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Ausgabe 3/2016

36 Praxis Der

36 Praxis Der GOZ-Ausschuss der LZK informiert Nachkontrolle, Nachbehandlung, gibt es da einen Unterschied? Kontrollen und Nachbehandlungen nach chirurgischen Maßnahmen sollen die Wundheilung fördern und laufen im Praxisalltag unabhängig von der Art des intraoralen chirurgischen Eingriffs häufig ähnlich ab. In der GOZ bzw. GOÄ sind jedoch unterschiedliche Nachbehandlungsmaßnahmen aufgeführt, deren Unterscheidung für die korrekte Rechnungsstellung wichtig ist. Unterscheidung. Die GOZ unterscheidet bei der chirurgischen Nachbehandlung zwischen der Kontrolle und der Nachbehandlung. Foto: Fotolia Nummer ist nur dann berechenbar, wenn sie als selbstständige Leistung erfolgt, d. h. wenn außer der Nachbehandlung der Wunde keine anderen Maßnahmen, z. B. die Wundrevision im Sinne der Geb.-Nr. 3310 GOZ an derselben Stelle vorgenommen werden. Die Berechnung erfolgt je Wunde, jedoch höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich und Sitzung und auch nur dann, wenn es sich um getrennte Operationsgebiete, also um Gebiete mit nicht zusammenhängender Schnittführung handelt. Die Vornahme von Wundkontrollen in einem anderen Kieferbereich kann natürlich unabhängig davon nach der Geb.-Nr. 3290 GOZ berechnet werden. Die Geb.-Nr. 3300 GOZ ist nicht berechnungsfähig für Nachbehandlungsmaßnahmen nach parodontalchirurgischen Eingriffen. Die Liquidation der Geb.-Nr. 3060 GOZ für das Stillen einer übermäßigen Blutung ist neben der Geb.-Nr. 3300 GOZ an gleicher Stelle nicht berechnungsfähig. Die GOZ unterscheidet bei der chirurgischen Nachbehandlung zwischen der Kontrolle und der Nachbehandlung. Kontrollmaßnahmen nach einer chirurgischen Leistung sind unter der Geb.-Nr. 3290 GOZ verzeichnet. Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Kontrolle nach einem chirurgischen Eingriff, ggf. auch im Sinne einer Sichtkontrolle, ohne Durchführen von Behandlungsmaßnahmen. Eine Kontrolle nach dieser Nummer ist nur dann berechenbar, wenn sie als selbstständige Leistung erfolgt, d. h. wenn außer der Kontrolle der Wunde keine anderen Maßnahmen, z. B. die Nachbehandlung im Sinne der Geb.- Nr. 3300 GOZ, an derselben Stelle vorgenommen werden. Die Berechnung erfolgt je Wunde, jedoch nur maximal einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Folglich kann die Geb.-Nr. 3290 GOZ in einer Sitzung maximal viermal berechnet werden, wenn Wundkontrollen in allen vier Quadranten durchgeführt werden. Nachbehandlung. Im Unterschied zur Nachkontrolle beinhaltet die Geb.-Nr. 3300 GOZ Nachbehandlungsmaßnahmen nach einem chirurgischen Eingriff. Beispielhaft ist in der Leistungsbeschreibung das Tamponieren genannt. Es können jedoch auch andere Nachbehandlungsmaßnahmen den Leistungsinhalt erfüllen, z. B. die Nahtentfernung, der Drainagewechsel, Wundspülungen, Desinfektionsmaßnahmen an der Wunde oder das Aufbringen wundheilungsfördernder Medikamente. Eine Nachbehandlung nach dieser Wundrevisionen sind nach der Geb.-Nr. 3310 GOZ in Rechnung zu stellen. Die chirurgische Wundrevision stellt einen erneuten chirurgischen Eingriff nach einer im zeitlichen Zusammenhang vorausgegangenen chirurgischen Behandlung am selben Ort dar. Beispielhaft für die Leistungserfüllung sind das Glätten des Knochens, das Auskratzen oder Vernähen genannt. Es können jedoch auch andere Revisionsmaßnahmen den Leistungsinhalt erfüllen, z. B. die Wundanfrischung, Umschneidungen, Entfernung von nekrotischem Gewebe, kleinen Knochensequestern o. Ä. Für eine Wundrevision wird häufig eine Anästhesie notwendig sein. Die Berechnung erfolgt je Wunde, jedoch höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich und Sitzung, allerdings nur, wenn es sich um ZBW 3/2016 www.zahnaerzteblatt.de

