50 Praxis 30 Jahre ausbleibende GOZ-Punktwertanhebung Die angemessene Vergütung zahnärztlicher Leistungen Schon bei durchschnittlicher Schwierigkeit und Zeitaufwand rechnen sich etliche zahnärztliche Leistungen nicht mehr ohne die kräftige Anhebung des Steigerungsfaktors. Die Punktwertdiskrepanz wird im Folgenden am Beispiel von kieferorthopädischen Maßnahmen verdeutlicht. Regelmäßig wiederholte Versuche, das Bundesgesundheitsministerium zur Anhebung des GOZ-Punktwertes zu bewegen, fanden kein Gehör. Stattdessen verweist das Ministerium darauf, dass die Punktzahlen für einige hochfrequent berechnete Leistungen zur GOZ 2012 erhöht wurden, worauf die privatzahnärztlich berechneten Honorare von 2011 auf 2012 um 507 Mio Euro oder um 9,7 Prozent gestiegen seien. KFO nach der Novellierung. Für rein kieferorthopädisch tätige Zahnärzte trifft dies nicht zu, denn die Leistungen im Kapitel G der GOZ wurden 2012 im Vergleich zur GOZ 88 nicht verändert. Von einer Anhebung der Einnahmen qua Verordnung kann somit nicht die Rede sein, im Gegenteil, durch das Einfrieren des Punktwerts seit nunmehr 32 Jahren ergibt sich die groteske Situation, dass immer mehr Leistungen im BEMA sehr viel höher bewertet sind, als für die vergleichbare Leistung in der GOZ beim 2,3-fachen Steigerungssatz. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 der GOZ ist eine „nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung“ mit diesem Faktor zu bewerten. Vergleiche mit dem BEMA. Nun ist keinesfalls sicher, dass die Vergütung im BEMA fair ist, jedoch ist auszuschließen, dass die Leistungen überbewertet werden, denn unter den Vorgaben des SGB V ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Insofern kann darauf geschlossen werden, dass die folgenden beispielhaft aufgezählten Leistungen in der GOZ im Vergleich zur Bewertung im BEMA beim aktuell gültigen Punktwert für die Primärkassen skandalös unterbewertet sind: Die GOZ-Nr. 0010 (Eingehende Untersuchung ZMK) muss mit dem Faktor 3,7 berechnet werden, um 20,56 Euro für die Nr. 01 BEMA zu erreichen. Besonders krass ist der Unterschied in der Bewertung der GOZ-Nr. 0040 (kieferorthopädische Behandlungsplanung): Um die 92,50 Euro der BEMA-Nr. 5 zu erreichen, muss der Steigerungsfaktor 6,5 angesetzt werden. Die GOZ-Nr. 6000 (Profil- oder Enfacefotografie mit kieferorthopädischer Auswertung) muss mit dem Faktor 3,2 berechnet werden, um 14,53 Euro für die Nr. 116 BEMA zu erreichen. Auch die Modellanalyse nach GOZ-Nr. 6010 muss mit dem Faktor 3,4 berechnet werden, um mit den 33,91 Euro für die Nr. 117 BEMA gleichzuziehen. Für das Entfernen eines Bandes nach GOZ-Nr. 6130 muss der Faktor 5,2 berechnet werden, um die BEMA-Nr. 126d mit 5,81 Euro zu erreichen. Die GOZ- Nr. 6160 (intra-extraorale Verankerung) muss mit dem Faktor 3,4 berechnet werden, um 69,76 Euro für die Nr. 130 BEMA zu erreichen. Eine Urlaubsvertretung nach GOZ-Nr. 6210 muss mit dem Faktor 4,0 gesteigert werden, um 20,35 Euro zu erreichen, die durch die BEMA- Nr. 122a generiert werden kann. Schließlich muss die GOZ-Nr. 6220 (vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von KFO- Behandlungsmitteln) mit dem Faktor 4,1 gesteigert werden, um die 41,66 Euro zu erreichen, der mit der BEMA-Nr. 122b zu generieren. Gebührenbemessung. Die Anhebung des Steigerungsfaktors lässt sich nicht einfach mit dem Hinweis auf den BEMA begründen. Vielmehr ist wiederum § 5 As. 2 Satz 1 ff. anzuwenden, der besagt, dass „innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen sind. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein.“ Die Kenntnis der betriebswirtschaftlichen Kosten seiner eigenen Arbeitsstunde und ein Blick auf die Uhr beim Erbringen der Leistungen werden somit in der GOZ ausdrücklich gefordert. Solange den Zahnärzten die Anhebung des GOZ-Punktwerts verweigert wird, sind zukünftig immer mehr Leistungen nicht mehr ohne Vereinbarung der Gebührenhöhe nach § 2 GOZ zu erbringen. Die Instrumente der GOZ sind nicht stumpf! Man muss sich nur der Mühe unterziehen, sie auch anzuwenden. Autorenteam des GOZ-Ausschusses der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg ZBW 1/2021 www.zahnaerzteblatt.de
