48 Praxis Foto: Fotolia/coldwaterman Der GOZ-Ausschuss der LZK BW informiert Anforderung von Unterlagen durch Versicherungen In letzter Zeit fordert eine nicht unerhebliche Anzahl von privaten Krankenversicherungen von Zahnärzten ausführliche Auskünfte über Behandlungsmaßnahmen an. Dabei werden insbesondere Fragen nach dem Befund und nach der (geplanten) Behandlung gestellt. Zugleich sollen häufig auch Krankenunterlagen wie Röntgenbilder und Modelle zugesandt werden. In dieser Situation fühlt sich der Zahnarzt oft verunsichert und weiß nicht, wie er mit diesen Auskunftsanforderungen, gerade auch vor dem Hintergrund seiner ärztlichen Schweigepflicht, umgehen soll. Hierfür sollen die folgenden Ausführungen eine Hilfestellung sein. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Problem des Einsichtsrechts des Patienten in seine Behandlungsunterlagen geht davon aus, dass das Einsichtsrecht ein Ausfluss des Persönlichkeitsrechts (Selbstbestimmungsrechts) des Patienten ist, über Aufzeichnungen, die über ihn angefertigt wurden, stets Auskunft verlangen zu können. Es handelt sich somit bei dem Einsichtsrecht um ein ausschließlich dem Patienten zustehendes Recht. Dritten darf vonseiten der Ärzte und Zahnärzte nur dann Einsicht in die Behandlungsunterlagen gewährt werden, wenn diese ausdrücklich von ihrer Schweigepflicht entbunden wurden und der Umfang der Entbindung aus der Erklärung hervorgeht. Weder der Patient noch ein Dritter haben Anspruch auf Übersendung von Originalunterlagen, sondern nur von Kopien. Vertrauensverhältnis wahren. Um das Vertrauensverhältnis mit dem Patienten nicht zu gefährden, empfiehlt es sich daher, in Zweifelsfällen die Herausgabe der Kopien der Krankenunterlagen an den Patienten vorzunehmen. Dann kann der Patient selbst entscheiden, ob und in welchem Umfang er diese an seine Versicherung weiterleitet. Es besteht für den Zahnarzt auch keine Verpflichtung, gutachterliche Bewertungen oder Stellungnahmen gegenüber der privaten Krankenversicherung abzugeben. Wenn sich der Zahnarzt dazu entschließt, so muss zunächst eine Schweigepflichtentbindungserklärung des Patienten vorliegen und der Aufwand kann selbstverständlich der privaten Krankenversicherung in Rechnung gestellt werden. Soweit Unsicherheit darüber besteht, ob die Auskünfte im Interesse des Patienten liegen, besteht die Möglichkeit, die Kopien der Krankenunterlagen oder die Stellungnahme dem Patienten auszuhändigen, damit dieser selbst über das ob und den Umfang der Weitergabe entscheiden kann. Denn das Versicherungsverhältnis betrifft nur ihn und die private Krankenversicherung. Der Zahn- ZBW 7/2018 www.zahnaerzteblatt.de
✁ ✁ Praxis 49 arzt ist weder Beteiligter noch anderweitig in dieses Vertragsverhältnis involviert. Dem Patienten sollte in jedem Fall deutlich gemacht werden, dass es nicht in der Hand des Zahnarztes liegt, was die private Krankenversicherung mit den angeforderten Daten macht, wie sie diese bewertet und ob sich hieraus eventuell Nachteile für ihn ergeben könnten. Röntgenaufnahmen. Der Patient hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Original-Röntgenaufnahmen zum dauerhaften Verbleib bei ihm. Im Rahmen eines Behandlungsvertrages gefertigte Aufnahmen stehen im Eigentum des Zahnarztes (Urteil des BGH vom 02.10.1984, Az.: VI ZR 311/82). Gemäß § 28 Abs. 8 RöV hat der Zahnarzt die Aufzeichnungen sowie die Röntgenbilder mit den oben genannten Inhalten dem Patienten auf dessen Wunsch in Kopie zu überlassen. Ist die Behandlung abgeschlossen und werden die Röntgenaufnahmen in der Praxis nicht mehr benötigt, hat der Patient darüber hinaus einen Anspruch auf Übersendung der Originalaufnahmen an eine Person seines Vertrauens, wenn