38 Praxis Der GOZ-Ausschuss der LZK informiert Analog- oder Verlangensleistung? Wann ist eine zahnärztliche Leistung eine Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ und wann ist sie eine Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 GOZ? Nicht nur in Praxen herrscht hier manchmal Unsicherheit, auch Erstattungsstellen tun sich oft schwer. Dabei sind die Regelungen in der GOZ eigentlich recht klar formuliert. Leistungen, die über das Maß des zahnmedizinisch Notwendigen hinausgehen, sind nach § 2 Abs. 3 GOZ zu berechnen. Klassischerweise fallen hierunter rein ästhetisch motivierte Behandlungen wie beispielsweise Bleaching oder der Verschluss „schwarzer Dreiecke“, aber auch der Austausch intakter Amalgamfüllungen. Medizinisch notwendige Leistungen werden nach GOZ oder GOÄ berechnet oder (wenn sie dort nicht beschrieben sind) analog nach § 6 Abs. 1 GOZ. Leistungen, die das Maß des Notwendigen überschreiten, müssen als Verlangensleistungen nach § 2 Abs. 3 GOZ vereinbart und in der Rechnung als solche kenntlich gemacht werden. Angesichts dieser klaren Regelung verwundert es, dass Erstattungsstellen sich oft schwertun, über die Erstattung richtig zu entscheiden. In der GOZ werden grundsätzlich nur Leistungen beschrieben, die nach Ansicht des Verordnungsgebers medizinisch notwendig sind. Dies ergibt sich klar und deutlich aus § 1 Abs. 2, der bestimmt, dass der Zahnarzt nur medizinisch notwendige Leistungen berechnen darf, es sei denn, sie werden auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht. Notwendige Leistungen. Ist eine Leistung medizinisch notwendig, wird zunächst festgestellt, ob sie in der GOZ beschrieben ist. Wenn ja, muss sie nach der entsprechenden GOZ-Position berechnet werden. Ist die Leistung nicht in der GOZ, jedoch in der GOÄ beschrieben, muss sie nach der entsprechenden GOÄ- Position berechnet werden. Ist sie weder in der GOZ noch in der GOÄ beschrieben, muss sie nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Hierzu wird zunächst in der GOZ nach einer Position gesucht, die nach Art, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbar ist. Findet sich in der GOZ keine vergleichbare Leistung, wird in der GOÄ eine passende Position gesucht. In allen drei Fällen (Berechnung nach GOZ, Berechnung nach GOÄ und Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ) entspricht die Berechnung den Vorschriften der GOZ. Darüber hinaus sind solchermaßen berechnete Leistungen von Versicherungen und Beihilfestellen grundsätzlich zu erstatten, da die Versicherten sowohl nach Versicherungs- als auch nach Beihilferecht Anspruch auf Erstattung medizinisch notwendiger Leistungen haben. Foto: Fotolia Abgrenzung. Manchmal ist die Abgrenzung zwischen notwendiger Leistung und Verlangensleistung nicht ganz einfach. So hat der Bundesfinanzhof (V R 60/14, 19.03.2015) kürzlich entschieden, dass das Bleichen eines Zahnes, der z. B. nach vorausgegangener Wurzelbehandlung dunkel geworden ist, durchaus eine medizinisch notwendige Leistung sein kann, da das Bleaching in diesem Fall die Folgebehandlung einer notwendigen vorausgegangenen Behandlung (hier Wurzelbehandlung) ist. In diesem Fall ist die Zahnaufhellung keine Verlangensleistung, sondern eine Analogleistung, die als medizinisch notwendige Leistung grundsätzlich auch erstattungsfähig ist. Entscheiden bzw. beurteilen, ob eine Leistung notwendig ist oder ob es sich um eine Wunschleistung handelt, kann letztlich nur der behandelnde Zahnarzt. Dies ergibt sich zweifelsfrei auch aus der Bestimmung in § 10 Absatz 3, letzter Satz: „Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3) sind als solche zu bezeichnen.“ Dies ist eine klare Verpflichtung des Zahnarztes, zwischen notwendiger Leistung und Verlangensleistung zu unterscheiden und diese transparent zu machen. Einer Erstattungsstelle steht dieses Recht hingegen nicht zu. Verweigert sie die Erstattung trotz einer eindeutigen Zuordnung durch den Zahnarzt, obliegt es dem Patienten bzw. dem Zahlungspflichtigen, seinen Erstattungsanspruch notfalls auch vor Gericht durchzusetzen. Autorenteam des GOZ- Ausschuss der LZK BW ZBW 1/2016 www.zahnaerzteblatt.de
