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Ausgabe 2/2019

46 Praxis

46 Praxis Zuschlagspositionen OP-Mikroskop und Laser Nach dem Vorbild der GOÄ enthält auch die GOZ 2012 Zuschlagspositionen für die Anwendung eines OP-Mikroskops oder eines Lasers. Diese Zuschläge dienen zum Ausgleich des erhöhten Aufwands bei ambulant durchgeführten Leistungen. Im Gegensatz zu anderen Leistungen der GOZ handelt es sich bei den Zuschlagspositionen nicht um selbständige Leistungen, sondern ihre Berechnung setzt die Erbringung bestimmter Grundleistungen aus der GOZ voraus. Im Abschnitt A (Allgemeine zahnärztliche Leistungen) stehen Zuschläge für die Verwendung eines OP-Mikroskops und für die Laseranwendung zur Verfügung. OP-Mikroskop. Der Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops ist in Kapitel A unter der Gebührennummer 0110 aufgeführt. Er ist nur berechnungsfähig, wenn das OP-Mikroskop bei einer der in der Leistungsbeschreibung aufgeführten zuschlagsfähigen Leistungen nach den Nummern 2195, 2330, 2340, 2360, 2410, 2440, 3020, 3030, 3040, 3045, 3060, 3110, 3120, 3190, 3200, 4090, 4100, 4130, 4133, 9100, 9110, 9120, 9130 und 9170 angewendet wird. Der Zuschlag nach 0110 ist mit 400 Punkten (22,50 Euro) bewertet und je Behandlungstag nur einmal und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Die Berechnung darf ausschließlich bei der Anwendung eines OP-Mikroskops zum Ansatz kommen. Für die Anwendung von Lupenbrillen, Endoskopen etc. ist der Zuschlag nicht berechnungsfähig. Die Anwendung eines OP-Mikroskops bei Leistungen, die nicht als zuschlagsfähig aufgeführt sind, kann im Steigerungssatz dieser Leistungen berücksichtigt werden. Selbständige Leistungen. Daneben haben sich im Rahmen der Entwicklung der „Microdentistry“ jedoch auch neue, eigenständige Behandlungsmaßnahmen entwickelt, bei denen das Mikroskop nicht unterstützend wirkt, sondern zwingende Voraussetzung zur Durchführung einer diagnostischen Leistung darstellt, die ohne OP-Mikroskop gar nicht zu erbringen wäre. Eine solche Maßnahme stellt z. B. die mikroskopische Suche nach Dentinfrakturen bei unklarer Schmerzsymptomatik eines Zahnes oder die mikroskopische intrakoronale und intrakanaläre Diagnostik (IKD) dar, wenn ohne diese Diagnostikmaßnahme eine ordnungsgemäße Behandlung nicht möglich wäre. Dies trifft z. B. auch dann zu, wenn die später aufzubereitenden Wurzelkanäle infolge von Verkalkungen oder anderweitigen anatomischen Besonderheiten (z. B. intrakanaläre Ramifikation) nicht aufbereitbar sind. Eine solche IKD kann insgesamt vor der Wurzelkanalbehandlung oder aber auch im Verlaufe der Behandlung (z. B. bei Behandlungsstillstand durch versperrte Wurzelkanäle) medizinisch notwendig sein. Bei der mikroskopgestützten intrakoronalen und intrakanalären Diagnostik handelt es sich um eine medizinisch notwendige, selbständige zahnärztliche Leistung, die weder in der GOZ noch in der GOÄ beschrieben ist. Diese Maßnahme ist nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Laser. Der Zuschlag für die Anwendung eines Lasers ist unter der Gebührennummer 0120 im Kapitel A verzeichnet. Er ist immer dann berechnungsfähig, wenn der Laser in Verbindung mit einer in der Leistungsbeschreibung genannten zuschlagsfähigen Leistung angewendet wird. Das sind Leistungen nach den GOZ- Nummern 2410, 3070, 3080, 3210, 3240, 4080, 4090, 4100, 4130, 4133 und 9160. Der Zuschlag nach der Nummer 0120 beträgt 100 v. H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 68 Euro. Der Zuschlag nach der Nummer 0120 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Werden mehrere zuschlagsfähige Leistungen erbracht, legt man die Leistung mit der höchsten Punktzahl zugrunde. Wird der Laser als methodenspezifische Maßnahme bei nicht zuschlagsfähigen Leistungen genutzt, stellt das eine besondere Art der Ausführung dar und ist im Steigerungsfaktor der Hauptleistung zu berücksichtigen. Werden selbständige Leistungen mittels Laser, welche nicht in der GOZ aufgeführt sind, erbracht, z. B. die Taschensterilisation mittels Laser, Photodynamische Therapien etc. erfolgt die Berechnung gem. § 6 Abs. 1 GOZ analog. Sollte an einem Behandlungstag sowohl eine zuschlagsfähige Leistung als auch eine Leistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ erbracht werden, ist die Nebeneinanderberechnung des Zuschlages und der Analogleistung möglich. Berechnung. Zuschläge sind auch über den 1,0-fachen Faktor berechnungsfähig, wenn vor Behandlungsbeginn eine vom Patienten unterschriebene Honorarvereinbarung mit einer abweichenden Gebührenhöhe entsprechend § 2 Abs.1 getroffen wurde. Beim Zuschlag 0120 bleibt dabei die maximale Gebührenhöhe von 68 Euro bestehen. Autorenteam des GOZ-Ausschusses der LZK BW ZBW 2/2019 www.zahnaerzteblatt.de

