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Die Europawahl im Blick

Ausgabe 5/2019

Anzeige Direktor (m/w/d)

Anzeige Direktor (m/w/d) des Zahnmedizinischen Fortbildungszentrums Stuttgart Für die Zeit ab 01.01.2021 sucht die LZK Baden- Württemberg einen neuen Leiter (m/w/d) ihres Zahnmedizinischen Fortbildungszentrums (ZFZ) in Stuttgart. Das ZFZ führt Fortbildungsprogramme für Zahnärzte/Zahnärztinnen und zahnmedizinische Assistenzberufe, auch mit den Qualifikationszielen Kieferorthopädie und Oralchirurgie, durch. Ferner betreibt es eine zahnärztliche Poliklinik und ist wissenschaftlich aktiv (wissenschaftliche Begleitung neuer, klinisch vorteilhafter Verfahren für die Praxis). Der Leiter des ZFZ gestaltet in großen Teilen Aufgabe, Dynamik und Profil des ZFZ, dessen Poliklinik und die Fortbildung sowie die Öffentlichkeitsarbeit. Die Leitung des ZFZ bietet eine abwechslungsreiche Tätigkeit mit einem motivierten und klinisch erfahrenen Team sowie die Einbindung in ein weltweites Netzwerk kompetenter Kolleginnen und Kollegen. Vorausgesetzt werden eine Habilitation oder eine gleichwertige Qualifikation in der Zahnmedizin, Erfahrung und Kompetenz in den Bereichen präventionsorientierter und parodontologischer Zahnheilkunde sowie Praxiserfahrung und eine erfolgreiche Referententätigkeit in Aus-, Fortoder Weiterbildung. Sehr gute rhetorische und didaktische Fähigkeiten, eine breite Wissensbasis in der zahnmedizinischen Behandlung und Versorgung sowie organisatorische und betriebswirtschaftliche Erfahrung in einer Leitungsfunktion runden das Profil genauso ab wie gute nationale und internationale Kontakte mit einem Engagement in den jeweiligen Fachgesellschaften. Wünschenswert sind zudem Erfahrungen in der Personalführung und -entwicklung. Erwartet werden die Bereitschaft, Wissenschaft und Praxis zu verbinden. Zudem ist es erforderlich, sich als Referent/Referentin auf allen Ebenen der Fort- und Weiterbildung regional und überregional einzubringen und das ZFZ in berufsständischen Einrichtungen und der Öffentlichkeit zu vertreten. Ihre Bewerbung richten Sie bitte unter Angabe Ihrer Gehaltsvorstellungen bis zum 15.07.2019 schriftlich an: SLP Personalberatung GmbH, Obere Wässere 4, 72764 Reutlingen oder per Email an: bewerbung@slp-personalberatung.de

Recht 33 Neue Entwicklungen zum Mindestlohn Update Mindestlohn Seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes am 1. Januar 2015 hat sich nicht nur die Höhe des Mindestlohns von zunächst 8,50 Euro auf 9,19 Euro brutto pro Stunde erhöht. Vielmehr hat die Rechtsprechung inzwischen einige Unklarheiten hinsichtlich der Frage, was zur Arbeitszeit zählt und zur Berechnung der Lohnhöhe beseitigt. Mindestlohngesetz. Das Mindestlohngesetz gilt grundsätzlich für alle Angestellten einer Zahnarztpraxis. Das Mindestlohngesetz gilt grundsätzlich für alle Angestellten einer Zahnarztpraxis, auch für diejenigen, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2015 begründet wurde und für Minijobber. Ausnahmen bezüglich Azubis, Praktikanten und Langzeitarbeitslosen sind in § 22 Mindestlohngesetz genau definiert. Arbeitszeit. Vergütungspflichtig ist die Arbeitszeit. Darunter fallen alle Zeiten, in denen die Angestellten tatsächlich Arbeiten verrichten und in denen ihr Aufenthalt vom Arbeitgeber bestimmt wird. Dass Bereitschaftsdienste als mindestlohnpflichtige Arbeitszeit gelten, hat das Bundesarbeitsgericht bereits 2016 geklärt (Urt. v. 29.06.2016, Az.: 5 AZR 716/15). Nicht höchstrichterlich geklärt ist bislang, ob sogenannte Rufbereitschaften, in denen der Arbeitnehmer nur erreichbar sein muss, um ggf. innerhalb einer gewissen Zeitspanne die Arbeit aufzunehmen, mindestlohnpflichtig sind oder nicht. Das Landesarbeitsgericht Hessen sieht diese Zeiten der Rufbereitschaft jedenfalls nicht als mindestlohnpflichtig an (Urt. v. 21.11.2016, Az.: 16 Sa 1257/15). Wird ein Mitarbeiter während der Rufbereitschaft zur Arbeit gerufen, ist diese Zeit aber selbstverständlich mindestlohnpflichtig. Berechnung des Stundenlohns. Die monatliche Arbeitszeit wird nach folgender Formel berechnet: wöchentliche Arbeitszeit * 13/3 = monatliche Arbeitszeit. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ergibt dies 173,33 Monatsstunden (40 * 13/3 = 173,33). Teilt man den Bruttomonatslohn durch die Monatsstunden erhält man den tatsächlichen Stundenlohn. Liegt der so errechnete Stundenlohn unter den 9,19 Euro brutto, stellt sich die Frage, welche Zulagen erhöhend angerechnet werden können. Zulagen zum Lohn. Zulagen, die für die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbracht werden, kann man bei der Berechnung des Mindestlohns für den Kalendermonat der tatsächlichen Auszahlung be- Foto: Adobe Stock/blende11.photo rücksichtigen. Eine vertraglich vereinbarte Umsatzbeteiligung ist somit anrechenbar. Ein 13. Monatsgehalt oder Weihnachtsgeld können nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dann auf den Mindestlohn angerechnet werden, wenn die Auszahlung unwiderruflich und vorbehaltslos vorgenommen wird. Berücksichtigt wird auch nur der Monat, in dem die Auszahlung tatsächlich erfolgt. Wird beispielsweise im November ein 13. Monatsgehalt komplett ausgezahlt, wird diese Zahlung auch nur im November berücksichtigt. Es bietet sich daher eine anteilige monatliche Auszahlung einer solchen Sonderzahlung an. Sonn- und Feiertagszuschläge sind nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Mai 2017 (5 AZR 431/16) auf den Mindestlohnanspruch ebenfalls anrechenbar. Zahlungen, die ohne jegliche Rücksicht auf die Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer gewährt oder die auf einer gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen, sind nicht auf den Mindestlohn anrechenbar. Ein freiwillig und jederzeit widerruflich gezahltes Urlaubsgeld oder Kleidergeld kann daher nicht berücksichtigt werden. Ebenso sind vermögenswirksame Leistungen, Fahrtkostenzuschüsse oder Sachleistungen wie Getränke nicht auf die Lohnhöhe anrechenbar. Achtung bei Ausschlussfristen. Häufig werden im Arbeitsvertrag Ausschlussfristen vereinbart, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur binnen drei Monaten geltend gemacht werden können. Ausgenommen hiervon müssen ausdrücklich die Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz werden, da die Klausel ansonsten insgesamt unwirksam ist. In den Musterarbeitsverträgen der LZK ist eine entsprechende Klausel eingearbeitet. Diese finden Sie im Praxishandbuch unter der Rubrik „Musterverträge“. » moessinger@lzk-bw.de www.zahnaerzteblatt.de ZBW 5/2019

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