40 Praxis Neue Urteile Endodontische Revisionsbehandlung Die Revision einer Wurzelbehandlung: Das ist die Änderung und Verbesserung der intrakanalären Verhältnisse nach einer früheren endodontischen Primärbehandlung. Die Revision stellt eine neuartige, erst seit der Verfügbarkeit und Anwendung spezieller intrakanalärer maschineller Instrumente und erst seit der Verfügbarkeit und Anwendung geeigneter optischer Sehhilfen (insbesondere des Dentalmikroskops) wirklich erfolgversprechende, praxisreife, selbständige Behandlungsmaßnahme der Zahnheilkunde dar. Grundsätzlich ist dabei das Behandlungsziel die vollständige Entfernung der alten, bei der Primärbehandlung einzementierten Wurzelfüllung. Die Anwendung verschiedenster Handfeilen oder Raspeln zur mühsamen mechanischen, Späne oder kleine Fragmente der vorhandenen Wurzelfüllung abtragenden Vorarbeitung durch den gefüllten Kanal stellt eine Methode der Entfernung der alten Wurzelfüllung dar. Auch die Anwendung maschineller Aufbereitungssysteme mit speziell für die Revisionsbehandlung entwickelten Nickel-Titan-Instrumenten mit schneidenden Spitzen haben sich bewährt. Die angestrebte möglichst vollständige Entfernung der alten insuffizienten Wurzelfüllung wird häufig nur durch die geschickte Kombination verschiedener mechanischer Handinstrumente, mechanischer Hilfsgeräte, maschineller Aufbereitungssysteme, chemischer Lösungsmittel und optischen Vergrößerungshilfen erreicht. Ist die Entfernung der alten Wurzelfüllung geglückt, so folgen weitere selbständige Therapieeinheiten nach: Das gründliche und zeitintensive wiederholte Spülen mit unterschiedlichen Desinfektionsmitteln der revidierten, infizierten Kanäle kombiniert mit der weiteren mechanischen Kanalaufbereitung (vgl. GOZ-Nr. 2410). Häufig sind Maßnahmen nach den GOZ-Nrn. 2400 (elektrometrische Längenbestimmung des Wurzelkanals), 2420 (elektrophysikalisch-chemische Methoden) und 2430 (medikamentöse Einlage) ebenfalls indiziert. Eine randdichte, möglichst die gesamte Kanallänge umfassende erneute Wurzelkanalfüllung (vgl. GOZ-Nr. 2440) stellt die letzte der verschiedenen Therapiemaßnahmen, die eine Revisionsbehandlung nach sich zieht, dar. Zum Zeitpunkt der Schaffung der GOZ 1988 waren Revisionen als Behandlungsmaßnahmen bei einer verbarrikadierenden vorbestehenden revisionsbedürftigen Wurzelfüllung noch nicht erfolgversprechend möglich. Bei der Neuformulierung der GOZ 2012 verwundert es, dass die Revisionsbehandlung bzw. die Entfernung alter Wurzelfüllungen nicht als eigene Gebührennummer abgebildet wurde, da sich diese Behandlungsmaßnahme mittlerweile fest etabliert hatte. Sie wurde wohl vergessen. Für den erheblichen Aufwand des Entfernens des alten Verschlussmaterials, mit dem die Pulpenhöhle gefüllt wurde, für das Aufsuchen und Darstellen der mit diesem Material verdichteten ehemaligen Kanaleingänge sowie für das zwingend sehr vorsichtige Vorantasten in die alte Wurzelfüllmasse hinein und schließlich für die komplette Entfernung der alten Wurzelfüllung ist in die GOZ 2012 keine Gebührennummer aufgenommen worden. Hier ist daher die Berechnung über das Analogieverfahren nach § 6 Abs. 1 anzuwenden. Geeignete Analognummern allgemein zu empfehlen ist schwierig, jedoch können nachfolgende Urteile eine Orientierungshilfe bieten. Der tatsächlich gegebene Aufwand sowohl hinsichtlich der benötigten Zeit als auch des Materialeinsatzes und insbesondere der gegebene Schwierigkeitsgrad ist grundsätzlich eher hoch, in seinem tatsächlichen Umfang jedoch individuell sehr unterschiedlich, ggf. können auch mehrere Sitzungen nötig sein. Eine entsprechend sehr gute Dokumentation ist unbedingt nötig, um ggf. auch auf Nachfragen von Kostenerstattern reagieren zu können. Urteile der letzten drei Jahre zeigen, dass die Revision von den Richtern als selbständige, analog zu berechnende Maßnahme eingestuft wird, so z. B. vom • Amtsgericht (AG) Bad Homburg Az.: 2 C 2200/14 