Tarif, den die LZK BW für Zahnärzt*innen und ihre Angestellten geschlossen hat, gewährt deutliche Preisvorteile auf viele Leistungen. Diese sind damit zum Teil bis zu 40 Prozent günstiger als im Privatkundentarif. So reduzieren sich beispielsweise der Mietpreis sowie die Zustell- oder Abholgebühren, wenn das Fahrzeug nicht in einer Filiale übernommen wird. Enthalten ist auch die Möglichkeit des „free Pick- Up“, bei dem der Kunde kostenlos im Stadtgebiet der Filialen abgeholt und zur Vermiet-Station gefahren wird. Zusatzausstattung wie Navigationssystem, Automatik- oder Dieselfahrzeug sowie eine günstigere Selbstbeteiligung im Schadensfall sind ebenfalls Bestandteil der Sonderkonditionen. Das Angebot gilt für alle Fahrzeuggruppen, also auch für Kombis, SUVs, Vans und Transporter. Alle Fahrzeuge können für einen oder mehrere Tage – oder auch monatsweise – angemietet werden. Für die Nutzung am Wochenende gibt es das Wochenendspezial, das auch für Transporter gilt. Dienstlich und privat. Die Bedingungen gelten sowohl für dienstliche Anlässe als auch für Privatreisen. Diese dürfen nicht nur in Deutschland, sondern auch in bestimmten europäischen Ländern durchgeführt werden, wenn das bei der Buchung angegeben wird. Das gewünschte Fahrzeug können Kunden online und bundesweit auch in jeder Filiale von Enterprise Rent-A-Car reservieren. Damit Foto: Enterprise Rent-A-Car die Kammerkonditionen zugrunde gelegt werden können, muss bei jeder Buchung die LZK-Kundennummer angegeben werden, die im geschützten Bereich auf der Kammer-Webseite zu finden ist. Dort sind im Dokument „Enterprise Tarifübersicht“ auch alle Preise und relevanten Informationen einsehbar. Die Vorteile des LZK- Rahmenvertrags gelten vorerst bis Ende 2021. Da im Internet auch immer wieder Marketingaktionen gestartet werden, kann es allerdings vorkommen, dass die vereinbarten Sonderpreise des Business-Tarifs unterboten werden. Bestimmte Fahrzeuggruppen werden erfahrungsgemäß zu bestimmten Zeiten (zum Beispiel Kleinwagen zur Urlaubszeit) mit besonders günstigen Preisen beworben. Deshalb lohnt sich ein Blick ins Internet, ob zum gewünschten Zeitraum eine solche Sparaktion läuft. Enterprise Rent-A-Car. Das amerikanische Unternehmen ist seit 1997 in Deutschland vertreten. Bundesweit können Fahrzeuge auch an Flughäfen und Bahnhöfen gemietet werden. In Baden-Württemberg gibt es aktuell 17 Filialen. Kerstin Sigle Info Die LZK BW bietet für Kammermitglieder Rahmenverträge an, über die sie auf ihrer Webseite informiert. Neben dem Vertrag mit Enterprise Rent-A-Car und dem Angebot zur Bestellung von Corona-Care-Paketen findet man auch Rahmenverträge für die Praxisführung und -bewertung. Da diese Angebote nur Kammermitgliedern zugänglich sind, ist es erforderlich, sich im internen Bereich der Webseite anzumelden. Alle Rahmenverträge der LZK finden Sie hier: www.lzk-bw.de/ zahnaerzte/praxisfuehrung/rahmenvertraege. www.zahnaerzteblatt.de ZBW 12/2020
44 Praxis Der GOZ-Ausschuss der LZK informiert Regenerative/rekonstruktive versus augmentative Maßnahmen Bei der Abrechnung von regenerativen und rekonstruktiven Maßnahmen in der Parodontologie muss man die Unterschiede zu den augmentativen Maßnahmen in der Chirurgie beachten. Die GOZ-Nr. 4110 (Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen- und/ oder Knochenersatzmaterial, auch Einbringen von Proteinen zur regenerativen Behandlung parodontaler Defekte, ggf. einschließlich Materialentnahme im Aufbaugebiet, je Zahn oder Parodontium oder Implantat) ist für den rekonstruktiven Aufbau ohne Volumenvermehrung von Knochendefekten ansetzbar. Rekonstruktion. Voraussetzung für die Abrechenbarkeit ist das Vorhandensein eines Parodontiums. Genau aus diesem Grund muss die Socket Preservation analog gem. § 6 Abs. 1 oder nach der GOZ-Nr. 9090 berechnet werden. Denn hier handelt es sich um die Rekonstruktion von Kieferknochen ohne Beteiligung eines Parodontiums. Eine Abrechnung nach der GOZ- Nr. 4110 verbietet sich hiermit. Warum der Leistungstext „ … und Implantat“ lautet, ist nicht nachvollziehbar. Die GOZ-Nr. 9090 beschreibt die Knochenentnahme, die Aufbereitung und das Einbringen von autologem Knochen. Das Einbringen von alloplastischem Knochenersatzmaterial zum Auffüllen von periimplantären Knochendefekten oder im Rahmen der Socket Preservation haben analog gem. § 6 Abs. 1 zu erfolgen. Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kostenund Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden. Die ausgewählte Gebührenposition sollte neben dem Zeitaufwand auch den Materialaufwand abdecken, damit Materialkosten nicht zusätzlich berechnet werden müssen. Knochenaufbau. Bei einer Knochenentnahme außerhalb des Aufbaugebietes kann gegebenenfalls zusätzlich die GOZ-Nr. 9140 berechnet werden. Bei augmentativen Maßnahmen handelt es sich um volumenvermehrende Eingriffe, bei denen ein horizontaler und vertikaler Knochenzuwachs erreicht werden soll. Wird der Periostschlauch (skeletal envelope) nicht durch aufbauende Maßnahmen ausgedehnt, handelt es sich um Maßnahmen, die nach der GOZ-Nr. 9090 abzurechnen sind. Kommt es zur Erweiterung des Periostschlauches über seine ursprünglichen Grenzen hinaus, handelt es sich um augmentative Maßnahmen, die nach der GOZ-Nr. 9100 (Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) berechnet werden. Die Leistungsbeschreibung schließt folgende Leistungen mit ein: Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/ oder Knochenersatzmaterial) und Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung, ggf. einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren. Somit sind darüber hinaus keine weiteren Leistungen, wie zum Beispiel Hautlappenplastiken abrechenbar. Autorenteam des GOZ-Ausschusses der LZK BW Anzeige Was Hänschen nicht lernt … … lernt Hans wirklich nimmermehr? Weltweit gehen mehr als 200 Millionen Kinder nicht zur Schule. Das muss nicht sein! Deshalb fördert terre des hommes Schulprojekte und sorgt für die Ausbildung von Jungen und Mädchen. Weltweit. © Rene Fietzek Unterstützen Sie unsere Arbeit mit Ihrer Spende. Danke. www.tdh.de ZBW 12/2020 www.zahnaerzteblatt.de
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