Praxis 51 Foto: Adobe Stock/ luchschenF Neuer Fachratgeber Leitfaden „Wasser führende Systeme“ Der Leitfaden „Arbeitsschutz“ und der Leitfaden „Hygiene und Medizinprodukte-Aufbereitung“ der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg stellen seit Jahren bewährte Fachratgeber für die Zahnarztpraxen dar. Nun wurde die Ratgeber-Serie um einen weiteren Praxisbegleiter erweitert. Im PRAXIS-Handbuch der LZK BW steht der neue Leitfaden „Wasser führende Systeme“ zur Verfügung. Dieser soll die Zahnarztpraxen bei Fragen wie beispielsweise „Wie erfolgt die Wasseruntersuchung an den Behandlungseinheiten?“, „Was ist mit Sicherungseinrichtung gemäß DIN EN 1717 gemeint?“, „Was muss ich bei der Neuinstallation der Trinkwasserleitungen beachten?“, „Wie und woher bekomme ich Hilfe bei Vorliegen einer Trinkwasserverunreinigung?“, „An was ist bei einem evtl. Wasserschaden zu denken?“ optimal fachlich unterstützen. Der folgende Beitrag stellt den neuen Leitfaden vor. Recht. Der Leitfaden beginnt nach einer thematischen Einleitung mit einer kurzen und praxisrelevanten Erläuterung der rechtlichen „Wasser“-Anforderungen an eine Zahnarztpraxis. Im Fokus stehen hier die Zuständigkeiten innerhalb der Trinkwasserinstallation eines Gebäudes, um die unterschiedlichen Verantwortlichkeiten eindeutig herauszustellen. Begriffe. Hier werden grundlegende Fachbegriffe wie beispielsweise „Biofilm“, „Legionellen“ und weitere praxisbedeutsame Wassermikroorganismen erklärt. Anforderungen. In diesem Kapitel werden die unterschiedlichen Anforderungen an die „Wasser führenden Systeme“ wie zum Beispiel Hinweise zur Vermeidung mikrobieller Kontaminationen in Wasser führenden Systemen in Behandlungseinheiten, mikrobiologische Überprüfung der Wasserqualität gemäß RKI-Empfehlung „Zahnheilkunde“ inkl. der Umgang mit Messergebnissen, Wassertechnik/Sicherungseinrichtungen gemäß DIN EN 1717 inkl. evtl. möglicher Alternativen sowie Risiken einer Infektionsübertragung durch die Absauganlage einer Behandlungseinheit und Maßnahmen zu deren Vermeidung dargestellt. Praxistipps. In diesem Kapitel werden spezielle Wasserthemen (Materialien in der Behandlungseinheit; zahnmedizinische Behandlung immunsupprimierter Patient*innen; Neuplanung einer Trinkwasserinstallation in einer Zahnarztpraxis; Anforderungen an das Speisewasser für die Aufbereitungsgeräte; Wasser-Aspekte im Rahmen der Medizinprodukte-Begehung (MPG, Regierungspräsidien); Beratung bei einem Wasserschaden in der Praxis vorgestellt. Verunreinigung. Der neue Leitfaden thematisiert in Kapitel 6 die Problematik und möglichen Auswirkungen einer mikrobiologischen Trinkwasserverunreinigung durch den zuständigen Wasserversorger. Des Weiteren werden die Maßnahmen für alle „trinkwasser-relevanten Bereiche einer Zahnarztpraxis“ angesprochen und auf die fachliche Hilfestellung und Beratung durch die LZK BW hingewiesen. Plus. Darüber hinaus beinhaltet der neue Leitfaden zahlreiche praktische Hinweise und Tipps, Definitionen und in der rechten Sidebar weiterführende Internet- Links. PRAXIS-Handbuch. Den neuen Leitfaden „Wasser führende Systeme“ finden Sie auf der Homepage der LZK BW in der Online-Version des PRAXIS-Handbuchs unter: https://lzk-bw.de wie folgt: „ZAHNÄRZTE“ >>> unter der Rubrik „Praxisführung“ auf das „PRAXIS-Handbuch“ klicken >>> nochmal auf „PRAXIS-Handbuch“ klicken. Auf der Startseite des PRAXIS-Handbuchs klicken Sie dann auf die Schaltfläche „2. Qualitätssicherung in der Zahnarztpraxis“. Hier finden Sie den Leitfaden als pdf-Datei unter der Ziffer „2.16 Leitfaden Wasser führende Systeme“. Ihre LZK-Geschäftsstelle www.zahnaerzteblatt.de ZBW 1/2021
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