34 Berufspolitik Kommentar von Dr. Bert Bauder, stv. Präsident der LZK BW Kommt nach der Landtagswahl die Bürgerversicherung durch die Hintertür? Der Landesvorsitzende der Grünen, Oliver Hildenbrand, hat ein Steckenpferd und das heißt Einheitsversicherung. Da er damit allerdings politisch bisher nicht durchgedrungen ist, hat er eine „Gerechtigkeitslücke“, die nur einige wenige Beamtinnen und Beamte betrifft, ausgemacht und benutzt diese als Hebel, um seinem Ziel „Bürgerversicherung“ näher zu kommen. Wie allgemein bekannt sein dürfte, sind die Beamten in ihrer Krankenversicherung zum einen über ihren Dienstherren über die Beihilfe und zum anderen über eine private Krankenversicherung abgesichert. Die Beamten sind damit eine wichtige Säule für die private Krankenversicherung und somit für das in unserem Land seit Jahrzehnten bewährte duale Krankenversicherungssystem. Würden sie als Mitglieder der privaten Krankenversicherung ausfallen, so wäre die Existenz dieses dualen Systems ernsthaft gefährdet und der Weg in die Bürgerversicherung (Einheitsversicherung) wäre frei. Seit 2018 gibt es in Hamburg für Beamte die Möglichkeit, zwischen PKV und GKV einmalig und für immer festgelegt, zu wählen. Das Land zahlt der Beamtin bzw. dem Beamten dann den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung, was davor nicht möglich war und damit die Beamten von einem Wechsel in die GKV bis dato abgehalten hat. Und genau dieses „Hamburger Modell“ schwebt Herrn Hildenbrand auch für Baden- Württemberg vor. Seine Partei hat er offenbar schon überzeugt, sodass deren Ziel ist, diesen Totengräber des dualen Krankenversicherungssystems im neuen Koalitionsvertrag für Baden-Württemberg festzuschreiben. Um dieses Szenario zu verhindern, müssen CDU, FDP, der Beamtenbund und auch wir (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzte zusammenstehen und dagegenhalten. Insofern sollten wir unseren zur Wahl stehenden Landtagskandidatinnen und -kandidaten durchaus die Frage stellen: „Wie hältst Du es mit Hamburger Modell und Bürgerversicherung?“ Aber auch nach der Wahl müssen wir durch intensive Gespräche mit den Entscheidungsträgern versuchen, diesen ideologisch motivierten Irrsinn zu verhindern. Genau dafür ist das von unserem Präsidenten initiierte neue Format der Kammer Konversation ein probates Mittel. Aber auch jede Einzelne und jeder Einzelne von uns ist gefordert mit seinen beamteten Patienten und politisch Verantwortlichen, die auf dem Behandlungsstuhl Platz genommen haben, zu sprechen. Tun wir das nicht, könnte doch eines Tages die Bürgerversicherung über die Hintertür Einzug in unsere Praxen halten. Dr. Bert Bauder, stellvertretender Präsident der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg Anzeige sos-kinderdoerfer.de 2016/1 ZBW 4/2021 www.zahnaerzteblatt.de
Berufspolitik 35 Beschluss des Landtags vom 3. Februar 2021 Heilberufe-Kammergesetz Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 3. Februar 2021 Änderungen des Heilberufe-Kammergesetzes beschlossen. Eine Übersicht der wichtigsten Änderungen, die von der Landeszahnärztekammer zum Teil initiiert und sehr begrüßt werden, wird hier dargestellt. Neuerungen. Die aktuellen Neuerungen aus den Änderungen des Heilberufe-Kammergesetzes werden von der Landeszahnärztekammer begrüßt. Das Heilberufe-Kammergesetz (HBKG) für Baden-Württemberg hat einige Änderungen erfahren. Drei davon sind für Zahnärztinnen und Zahnärzte wesentlich. Studierende. Eine freiwillige Kammermitgliedschaft von Studierenden der Zahnmedizin wird nun eingeführt. Die frühzeitige Information und Einbeziehung von Zahnmedizin-Studierenden durch die Landeszahnärztekammer und deren Bezirke wird so erleichtert. Juristische Personen. Nach langwierigen Debatten und dem Ringen um die richtige Formulierung wurde der dem Sozialministerium übersandte Vorschlag der Heilberufe-Kammern hinsichtlich der Regelungen von Juristischen Personen des Privatrechts wortwörtlich ins Heilberufe-Kammergesetz übernommen. Kammermitglieder dürfen hiernach nur bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen in einer juristischen Person des Privatrechts tätig werden: • Gegenstand des Unternehmens ist die ausschließliche Wahrnehmung heilberuflicher Tätigkeiten; • alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind Kammermitglieder, sprich Zahnärzte, Ärzte, Tierärzte oder Psychotherapeuten oder psychologische Psychotherapeuten; • die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte stehen nur Kammermitgliedern zu. Dritte dürfen keine Gesellschaftsanteile haben; • mindestens die Hälfte der zur Geschäftsführung befugten Personen müssen Kammermitglieder sein; • Dritte dürfen nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sein; • es muss eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für die juristische Person des Privatrechts und die dort tätigen Berufsangehörigen bestehen; • es muss gewährleistet sein, dass die heilberufliche Tätigkeit von den Kammermitgliedern eigenverantwortlich, unabhängig und nicht gewerblich ausgeübt wird. Diese Regelung wird von der Landeszahnärztekammer ausdrücklich begrüßt. Der Einfluss von Fremdinvestoren wird dadurch eingedämmt und es wird sichergestellt, Foto: AdobeStock/winyu dass auch bei Praxen, die in der Rechtsform einer juristischen Person betrieben werden, ausschließlich medizinische Gesichtspunkte bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten maßgeblich bleiben. Partnerschaftsgesellschaften. Neu ermöglicht wird mit der Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes die Berufsausübung in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung gibt es im Gegensatz zur Partnerschaftsgesellschaft keine persönliche Haftung bei einer fehlerhaften Berufsausübung. Hier ist das Privatvermögen des Partners, der seinen Beruf fehlerhaft ausübt, genauso geschützt wie das seiner Partner. Die Haftung ist beschränkt auf die Versicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung. Voraussetzung ist allerdings der Abschluss einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung, die folgende Anforderungen erfüllen muss: • Im Einzelfall beträgt die Mindestversicherungssumme 5.000.000 Euro. • Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb des Versicherungsjahrs verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht um die Zahl der Partnerinnen und Partner, begrenzt werden. • Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. Berechnungsbeispiel: Bei drei Partnern, müssen also dennoch nach der letzten Vorgabe mindestens 20.000.000 Euro als Jahreshöchstleistung versichert sein. Dr. Anja Moessinger www.zahnaerzteblatt.de ZBW 4/2021
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