50 Praxis Der GOZ-Ausschuss informiert: Ist der BEMA besser als die GOZ? Die Nichtanhebung des Punktwertes in der GOZ zum Zeitpunkt der GOZ-Novelle im Jahr 2011 hat dazu geführt, dass für einen Großteil der Leistungen in der GOZ nach wie vor die gleiche Vergütung gilt, wie im Jahr 1988 zum Inkrafttreten der damaligen GOZ 88. Sie können sich noch erinnern? Das ist nun mehr als 33 Jahre her. Das Vergütungsniveau für die GOZ 88 wurde aus der davor gültigen Gebührenordnung BUGO-Z aus dem Jahr 1965 kostenneutral übernommen. Daher ergab sich in der GOZ 88 tatsächlich für viele Bereiche kaum eine Veränderung der Vergütung. Hier ein Beispiel: BUGO-Z Nr. 43 (Entfernen einwurzeliger Zahn): Einfachsatz 4,00 DM, 4,5-facher Satz (damals übliche, durchschnittliche Vergütung) DM 18,00; GOZ 88 Nr. 300, 2,3-facher Satz 9,06 Euro und GOZ 2012 Nr. 3000, 2,3-facher Satz 9,05 Euro. Änderungen in der GOZ. Zwar hat die GOZ 2012 für einige Bereiche aufgrund der Einführung dentinadhäsiver Füllungen, der Verbesserung der Honorierung von endodontischen Leistungen und einzelner prothetischer Leistungen sowie der Neuordnung und Ergänzung implantologischer Leistungen sowie von OP-Zuschlägen in der Überprüfung nach § 12 GOZ ein rechnerisches Honorarplus im Gesamtvolumen von etwa 9,2 Prozent gebracht. Diese Erhöhung ergibt sich jedoch nicht allein durch andere Punktzahlen der diesbezüglichen Leistungen, sondern ist hauptsächlich die Folge der Aufnahme aktuellerer Leistungsbeschreibungen und der Bewertungen von neuen Leistungen in der GOZ 2012. Seit der vom Verordnungsgeber 1988 festgelegten Honorar- und Kostenkalkulation haben sich erhebliche Weiterentwicklungen und Veränderungen ergeben, die durch den stagnierenden Punktwert von 1988 nicht ausgeglichen werden können: zum Beispiel die Gehaltsstrukturen in den Praxen, die Hygienekosten, eine erhöhte Anforderung an Aufklärung und Haftung, die Weiterentwicklung zahnmedizinischer Technik mit eklatanten Steigerungen der Aufwendungen für Geräte und Materialien, verkürzte Zyklen von Wartung, Instandsetzung, Validierung und Neuanschaffung u. v. m. Punktwertvergleiche. Von 1991 bis 2019 ist der Punktwert im BEMA (Kons, PAR, KBR) im Primärkassenbereich um 56,1 Prozent gestiegen, allein im Zeitraum seit 2011 um 22,1 Prozent. Der Punktwert im Bereich ZE ist im Zeitraum von 1991 bis 2019 um 39,9 Prozent gestiegen (siehe KZBV-Jahrbuch 2020). Durch die Nichtanhebung des Punktwerts in der GOZ bei gleichzeitiger Erhöhung des durchschnittlichen Punktwerts im BEMA hat sich eine erhebliche Verschiebung in der Vergütung von Leistungen ergeben, die dazu geführt hat, dass vermehrt Leistungen im BEMA zum Teil deutlich besser honoriert werden, als beim 2,3-fachen Satz in der GOZ. Diese Diskrepanz dynamisiert sich jährlich durch die Anpassung des BEMA in Form der Steigerung der Punktwerte in Höhe von mindestens der Grundlohnsumme. Mittlerweile sind mindestens 88 von 204 Leistungen im BEMA besser vergütet als bei der vergleichbaren GOZ Leistung zum 2,3-fachen Satz. (siehe „Wo der BEMA besser ist“, Stand 25.02.2020, ZÄK Westfalen-Lippe, Punktwert 1,1423 Euro, ZE 0,9576 Euro). Folge dieses Missverhältnisses ist zwangsläufig eine zu befürchtende Mengenausweitung an Leistungen, eine Flucht in die Analogberechnung und kreative Spitzfindigkeiten in der Auslegung der GOZ. Eine vermehrte Rechnungsgestaltung unter Anwendung von § 5 (Steigerungsfaktor) und von § 2 (Honorarvereinbarung) GOZ ist jetzt schon feststellbar. Konsequenzen. Diese Bewertungsdiskrepanz von GKV und PKV wird nicht nur von den Kostenerstattern als zunehmender Wettbewerbsnachteil wahrgenommen, sie bildet auch ein Konfliktpotenzial im Kontakt mit dem Patienten. Wie wird Ihr Patient reagieren, wenn Sie ihm darstellen müssen, dass Sie eine Leistung oberhalb von 2,3 berechnen müssen oder sogar eine Honorarvereinbarung treffen müssen, nur um ein Kassenhonorar zu erzielen. Was wird der Patient sagen, wenn der Zahnarzt ihm gegenüber darstellen kann, dass das Honorar für seine Privatleistung ggf. noch unter dem Primärkassensatz, mithin unter dem Sozialhilfesatz liegt? Er wird unter dem Aspekt, dass die PKV eine höhere Vergütung privatzahnärztlicher Leistungen im Hinblick auf die Exklusivität und Besserstellung in einer Privatversicherung verspricht und ausdrücklich bewirbt, ungläubig erstaunt sein. Es lohnt sich also, sich mit den zahlreich vorhandenen Tabellen zum Vergleich von Leistungen aus dem BEMA und der GOZ zu beschäftigen. Man ist immer wieder überrascht, welcher GOZ-Leistungsfaktor in Ansatz gebracht werden müsste, um eine vergleichbare Vergütung der GKV zu realisieren. Autorenteam des GOZ-Ausschusses der LZK BW ZBW 4/2021 www.zahnaerzteblatt.de