diese Person im Hinblick auf ihre Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (z. B. Rechtsanwalt) eine besondere Zuverlässigkeitsgewähr bietet (Urteil des OLG München vom 19.04.2001, Az.: 1 U 6107/00). Eigentümer der Unterlagen bleibt allerdings auch in diesem Fall der Zahnarzt, der damit auch einen Anspruch auf Rückübersendung der Unterlagen hat. Etwaige Versandkosten hat der Patient zu übernehmen. Auch für Modelle gilt, dass kein Anspruch auf dauerhafte Herausgabe der Originale besteht. Für den Patienten angefertigte Duplikate können gesondert in Rechnung gestellt werden. Eine Honorierung dieser Leistung kann nicht nach GOZ oder GOÄ erfolgen. Dem steht § 1 Abs. 3 Zahnheilkundegesetz (ZHG) entgegen: „Die Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige auf zahnärztlich-wissenschaftliche Erkenntnis gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten ...“. Es handelt sich mithin nicht um eine berufliche Leistung des Zahnarztes an sich, sondern dient vielmehr der Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers, wenn der Zahnarzt die erwünschten Auskünfte erteilt. Die GOZ beschränkt in § 1 Abs. 1 ihren Anwendungsbereich allein auf berufliche Leistungen des Zahnarztes. Eine Vergütung hat somit gemäß §§ 612 Abs. 1 i. V. m. 670 BGB zu erfolgen. Danach ist eine „Vergütung stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine zu erwarten ist“ (§ 612 BGB) und „macht der Beauftragte (hier: der Zahnarzt) zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten dürfte, so ist der Auftraggeber (hier: der Versicherer) zum Ersatz verpflichtet“ (§ 670 BGB). Hier sollte in jedem Fall vor Erteilung der nachgefragten Auskunft eine klare und schriftliche Vereinbarung zwischen dem Versicherer und dem auskunftsgebenden Zahnarzt getroffen werden. Sollte dies nicht möglich sein, der Patient aber trotzdem die Angaben verlangen, besteht – ein eindeutiger Auftrag vorausgesetzt – eine Erstattungspflicht betreffend den Ersatz der Aufwendungen gem. § 670 BGB durch den Patienten. Der Patient kann die Rechnung für die erteilte Auskunft dann bei seiner Versicherung auf Basis des § 202 Satz 4 VVG zur Erstattung einreichen. Autorenteam des GOZ-Ausschusses der LZK Baden-Württemberg Info Einen Mustertext für die Korrespondenz mit der privaten Krankenversicherung findet sich bei den Zahnarzt-Informationen im GOZ Inform oder unter folgendem Link (oder einfach QR-Code scannen). Link: https://bit. ly/2HYHDp7 Anzeige German Doctors e.V. Tel.: +49 (0)228 387597-0 Fax: German +49 Doctors (0)228 387597-20 e.V. info@german-doctors.de Tel.: +49 (0)228 387597-0 Fax: +49 (0)228 387597-20 Spendenkonto info@german-doctors.de IBAN DE12 5206 0410 0004 8888 80 BIC Spendenkonto GENODEF1EK1 IBAN DE12 5206 0410 0004 8888 80 www.german-doctors.de BIC GENODEF1EK1 www.german-doctors.de Werden auch Sie zum Werden Helfer. auch Sie „Es zum ist schön Helfer. zu erfahren, dass man den Menschen als Arzt „Es ist direkt schön und zu effektiv erfahren, helfen dass man kann.“ den Menschen als Arzt direkt und effektiv Oliver helfen Ostermeyer kann.“ Oliver Ostermeyer Bitte den Coupon ausfüllen, ausschneiden und senden an: German Bitte den Doctors Coupon e.V. ausfüllen, Löbestr. ausschneiden 1a und senden an: 53173 Bonn German Doctors e.V. Löbestr. 1a Coupon: 53173 Bonn Bitte Coupon: senden Sie mir unverbindlich Informationen Bitte senden Sie mir unverbindlich über Informationen German Doctors e.V. über über eine German Projektpatenschaft Doctors e.V. über eine Projektpatenschaft Name, Vorname Straße, Name, Vorname Hausnummer PLZ, Straße, OrtHausnummer E-Mail PLZ, Ort E-Mail www.zahnaerzteblatt.de ZBW 7/2018
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