Praxis 39 Foto: Fotolia Den Durchblick behalten Persönliche Schutzausrüstung (PSA) in der Zahnarztpraxis – ein Überblick Gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetzes gehört es zu den Pflichten eines Praxisbetreibers, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung, die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln. Basierend auf diesen Erkenntnissen sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren festzulegen, zu dokumentieren und stets auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. Die Mitarbeiter, als Pflichtversicherte der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), sind darüber mindestens einmal jährlich zu unterweisen und ihrerseits zur Beachtung und Mitwirkung verpflichtet. In § 29 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) ist dazu festgelegt, dass dem Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA) vom Praxisinhaber zur Verfügung gestellt werden muss. Dieser hat die damit verbundenen Kosten zu tragen. Solange eine Gefährdung besteht, ist der/die Beschäftigte verpflichtet, die persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Mit der PSA ist sorgsam umzugehen. Es ist auf deren bestimmungsgemäße Benutzung zu achten und ihre Wirksamkeit regelmäßig zu prüfen. Die persönliche Schutzausrüstung dient einerseits dem Schutz der Mitarbeiter vor Gefahrstoffen, andererseits vor sogenannten biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen), da in der Zahnarztpraxis infektionsgefährdende Tätigkeiten durchgeführt werden. Zu den infektionsgefährdenden Tätigkeiten zählen beispielsweise die Patientenbehandlung und die Aufbereitung von Instrumenten. Empfohlene Schutzausrüstungen für typische Gefährdungen in einer Zahnarztpraxis: • Medizinische Einmalhandschuhe (DIN EN 455) In der Patientenbehandlung oder beispielsweise bei der Flächenwischdesinfektion. Für Tätigkeiten mit Gefahrstoff-Konzentraten sind diese Handschuhe jedoch NICHT geeignet! • Widerstandsfähige, flüssigkeitsdichte und chemikalienbeständige Handschuhe (DIN EN 374) Verwendung beispielsweise bei der (manuellen) Instrumentenaufbereitung (Reinigung, Desinfektion), bei der Beladung des Reinigungs- und Desinfektionsgerätes etc. • Augen- und ggf. Gesichtsschutz (DIN EN 166) Wenn mit Verspritzen oder Versprühen von Mikroorganismen, Aerosolen oder Teilchen zu rechnen ist. • Mund-Nasen-Schutzmaske Zur Verhinderung der Übertragung von Krankheitserregern durch Sekrettröpfchen (Aerosolproblematik). • Ggf. Schutzkleidung, wie beispielsweise eine flüssigkeitsdichte Schutzschürze Diese Schutzausrüstung kommt z. B. bei der manuellen Instrumentenaufbereitung (langärmelige Schutzschürze) zum Einsatz. • Ggf. Atemschutz (FFP2/FFP3; partikelfiltrierende Halbmaske mit Ausatemventil) Verwendung beispielsweise bei der Behandlung von Patienten mit über den Luftweg getragenen Bakterien (Tuberkulose) oder Viren (Schweinegrippe). • Ggf. Gehörschutz Anwendung beispielsweise im Praxislabor bei Überschreitung des Lärmbereichs. Ausführliche Informationen finden Sie im „PRAXIS- Handbuch“ der Landeszahnärztekammer Baden- Württemberg. Für den Praxisführungsausschuss Dr. Norbert Struß, Freiburg www.zahnaerzteblatt.de ZBW 1/2016
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