46 Amtliche Mitteilungen 3. Der Gebührentatbestand in Ziffer 2.4 wird gestrichen. 4. Nach Ziffer 6.2 wird folgende Ziffer 6.3 angefügt: Satzung zur Änderung der Gebührenordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg vom 22.12.2015 Aufgrund von § 9, § 10 Nr. 16 sowie § 23 Abs. 2 und 3 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2014 (GBl. S. 378, 380) hat die Vertreterversammlung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg am 4./5. Dezember 2015 folgende Satzung zur Änderung der Gebührenordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg vom 15. Januar 2015 (Zahnärzteblatt Baden-Württemberg 2015, Heft 2, S. 42 ff.) beschlossen: § 1 Änderung der Gebührenordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg Die Anlage 1 zur Gebührenordnung wird wie folgt geändert: 1. Nach Ziffer 1.1 lit. e) wird ergänzend folgende Gebührenposition lit. f) hinzugefügt: „f) Bearbeitungsgebühr für Anträge, die ohne Durchführung eines Fachgesprächs abschlägig beschieden werden – 250 EUR“ 2. Ziffer 1.2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Entscheidungen über die Ermächtigung eines Zahnarztes zur fachspezifischen Weiterbildung oder die Zulassung als Weiterbildungsstätte:“ b) Nach lit. b) wird folgende neue Gebührenposition lit. c) eingefügt: „c) Entscheidung über die Zulassung als Weiterbildungsstätte – 500 EUR“ c) Die bisherige Gebührenposition lit. c) wird lit. d) und lautet wie folgt: „d) Entscheidung über den Widerruf der Ermächtigung zur fachspezifischen Weiterbildung oder der Zulassung als Weiterbildungsstätte“ „Entziehung der Fachkundebescheinigung – 30 EUR“. § 2 Ermächtigung zur Neubekanntmachung Der Präsident der Landeszahnärztekammer Baden- Württemberg wird ermächtigt, den Wortlaut der Änderungssatzung der Landeszahnärztekammer Baden- Württemberg in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen. § 3 Inkrafttreten Diese Satzung zur Änderung der Gebührenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Zahnärzteblatt Baden-Württemberg in Kraft. Die vorstehende Satzung zur Änderung der Gebührenordnung der Landeszahnärztekammer Baden- Württemberg wird nach Genehmigung mit Erlass des Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg vom 22.12.2015, Az: 34 - 5415.3 – 005/1, hiermit ausgefertigt und bekannt gemacht. Stuttgart, den 22.12.2015 Dr. Bernhard Jäger Stellvertretender Präsident der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg Satzung zur Änderung der Berufsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg vom 22.12.2015 Aufgrund § 9, 10 Nr. 15 und § 31 des Heilberufe- Kammergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1995 (GBl. BW S. 314), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Bereinigung von Landesrecht vom 29.07.2014 (GBl. BW v. 12.08.2014, S. 378) hat die Vertreterversammlung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg am 4./5. Dezember 2015 folgende Satzung zur Änderung der Berufsordnung beschlossen: ZBW 1/2016 www.zahnaerzteblatt.de
Amtliche Mitteilungen 47 § 1 Änderung der Berufsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg Die Berufsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg in der Fassung vom 01.08.2014 (Zahnärzteblatt Baden-Württemberg 10/2014, S. 53) wird wie folgt geändert: 1. Die Präambel wird wie folgt geändert: Der letzte Halbsatz unter lit. e) „um damit dem Gemeinwohl zu dienen“ wird als eigener abgesetzter Satz angefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort „Allgemeine“ ersatzlos gestrichen. b) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe e) angefügt: „e) das Selbstbestimmungsrecht seiner Patienten zu achten.“ c) In Absatz 5 wird vor dem Wort „ Notfällen“ das Wort „zahnärztlichen“ ergänzt. d) Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst: „(6) Der Zahnarzt ist verpflichtet, die ihm aus seiner zahnärztlichen Behandlungstätigkeit bekannt werdenden unerwünschten Arzneimittelwirkungen und bei Medizinprodukten auftretenden Vorkommnisse der Arzneimittelkommission der deutschen Zahnärzteschaft bei der Bundeszahnärztekammer mitzuteilen.“ 3. In § 6 wird folgender Satz 2 angefügt: „Er hat Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen.“ 4. In § 8 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Formulierung „berufsunwürdig“ durch das Wort „berufsrechtswidrig“ ersetzt. 5. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende neue Fassung: „(1) Der Zahnarzt ist verpflichtet, Befunde und Behandlungsmaßnahmen chronologisch und für jeden Patienten getrennt zu dokumentieren (zahnärztliche Dokumentation) und mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Diese Regelungen gelten, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.“ b) Absatz 2 Satz 1 wird ersatzlos gestrichen. 6. § 13 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung: „(1) Der Zahnarzt hat Gutachten neutral, unab - hängig und sorgfältig zu erstellen.“ 7. In § 16 Absatz 2 Satz 3 wird die Formulierung „hauptberuflich tätig ist“ durch die Formulierung „die Patientenversorgung sicherstellt“ ersetzt. 8. In der Überschrift zu § 17 wird das Wort „freie“ ersatzlos gestrichen. 9. § 21 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift zu § 21 wird wie folgt neu gefasst: „Erlaubte Information und berufsrechtswidrige Werbung“ b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sachliche“ durch „sachangemessene“ ersetzt. c) In Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 wird das Wort „berufswidrig“ durch „berufsrechtswidrig“ und die Worte „berufswidrige“ durch „berufsrechtswidrige“ ersetzt. § 2 Ermächtigung zur Neubekanntmachung Der Präsident der Landeszahnärztekammer Baden- Württemberg wird ermächtigt, den Wortlaut der Berufsordnung der Landeszahnärztekammer Baden- Württemberg in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen. Die vorstehende Satzung zur Änderung der Berufsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg wird nach Genehmigung mit Erlass des Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg vom 22.12.2015, Az: 34 – 5415.3 – 005/1, hiermit ausgefertigt und bekannt gemacht. Stuttgart, den 22.12.2015 § 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Zahnärzteblatt Baden-Württemberg in Kraft. Dr. Bernhard Jäger Stellvertretender Präsident der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg www.zahnaerzteblatt.de ZBW 1/2016
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