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Ausgabe 1/2016

50 Amtliche Mitteilungen

50 Amtliche Mitteilungen Satzung zur Änderung des Statuts für die Gutachterkommission für Fragen zahnärztlicher Haftung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg vom 22.12.2015 Aufgrund § 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1995 (GBl. BW S. 314), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Bereinigung von Landesrecht vom 29.07.2014 (GBl. BW v. 12.08.2014, S. 378) hat die Vertreterversammlung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg am 4./5. Dezember 2015 folgende Satzung zur Änderung des Statuts für die Gutachterkommission für Fragen zahnärztlicher Haftung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg beschlossen: § 1 Änderung des Statuts für die Gutachterkommission für Fragen zahnärztlicher Haftung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg Das Statut für die Gutachterkommission für Fragen zahnärztlicher Haftung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg vom 04.09.2008, zuletzt geändert durch Satzung vom 25.01.2013 (Zahnärzteblatt Baden-Württemberg 3/13, S. 59) wird wie folgt geändert: „Das abschließende Gutachten der Kommission ist schriftlich abzufassen, zu begründen und von den mitwirkenden Mitgliedern zu unterzeichnen. Mit Zustimmung der Parteien kann das Gutachtenverfahren auch auf andere Weise beendet werden. Wird anstelle eines schriftlichen Gutachtens in dem anberaumten Erörterungstermin mündlich eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben, ist diese zusammengefasst in der Niederschrift wiederzugeben. Den Partien ist je eine Ausfertigung der Niederschrift, im Falle des S. 1 zusätzlich je eine Ausfertigung des Gutachtens zu übersenden.“ § 2 Ermächtigung zur Neubekanntmachung Der Präsident der Landeszahnärztekammer Baden- Württemberg wird ermächtigt, den Wortlaut des Statuts für die Gutachterkommission für Fragen zahnärztlicher Haftung der Landeszahnärztekammer Baden- Württemberg in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen. § 3 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Zahnärzteblatt Baden-Württemberg in Kraft. 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „niedergelassenen“ durch die Formulierung „kurativ tätigen“ ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a neu eingefügt: „(1a) Beendet ein Zahnarzt seine zahnärztliche Tätigkeit im Laufe der Kammerperiode, kann er bis zum Ende der Kammerperiode Mitglied der Gutachterkommission bleiben.“ 2. § 5 Absatz 2 lit. h) wird wie folgt neu gefasst: „h)die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtsmissbräuchlich ist, insbesondere wenn bereits ein Gutachten in der Sache vorliegt. Dies gilt nicht für Gutachten, die den zu begutachtenden Tatbestand nicht vollumfänglich behandelt haben.“ 3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: Die vorstehende Satzung zur Änderung des Statuts für die Gutachterkommission für Fragen zahnärztlicher Haftung der Landeszahnärztekammer Baden- Württemberg wird nach Genehmigung mit Erlass des Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg vom 22.12.2015, Az: 34 – 5415.3 – 005/1, hiermit ausgefertigt und bekannt gemacht. Stuttgart, den 22.12.2015 Dr. Bernhard Jäger Stellvertretender Präsident der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg ZBW 1/2016 www.zahnaerzteblatt.de

Amtliche Mitteilungen 51 Verlust von Zahnarztausweisen Die Ausweise von Patricia Maria Bardón-Petry Rosensteinstr. 21 70191 Stuttgart Geb. 11.01.1975 Ausweis: 11.11.2008 Uwe Otto Kellerweg 23 73563 Mögglingen Geb. 21.06.1961 Ausweis: 26.2.1999 wurden verloren, gestohlen beziehungsweise nicht zurückgegeben und werden für ungültig erklärt. Landeszahnärztekammer Baden- Württemberg mit den Bezirkszahnärztekammern BZK Freiburg Merzhauser Str. 114-116 79100 Freiburg Tel.: (07 61) 45 06-0 Fax: (07 61) 45 06-450 BZK Karlsruhe Joseph-Meyer-Str. 8 – 10 68167 Mannheim Tel.: (06 21) 3 80 00-0 Fax: (06 21) 3 80 00-1 70 BZK Stuttgart Albstadtweg 9 70567 Stuttgart Tel.: (07 11) 78 77-0 Fax: (07 11) 78 77-238 BZK Tübingen Bismarckstr. 96 72072 Tübingen Tel.: (0 70 71) 9 11-0 Fax: (0 70 71) 9 11-209/233 Weiterbildungsstätte Nach § 35 des Heilberufe-Kammergesetzes i. V. m. §§ 9 und 11 der Weiterbildungsordnung wurden folgende Kammermitglieder zur Weiterbildung ermächtigt: Kieferorthopädie Dr. med. dent. Ingrid Schmitt Hauptstraße 161 68259 Mannheim Michael Illner Rheingoldplatz 1 68199 Mannheim Die anerkennungsfähige Weiterbildungszeit beträgt gem. § 21 der Weiterbildungsordnung 2 Jahre. Termine » Zahnärztlicher Arbeitskreis für Praxisführung und Fortbildung e. V. (Z. A. P. F.) Wo? Zahnärztehaus Stuttgart Albstadtweg 9 70567 Stuttgart Montag, 11.01.2016 19.30 Uhr bis ca. 22.00 Uhr Referent: Gebühr: Thema: Splintfreie Verlagerung des Oberkiefers, Operationsschablonen und patientenspezifische Implantate. Neuerungen in der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie Prof. Dr. Dr. Alexander Schramm, Ulm Mitglieder: kostenlos Nicht-Mitglieder: 40 Euro 3 Fortbildungspunkte Information und Anmeldung: Z. A. P. F. e. V. Margit Giese Großer Lückenweg 13 75175 Pforzheim Tel. 0700-9273 5877 Fax. 0700-9273 3291 Mail: kurse@zapf.org Internet: www.zapf.org www.zahnaerzteblatt.de ZBW 1/2016

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