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Ausgabe 2-3/2023

Landeszahnärztekammer

Landeszahnärztekammer BW | Körperschaft des öffentlichen Rechts Akademie Fortbildungsangebot März 2023 - Juni 2023 Zahnärzte/-innen O-Bn Online ist genau das richtige Format für Sie? Dann profitieren Sie von folgendem Angebot: Buchen Sie die Kurse „Die Zunge - alles was man über sie wissen muss“ „Speichel das Gute daran, ist das Gute darin“ als Online-Kurs sowie mindestens einen der beiden On-Demand- Kurse von Prof. Filippi und erhalten Sie auf diese gewählten Kurse 20 % Rabatt! Kurs Nr. 9430 | 8 Punkte Hybrid | Einzelkurs | Die Zunge – alles was man über sie wissen muss Referent: Prof. Dr. Andreas Filippi Datum: 17.03.2023 Kursgebühr: 500 € Kurs Nr. 9431 | 8 Punkte Hybrid | Einzelkurs | Der Speichel – das Gute daran, ist das Gute darin Referent: Prof. Dr. Andreas Filippi Datum: 16.06.2023 Kursgebühr: 500 € Kurs Nr. 9434 | 2 Punkte On-Demand | Apps, die jede Zahnärztin und jeder Zahnarzt kennen muss Referent: Prof. Dr. Andreas Filippi Datum: individuell verfügbar Kursgebühr: 90 € Kurs Nr. 9435 | 2 Punkte On-Demand | Halitosis - die professionelle Mundgeruch- Sprechstunde in der zahnärztlichen Praxis Referent: Prof. Dr. Andreas Filippi Datum: individuell verfügbar Kursgebühr: 90 € Curriculum Zahnärztliche Chirurgie für Zahnärztinnen Referentin: Prof. Dr. Margrit-Ann Geibel Datum: 10.03.-16.09.2023 | 6 Module Kursgebühr: 3.670 € Curriculum Endodontie Referenten: Prof. Dr. Edgar Schäfer, u.a. Datum: 31.03.2023-18.11.2023 | 8 Module Kursgebühr: 4.500 € Curriculum Kinderzahnheilkunde Referentinnen: Dr. Tania Roloff, M.Sc., u. a. Datum: 31.03.2023-27.01.2024 | 7 Module Kursgebühr: 4.950 € ZFA Kurs Nr. 9379 Einzelkurs | Röntgenkurs für Zahnmedizinische Fachangestellte Referent: Dr. Burkhard Maager Datum: 16.-18.03.2023 Kursgebühr: 620 € Kurs Nr. 9420 Einzelkurs | Die perfekte Assistenz in der zahnärztlichen Chirurgie Referentin: Tamara Strobl, PM Datum: 17.03.2023 Kursgebühr: 320 € Kurs Nr. 9447 | 18 Punkte Einzelkurs | Chirurgisch-regenerative Parodontitistherapie Referent/-in: Prof. Dr. Christian Graetz | Dr. Sonja Sälzer Datum: 31.03.-01.04.2023 Kursgebühr: 800 € Unser komplettes Programm mit vielen weiteren Kursangeboten finden Sie auch auf: www.za-karlsruhe.de Wir freuen uns auf Sie! Akademie für Zahnärztliche Fortbildung Karlsruhe | Lorenzstraße 7 | 76135 Karlsruhe | Fon +49 721 9181-200 | Fax + 49 721 9181-222 | fortbildung@za-karlsruhe.de

