48 Amtliche Mitteilungen Satzung zur Änderung der Beitragsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg vom 16.12.2015 Aufgrund von § 9, § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2014 (GBl. S. 378, 380) hat die Vertreterversammlung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg am 4./5. Dezember 2015 folgende Satzung zur Änderung der Beitragsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg vom 27.12.2006 (Zahnärzteblatt Baden-Württemberg 2007, Heft 1, S. 58ff.), zuletzt geändert am 13. September 2013 (Zahnärzteblatt Baden-Württemberg 2013, Heft 10, S. 47 ff.) beschlossen: § 1 Änderung der Beitragsordnung 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Die Formulierung „dem Beitrag der Bundeszahnärztekammer,“ wird gestrichen. 2. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird gestrichen. b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 1 und 2. § 2 Ermächtigung zur Neubekanntmachung Der Präsident der Landeszahnärztekammer Baden- Württemberg wird ermächtigt, den Wortlaut der Änderungssatzung der Landeszahnärztekammer Baden- Württemberg in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen. § 3 Inkrafttreten Diese Satzung zur Änderung der Beitragsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Zahnärzteblatt Baden-Württemberg in Kraft. Die vorstehende Beitragsordnung wird nach Genehmigung mit Erlass des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien, Frauen und Senioren Baden-Württemberg vom 16.12.2015, Az: 34 – 5415.3 – 004/3, hiermit bekannt gemacht. Stuttgart, den 18.12.2015 Dr. Bernhard Jäger Stv. Präsident der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg Satzung zur Änderung der Gutachterordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg vom 22.12.2015 Aufgrund § 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1995 (GBl. BW S. 314), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Bereinigung von Landesrecht vom 29.07.2014 (GBl. BW v. 12.08.2014, S. 378) hat die Vertreterversammlung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg am 4./5. Dezember 2015 folgende Satzung zur Änderung der Gutachterordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg beschlossen: § 1 Änderung der Gutachterordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg Die Gutachterordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg in der Fassung vom 19.03.2008 (Zahnärzteblatt Baden-Württemberg 4/08, S. 70) wird wie folgt geändert: 1. In der Präambel werden die Worte „Zahnärztinnen und“ gestrichen. 2. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Gutachter im Sinne dieser Ordnung ist ein Zahnarzt*, der vom Vorstand der Bezirkszahnärztekammer für deren Bereich für die Begutachtung zahnärztlicher Leistungen bestellt ist.“ * Im Interesse einer leichteren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet, sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beide Geschlechter. ZBW 1/2016 www.zahnaerzteblatt.de
Amtliche Mitteilungen 49 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst: „(4) Gutachter sowie die bei ihnen angestellten oder mit ihnen in einer Berufsausübungsgemeinschaft verbundenen Zahnärzte dürfen zur Wahrung der Unabhängigkeit begutachtete Patienten vor Ablauf von 24 Monaten nach Abgabe der schriftlichen Stellungnahme über die Begutachtung nicht behandeln. Dies gilt nicht für Notfälle.“ b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 neu eingefügt: „(7) Der Gutachter ist verpflichtet, an gutachterlichen Fortbildungen der Kammer teilzunehmen.“ 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende neue Fassung: „(1) Der Gutachtenauftrag kann von einem Patienten, der Kammer, einem Kostenträger, einem Gericht, einer Behörde oder einer anderen Person mit berechtigtem Interesse erteilt werden.“ b) Absatz 2 1. Halbsatz erhält folgende neue Fassung: „(2) Ein Gutachtenauftrag ist abzulehnen oder zurückzugeben, wenn:“ 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 neu eingefügt: „(4) Mit Zustimmung des Auftraggebers unterrichtet der Gutachter den behandelnden Zahnarzt über den Gutachterauftrag und stellt ihm anheim, sich zum Behandlungsfall zu äußern. (5) Der Gutachter fordert bei Bedarf weitere Unterlagen an und entscheidet, ob eine Untersuchung des Patienten erforderlich ist.“ b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6. c) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 und 8 neu eingefügt: „(7) Der Gutachter ist grundsätzlich an das Gutachterthema gebunden und soll es nicht überschreiten. Hält der Gutachter die Fragestellung für unklar oder für zahnmedizinisch nicht sinnvoll beantwortbar, so soll er dies dem Auftraggeber sofort mitteilen, damit die Fragestellung entsprechend korrigiert werden kann. (8) Der Gutachter hat die Schweigepflicht zu beachten und in die Erstellung des Gutachtens einbezogene Hilfspersonen auf die Einhaltung der Schweigepflicht hinzuweisen.“ 6. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 neu eingefügt: „Jeder Gutachter hat seine Ausführungen gesondert zu kennzeichnen.“ b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5. 7. Nach § 9 wird folgender § 10 neu eingefügt: „§ 10 Haftpflichtversicherung Der Gutachter hat dafür Sorge zu tragen, dass er für seine Gutachtertätigkeit ausreichend haftpflichtversichert ist.“ 8. Der bisherige § 10 wird § 11. § 2 Ermächtigung zur Neubekanntmachung Der Präsident der Landeszahnärztekammer Baden- Württemberg wird ermächtigt, den Wortlaut der Gutachterordnung der Landeszahnärztekammer Baden- Württemberg in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen. § 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Zahnärzteblatt Baden-Württemberg in Kraft. Die vorstehende Satzung zur Änderung der Gutachterordnung der Landeszahnärztekammer Baden- Württemberg wird nach Genehmigung mit Erlass des Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg vom 22.12.2015, Az: 34 – 5415.3 – 005/1, hiermit ausgefertigt und bekannt gemacht. Stuttgart, den 22.12.2015 Dr. Bernhard Jäger Stellvertretender Präsident der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg www.zahnaerzteblatt.de ZBW 1/2016
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