Praxis 51 Foto: AdobeStock/TBillionPhotos Drei Fachratgeber Leitfaden im PRAXIS-Handbuch Um in der Zahnarztpraxis zwischen den unterschiedlichen Anforderungen des Arbeitsschutzes, der Hygiene inklusive der Aufbereitung von Medizinprodukten sowie im Bereich der Wasser führenden Systeme, einen Überblick zu behalten, ist kein leichtes Unterfangen. Aus diesem Grund stellt die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg drei verschiedene Fachratgeber für die Zahnarztpraxen zur Verfügung. Der Leitfaden „Arbeitsschutz“, der Leitfaden „Hygiene und Medizinprodukte-Aufbereitung“ (im Folgenden Leitfaden „Hygiene“) und der Leitfaden „Wasser führende Systeme“ (im Folgenden Leitfaden „Wasser“) bieten praxisnahe und kompakte Hilfestellungen für die Zahnarztpraxen an und werden im folgenden Beitrag vorgestellt. Leitfaden „Arbeitsschutz“. In diesem Leitfaden werden alle arbeitsschutzrelevanten Themen ausführlich erläutert. Beginnend mit einem allgemeinen Teil, in dem die rechtlichen Vorgaben, die Frage der Verantwortung sowie die Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung beschrieben werden. Darauffolgend finden Sie den speziellen Fachteil, welcher die Themen Abfallentsorgung, Arbeitsmedizinische Vorsorge, Arbeitsunfall, Bauliche Anforderungen, Bildschirmarbeitsplatz, Biostoffe, Brandschutz, Erste Hilfe, Gefahrstoffe, Laser, Jugendarbeitsschutz, Mutterschutz, Persönliche Schutzausrüstung, Prüfpflichten, Unterweisung, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung darstellt. Leitfaden „Hygiene“. In diesem Leitfaden werden alle Aspekte der Hygiene sowie der Aufbereitung von Medizinprodukten beschrieben. Im allgemeinen Teil werden bspw. die rechtlichen Vorgaben, die Infektionsrisiken mit den unterschiedlichen Übertragungswegen und die baulichen Anforderungen für die Funktionsräume in einer Zahnarztpraxis dargestellt. Im speziellen Fachteil des Leitfadens werden die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Aufbereitung von Medizinprodukten, Validierung der Aufbereitungsverfahren und alle einzelnen Aufbereitungsprozesse (bspw. Vorbehandlung, maschinelle Aufbereitung, Sicht- und Funktionsprüfung) ausführlich erläutert. Der Anhang des Leitfadens „Hygiene“ verweist auf die Hygiene-Musterdokumente im PRAXIS- Handbuch. Leitfaden „Wasser“. Der Leitfaden „Wasser“ dient den Zahnarztpraxen als Unterstützung für alle „wasserrelevanten“ Anforderungen. Es werden Begrifflichkeiten, allgemeine Anforderungen bspw. für eine mikrobiologische Überprüfung der Wasserqualität an den Behandlungseinheiten oder für die Wassertechnik/ Sicherungseinrichtungen gemäß DIN EN 1717 geklärt. Was grundsätzlich bei einer Trinkwasser-Neuinstallation oder auch bei einer mikrobiologischen Trinkwasserverunreinigung zu beachten ist, thematisiert der Leitfaden „Wasser“. PRAXIS-Handbuch. Die vorgestellten Leitfäden finden Sie im PRAXIS-Handbuch auf der Homepage der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg unter https://lzk-bw.de wie folgt: „ZAHNÄRZTE“ >>> unter der Rubrik „Praxisführung“ auf das „PRAXIS-Handbuch“ klicken >>> nochmal auf „PRAXIS-Handbuch“ klicken, dann befinden Sie sich auf der Startseite des PRAXIS- Handbuchs. Klicken Sie auf die Schaltfläche „2. Qualitätssicherung in der Zahnarztpraxis“. Hier finden Sie unter der Ziffer „2.4 den Leitfaden „Arbeitsschutz“, unter „2.15 den Leitfaden „Hygiene und Medizinprodukte- Aufbereitung“ und unter „2.16 den Leitfaden „Wasser führende Systeme“. Ihre LZK-Geschäftsstelle www.zahnaerzteblatt.de ZBW 4/2021
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