ZBW_2-3/2023 www.zahnaerzteblatt.de 9_LEITARTIKEL 35 JAHRE PUNKTWERT GOZ Der GOZ-Punktwert hat Geburtstag! Gratulation zum 35. Wiegenfest! Er ist zum 1.1.1988 mit 11 Pfennigen zur Welt gekommen und lebt heute noch völlig unverändert mit 5,62421 Cent. Eigentlich undenkbar, dass die Vergütung eines freien Berufs über einen derart langen Zeitraum vom Gesetzgeber nicht den betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten und den Preisveränderungen angepasst wird! Doch bei der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte ist das die traurige Realität! Und angesichts der kategorisch ablehnenden Antwort des BMG zur Anfrage aus dem Bundestag vom 8. Dezember 2022, ob und wann mit einer Punktwerterhöhung in der GOZ zu rechnen sei, wird das vorerst wohl so bleiben! Dr. Jan Wilz GOZ-Referent der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg Das Jahr 1988 … die Älteren unter uns können sich noch erinnern: François Mitterand wird Staatspräsident in Frankreich, die Russen ziehen aus Afghanistan ab. Was ist seit 1988 alles passiert? Ein Mauerfall, eine Wiedervereinigung und eine neue Währung, zehn Gesundheitsminister, sechs US-Präsidenten und sogar drei Päpste haben wir seit 1988 erlebt. Geblieben ist lediglich der GOZ-Punktwert für die Bewertung privatzahnärztlicher Leistungen, der seit 1988 unverändert bei 11 Pfennig liegt. In § 15 Zahnheilkundegesetz ist geregelt, dass die Bundesregierung ermächtigt wird, die Entgelte für die zahnärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung festzulegen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Zahnärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten, also den Patienten, Rechnung zu tragen. Dieser dort vorgegebenen Verpflichtung zur Anpassung des Punktwerts ist der Gesetzgeber seit mehr als 35 Jahren nicht nachgekommen! Der GOZ-Punktwert liegt immer noch bei 11 Pfennig! Da klingt es für die Zahnärzte wie Hohn, wenn der Gesetzgeber in der Begründung zur Novellierung der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) im November 2022 anmerkt, dass eine GOT-Novelle mit einer deutlichen Anhebung und Angemessenheit der Gebühren dringend erforderlich wurde, um die Tierärzte an der wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre teilhaben zu lassen. Eine Erhöhung der Leistungen für Tierärzte um ca. 12 Prozent, der tierärztlichen Beratungsleistungen sogar um ca. 30 Prozent wird vom Gesetzgeber mit einer Anpassung an den veterinärmedizinischen Erkenntnisstand begründet. Immerhin ist ihm eine einfache Zahnextraktion beim Tier mehr als doppelt so viel wert wie beim Menschen! Zahlen Sie noch die gleiche Miete, die gleichen Versicherungsbeiträge wie 1988? Die Kosten für Strom sind in dieser Zeit um 117,3 Prozent gestiegen, für Nahrungsmittel um 50,6 Prozent, für Kraftstoff um 119,7 Prozent, ja sogar das Gehalt eines Azubis zur ZFA im ersten Lehrjahr hat in dieser Zeit um rund 144 Prozent zugelegt. Der GOZ-Punktwert liegt immer noch bei 11 Pfennig! Die kontinuierliche Anhebung des BEMA- Punktwerts im Zeitraum von 1991 bis 2019 hat im Bereich Kons-Chirurgie, Kieferbruch und PAR dazu geführt, dass das Honorar um mehr als 56 Prozent, im Bereich Prothetik um mehr als 39 Prozent gestiegen ist. Durch die Nichtanhebung des GOZ-Punktwerts bei gleichzeitiger jährlicher Erhöhung des durchschnittlichen Punktwerts im BEMA hat sich eine erhebliche Verschiebung in der Vergütung von Leistungen ergeben, sodass viele Leistungen im BEMA deutlich besser honoriert sind, als beim 2,3-fachen Satz der GOZ. Mittlerweile sind mehr als 100 von 204 GOZ-Leistungen im BEMA besser honoriert als bei der vergleichbaren GOZ-Leistung zum 2,3-fachen Satz. Durch die seit Jahren überfällige Punktwertanpassung in der GOZ ergibt sich sogar die groteske Situation, dass man bei über 40 Positionen mit dem PKV-Patienten eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ schließen muss, um ein GKV-Honorar zu erzielen. Ein Zustand, der Konfliktpotenzial enthält und den PKV-Patienten immer mehr nachdenklich als Wettbewerbsnachteil zur Kenntnis nehmen. Man darf nicht müde werden, dem Privatpatienten den Irrglauben zu nehmen, dass es sich beim 3,5-fachen Leistungsfaktor der GOZ um das 3,5-fache des Kassensatzes handelt. Genau davon geht der unbedarfte Privatversicherte nämlich aus. Der einzig verbleibende Ausweg, um bei dieser Punktwertüberalterung wirtschaftlich arbeiten zu können, besteht in einer Ausschöpfung der Steigerungsfaktoren bis zu 3,5 und bei zahlreichen Leistungen ausschließlich in der Vereinbarung von Steigerungsfaktoren über 3,5 in Form einer Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ, die uns der Gesetzgeber ausdrücklich gestattet und die uns das Bundesverfassungsgericht bei der letzten GOZ-Klage im Jahre 2001 (Beschluss vom 13. Februar 2001, Az. 1 BvR 2311/00) sogar expressis verbis empfiehlt. Wussten Sie, dass der überwiegende Anteil der Krankenvollversicherungen übrigens keinerlei Einschränkungen bei der Erstattung von Steigerungssätzen über 3,5 hat? Lediglich die Beihilfe erstattet nur bis 3,5-fach. Daher heißt die Beihilfe auch „Beihilfe“ und nicht „Ganzhilfe“. Der Vorstand der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg hat aus diesem Grund für das Jahr 2023 die Kampagne „35 Jahre Punktwert GOZ“ ins Leben gerufen, die den Kollegen die wirtschaftliche Erbringung von Privatleistungen unter Anhebung des Steigerungsfaktors auch unter Zuhilfenahme einer Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ vor Augen führen wird. Nutzen Sie die Vortragsveranstaltungen und GOZ-Informationen, die Ihnen reichlich Argumente für das Patientengespräch und gebührenrechtliche Tipps zur angemessenen Honorierung Ihrer Leistungen liefern werden! Nur so kann das wirtschaftliche Überleben und der Erfolg der Zahnarztpraxis für die Zukunft gewährleistet werden.

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