10_TITELTHEMA ZBW_5-6/2023 www.zahnaerzteblatt.de Geschichte der GOZ WENN ALTES NICHT MEHR PASST Die Geschichte der GOZ geht zurück bis ins Jahr 1965, als die Bundesgebührenordnung für Zahnärzte (BUGO-Z) die Preußische Gebührenordnung für approbierte Ärzte und Zahnärzte vom 1. September 1924 (Preugo) ablöste. 1988 wurde die GOZ als neue Gebührenordnung eingeführt und ersetzte die BUGO-Z. Seitdem gilt sie im Wesentlichen unverändert. Mittlerweile umfasst der Katalog der analog zu berechnenden Leistungen der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) 173 nicht in der GOZ beschriebene Leistungen. Foto: alamy/J. Allan Cash 1965 BUNDESGEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (BUGO-Z) • Die Basis: Der Bundesminister des Inneren erlässt eine Gebührenordnung für Zahnärzte • Für Einfachgebühren gilt eine 1,0- bis 6,0-fache Gebührenspanne • die Honorierung erlaubt gemäß dem Bundesgesetzblatt vom 25. März 1965 „Entschädigungen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles, insbesondere […] der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Zahlungspflichtigen sowie der örtlichen Verhältnisse nach billigem Ermessen zu bestimmen.“ Foto: Andrey Popov Foto: Adobe Stock/Ruth Black; IZZ
ZBW_5-6/2023 www.zahnaerzteblatt.de 11_TITELTHEMA 1988 GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ 1988) • Neues System im Leistungsverzeichnis. Die Gebührenziffern von 001 bis 909 werden eingeführt • der Gebührenrahme wird nur noch durch Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umstände bei der Ausführung bestimmt • die Gebührenberechnung für eine einzelne Leistungsposition ergibt sich durch die Multiplikation der Leistungsposition mit Punktwert und Steigerungsfaktor • der einheitliche Punktwert beträgt 11 Pfennige, später 5,62421 Cent • im Mittel wird der 2,3-fache, maximal der 3,5-fache Faktor berechnet • eine abweichende Vereinbarung bleibt weiterhin möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurde • KOSTENNEUTRALE UMSETZUNG VON BUGO-Z NACH GOZ 1988 • DIE DIREKTE BEPREISUNG DER EINZELNEN LEISTUNGEN ENT- FÄLLT • DER 3,5-FACHE FAKTOR NACH BUGO-Z WIRD ZUM 2,3-FACHEN FAKTOR NACH GOZ 2012 NOVELLIERUNG DER GEBÜHREN- ORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ 2012) • zahlreiche Gebührenpositionen kommen dazu, einige werden gestrichen • der Punktwert bleibt unverändert • Gebührenneubewertung: Das Honorarvolumen soll durch die “Modernisierung” um ca. 6 Prozent steigen • je nach Praxisausrichtung kann das Honorarvolumen dadurch sogar fallen • Fehlende Indexanbindung: Der Inflationsverlust seit 1988 beträgt ca. 60 Prozent Abbildung: BZÄK • DER PUNKTWERT SOLL DIE FIXIERTEN PUNKTZAHLEN AN DIE WIRTSCHAFTLICHE ENTWICKLUNG ANPASSEN • DIES IST 1988 NICHT ERFOLGT • DIE HÖHE DES HONORARS IST TROTZ DER ÄNDERUNGEN DER GEBÜHRENORDNUNG IN DEN JAHREN 1988 UND 2012 BIS HEUTE UNVERÄNDERT GEBLIEBEN 2023 PUNKTWERT SEIT 35 JAHREN UNVERÄNDERT • Wirtschaftliche Abkopplung: Der Verbraucherpreisindex ist in den letzten 35 Jahren um 66 Prozent gestiegen • DIE ZAHNÄRZTESCHAFT LEGT VERFASSUNGSBESCHWERDE GEGEN GOZ 2012 EIN • DIE BESCHWERDE WIRD JEDOCH NICHT ZUR ENTSCHEIDUNG ANGENOMMEN
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