Kultur 47 Fondation Beyeler zeigt „Der junge Picasso – Blaue und Rosa Periode“ Hommage an den großen Künstler Copyright: © The Cleveland Museum of Art In ihrer bis dato hochkarätigsten Ausstellung widmet sich die Fondation Beyeler den Gemälden und Skulpturen des frühen Pablo Picasso aus der Blauen und Rosa Periode von 1901 bis 1906. Erstmals in Europa werden die Meisterwerke dieser bedeutenden Phase in dieser Dichte und Qualität gemeinsam präsentiert. Die Bilder dieser Schaffenszeit zählen zu den schönsten und emotionalsten der Moderne und zu den kostbarsten Kunstwerken überhaupt. Das Leben. „La Vie“ heißt dieses Gemälde Picassos, das der Künstler im Jahr 1903 in Barcelona malte. Es gilt als eines der ausdrucksstärksten Gemälde der Blauen Periode und ist dauerhaft ausgestellt im Cleveland Museum of Art. um 1905, nun in Paris etabliert, in der sogenannten Rosa Periode den Hoffnungen und Sehnsüchten der Zirkusleute Bildwürdigkeit zu verleihen. Auf der Suche nach einer neuen künstlerischen Authentizität verbringt Picasso gegen Mitte des Jahres 1906 mehrere Wochen im spanischen Pyrenäendorf Gósol, wo zahlreiche Gemälde und Skulpturen entstehen, die klassische und archaische Körperideale vereinen. In der fortschreitenden Deformierung und Zergliederung der Figur, wie sie in den danach wieder in Paris geschaffenen, primitivistischen Darstellungen vor allem des weiblichen Akts anschaulich werden, kündigt sich schließlich die kubistische Bildsprache an. Die Ausstellung zeigt rund 80 Gemälde und Skulpturen aus renommierten Museen in Europa, den USA, Kanada, Russland, China und Japan, die zu den berühmtesten Meisterwerken weltweit zählen. Das Ausstellungsprojekt, das mit seiner mehrjährigen Vorbereitungszeit das bisher aufwendigste und kostspieligste in der Geschichte der Fondation Beyeler ist, wird zweifellos einer der kulturellen Höhepunkte des Jahres 2019 in Europa sein. IZZ/Fondation Beyeler Im Alter von gerade einmal 20 Jahren begibt sich das aufstrebende Künstlergenie Picasso (1881–1973) auf die Suche nach neuen Bildthemen und Ausdrucksformen, die er auch gleich zur Vollendung führt. In rascher Folge wechseln die Stile und Bildwelten – eine künstlerische Revolution löst die andere ab. Die Ausstellung richtet den Fokus auf die Blaue und Rosa Periode und damit auf sechs Schaffensjahre, die als zentral für sein gesamtes Œuvre gelten können. Zudem eröffnet sie die Perspektive auf die epochale Entstehung des Kubismus um 1907, der sich aus dem vorangegangenen Schaffen entwickelt. Damit schließt die Ausstellung an die eigene Sammlung der Fondation Beyeler an, deren frühestes Picasso-Werk, eine bedeutende Studie zu den Demoiselles d’Avignon, in eben diesem Jahr entsteht. Frühwerke. Picassos früher Werdegang wird in der chronologisch konzipierten Ausstellung exemplarisch am Bild des Menschen vor Augen geführt. In immer wieder neuen Anläufen umkreist der zwischen Paris und Barcelona pendelnde Künstler die menschliche Figur. In der von der Farbe Blau dominierten Phase ab 1901 blickt er auf die Misere und die seelischen Abgründe der Menschen am Rande der Gesellschaft, um dann Info Der junge Picasso – Blaue und Rosa Periode bis 26. Mai 2019 Öffnungszeiten Montag bis Sonntag 10 bis 18 Uhr Mittwochs 10 bis 20 Uhr 365 Tage im Jahr geöffnet Eintritt Erwachsene 20 Euro Bis 25 Jahre Eintritt frei Studenten bis 30 Jahre 12 Euro Informationen Fondation Beyeler Tel. +41 61 645 97 00 www.fondationbeyeler.ch www.zahnaerzteblatt.de ZBW 2/2019

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