Praxis 37 getrennte Operationsgebiete, also um Gebiete mit nicht zusammenhängender Schnittführung handelt. Die Vornahme von Wundkontrollen in einem anderen Kieferbereich erfüllt den Leistungsinhalt der Geb.- Nr. 3290 GOZ und ist zusätzlich berechnungsfähig. Die Vornahme von Nachbehandlungsmaßnahmen in einem anderen Kieferbereich ist unter der Geb.-Nr. 3300 GOZ verzeichnet und zusätzlich berechnungsfähig. Die Geb.-Nr. 3310 GOZ kann nicht im Zusammenhang mit der Geb.-Nr. 3300 GOZ für dasselbe Gebiet berechnet werden, da die Abrechnungsbestimmung unter der Nummer 3300 dies ausschließt. Die Position 3310 ist gleichfalls berechnungsfähig für Wundrevisionen nach parodontalchirurgischen Maßnahmen. Das Stillen einer übermäßigen Blutung nach der Geb.-Nr. 3060 GOZ ist neben der Geb.-Nr. 3310 GOZ an gleicher Stelle nicht berechnungsfähig. Maßnahmen. Für Nachkontrollen und/oder Nachbehandlungsmaßnahmen nach parodontalchirurgischen Maßnahmen ist in der GOZ ausschließlich die Geb.-Nr. 4150 GOZ vorgesehen. Diese Position ist je Zahn, je Implantat oder Parodontium einmal je Sitzung berechnungsfähig. Die Leistung betrifft die Kontrolle/ Nachbehandlung nach chirurgischen Maßnahmen des Abschnitts E der GOZ, also z. B. nach Lappenoperationen (4090/4100), nach dem Auffüllen von parodontalen Knochendefekten (4110), nach einer Lappenverlegung (4120), nach Schleimhautoder Bindegewebstransplantation (4130,4133) oder nach Membrantechniken (4138). Die Maßnahmen beinhalten die Wundkontrolle und ggf. -reinigung sowie das Entfernen von Fäden. Die Leistung nach der Geb.-Nr. 4150 GOZ ist nur als selbstständige Leistung berechnungsfähig, also nicht im direkten Anschluss an einen parodontalchirurgischen Eingriff (4070 bis 4138), sondern nur in einer dem Eingriff nachfolgenden Sitzung. Werden neben parodontalchirurgischen Maßnahmen andere chirurgische Leistungen aus den Kapiteln D oder K der GOZ erbracht (z. B. Extraktion, Implantationen), so sind die Nachbehandlungen für diese Leistungen in der Folgesitzung nach den Geb.-Nrn. 3290, 3300 bzw. 3310 GOZ zu berechnen. Klammern und Fäden. Unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 6 Abs. 2 GOZ, die den Zugriff des Zahnarztes auf die GOÄ regeln, ist für die Berechnung der GOÄ-Pos. 2007 unter der die Entfernung von Klammern oder Fäden beschrieben ist, Folgendes zu beachten: Für die Berechnung der Geb.-Nr. 3300 GOZ ist eine Behandlungsmaßnahme (z. B. Tamponieren, Tamponadewechsel) Voraussetzung. Das Entfernen von Nähten ist Bestandteil dieser Position und kann daher nicht separat berechnet werden. Das alleinige Entfernen von Fäden löst hingegen die GOÄ-Pos. 2007 aus (ohne die Geb.-Nr. 3300 GOZ). Neben der GOÄ-Pos. 2007 kann die GOÄ-Pos. 2006 (Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen oder Eiterungen aufweist – auch Abtragung von Nekrosen an einer Wunde) berechnet werden, jedoch nur dann, wenn der Leistungsinhalt der GOÄ- Pos. 2006 erfüllt wird. Im selben Wundgebiet kann die Nahtentfernung nach der GOÄ-Pos. 2007 nur dann zusätzlich neben der Geb.-Nr. 4150 GOZ berechnet werden, wenn die betreffende Leistung keinen Zahn-, Parodontium- oder Implantatbezug hat (z. B. Mukogingivalchirurgie). Autorenteam des GOZ- Ausschuss der LZK BW Anzeige www.zahnaerzteblatt.de ZBW 3/2016

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