vom 19.04.2016, hier analoger Ansatz der GOZ-Nr. 3120 (Wurzelspitzenresektion Seitenzahn) mit Faktor 1,9 • Amtsgericht (AG) Düsseldorf Az.: 25 C 2953/14 vom 01.07.2016, hier analoger Ansatz der GOZ-Nr. 2300 (Entfernung eines Wurzelstifts) • Amtsgericht (AG) Siegburg Az.: 102 C 118/15 vom 28.10.2016, hier analoger Ansatz der GOZ- Nr. 2170 (Einlagefüllung mehr als zweiflächig) • Amtsgericht (AG) Heidenheim a. d. Brenz Az.: 5 C 1225/17 vom 13.07.2018, hier analoger Ansatz der GOZ-Nr. 3110 (Wurzelspitzenresektion Frontzahn mit Faktor 3,5). Selbstverständlich sind dies alles nur Einzelfallentscheidungen zur Berechnung der endodontischen Revision, aber es ist doch offensichtlich, dass es in all diesen Fällen jeweils sachverständig möglich war, zu erläutern, dass die Revision eine selbständige zahnärztliche, medizinisch notwendige Behandlungsmaßnahme darstellt. Autorenteam des GOZ-Ausschusses der LZK BW ZBW 5/2019 www.zahnaerzteblatt.de
Praxis 41 LZK-Webseite DSGVO: Online-Handreichung aktualisiert und ergänzt Foto: Fotolia/kras99, Hauf Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg hat über ihre Internetseite www.lzk-bw.de unter der Rubrik Zahnärzte/Praxisführung/EU-Datenschutz-Grundverordnung in insgesamt zehn Kapiteln umfangreiche Informationen und Handreichungen sowie Mustertexte zur Umsetzung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zur Verfügung gestellt. Seit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung werden die Entwicklungen und behördlichen Stellungnahmen zu den einzelnen Themenbereichen durch die Landeszahnärztekammer weiter beobachtet. Aus diesen Beobachtungen ergaben sich nunmehr etwas umfangreichere Änderungsnotwendigkeiten. Aktualisierungen. Eine der bedeutendsten Änderungen ist die Abkehr von der Empfehlung, einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung mit dem zahntechnischen Labor zu schließen. Eine Auftragsverarbeitung bei der Zusammenarbeit wird nunmehr nicht mehr angenommen. Bestehende Verträge zur Auftragsverarbeitung können aber weiter bestehen bleiben. Mit der Neuerung geht jedoch auch die Pflicht der Zahnarztpraxis einher, den Patienten über die zahntechnischen Labore, mit denen man zusammenarbeitet, zu informieren. Der Mustertext in Kapitel 3 („Informationen zur Erhebung personenbezogener Daten“) wurde daher entsprechend erweitert. Weiterhin ist im Zuge dieser Änderung zu beachten, dass mit dem zahntechnischen Labor eine „Belehrung über die Einhaltung der Schweigepflicht im Rahmen der Beauftragung zahntechnischer Arbeiten“ zu schließen ist. Ein entsprechender Mustertext findet sich in Kapitel 2. Weitere Ergänzungen. Zur Hilfestellung für das praxisinterne Qualitätsmanagement wurde die Meldung von Datenpannen (Kapitel 6) in drei Risikogruppen eingeteilt und es wurde ein Hinweis zur Möglichkeit der Online-Meldung aufgenommen. Neu aufgenommen wurde in Kapitel 10 ein Mustertext für Auskunftsersuchen von Patienten, soweit sich der Patient in seiner Anfrage auf seine Rechte nach der DSGVO beruft. Seit dem 1. Januar 2019 ist die alte Röntgenverordnung (RöV) durch das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) abgelöst worden. Auch diese Umstellung hat eine Anpassung von Textteilen an die neue Gesetzeslage notwendig gemacht. Alle weiteren Änderungen können im Änderungsprotokoll im Kapitel „Allgemeine Hinweise mit Ablaufschema, Änderungsprotokoll und Ordnerstruktur“, welches den zehn Kapiteln vorausgestellt ist, nachgelesen und nachvollzogen werden. Für weitere Änderungs- und Verbesserungsvorschläge seitens der Leser und Nutzer ist die Geschäftsstelle der Landeszahnärztekammer jederzeit offen. Info Die Online-Handreichung der LZK BW ist eine bundesweit einzigartige Hilfestellung, um die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung in die Praxis umzusetzen. Ihre LZK-Geschäftsstelle www.zahnaerzteblatt.de ZBW 5/2019
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