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Ausgabe 7/2018

46 Regionen

46 Regionen Arbeitsgemeinschaft Kieferchirurgie (AGKi) Heidelberger Wissenschaftler ausgezeichnet Die Arbeitsgemeinschaft Kieferchirurgie (AGKi) der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zeichnete im Rahmen ihrer 68. Jahrestagung 2018 in Bad Homburg gleich zwei Heidelberger Wissenschaftler aus der Klinik und Poliklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie aus. Prof. (apl.) Dr. Christian Mertens erlangte im Rahmen der Research Competition den zweiten Platz. Seine Arbeit setzte sich mit der Kieferkammrekonstruktion von Patienten mit extremer Alveolarkammatrophie auseinander. Bei diesen extremen Formen des Knochenabbaus kann nur mittels autologer Knochen von extraoralen Donorstellen kaufunktionell rehabilitiert werden. Hierbei konnten mit der vorgestellten Technik verlässliche Ergebnisse und eine stabile Langzeitprognose für diese Patientengruppe erreicht werden. Eingereicht werden konnten hoch gerankte Publikationen aus dem Jahr 2017. Ein wissenschaftliches Gremium wählte die Top-6-Einreichungen aus, die im Rahmen des Kongresses dem Auditorium als Vortrag vorgestellt wurden. Die anschließende Bewertung und Entscheidung erfolgte im Plenum durch die Kongressteilnehmer. Wissenschaftlicher Vortrag. Zudem erhielt Dr. Thomas Rück- schloß den Preis für den besten wissenschaftlichen Vortrag im Rahmen des Kongresses. Er setzte sich in seiner Arbeit mit innovativen Behandlungsmethoden in der orthognathen Chirurgie auseinander. Die medizinische Bildverarbeitung und die CAD/CAM- Technologie haben eine für die klinische Forschung, Therapie und Diagnostik wesentliche Bedeutung erlangt. Insbesondere haben patientenspezifische Implantate in den letzten Jahren einen zunehmenden Einsatz in der rekonstruktiven sowie in der orthognathen Chirurgie erfahren. Ziel seiner Studie war es, die Genauigkeit dieser innovativen Therapiemethoden zur untersuchen. AGKi Research Competition. Prof. Dr. Christian Mertens (l.) erlangte im Rahmen der Research Competition den zweiten Platz. Dr. Dr. Manuel Weber (2. v. l.), PD Dr. Dr. Peer Kämmerer (l. v. r.) und Prof. Dr. Dr. Hendrik Terheyden. Fotos: AGKi Bester Wissenschaftlicher Vortrag. Dr. Thomas Rückschloß (l). erhielt den Preis für den besten wissenschaftlichen Vortrag im Rahmen des Kongresses. ZÄ Anne Richter (2. v. l.), Frau Linda Liebaug (3. v. l.) und Prof. Dr. Dr. Hendrik Terheyden. ZBW 7/2018 www.zahnaerzteblatt.de

Praxis 47 Foto: Fotolia/Coloures-Pic Checkliste für den Neuerwerb von zahnärztlichen Instrumenten Augen auf beim Instrumentenkauf Über das deutsche Medizinprodukterecht in Verbindung mit der KRINKO-/BfArM-Empfehlung „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ ist der Praxisinhaber verpflichtet, bei der Aufbereitung seiner Medizinprodukte u. a. die Angaben des Medizinprodukteherstellers zu berücksichtigen. Der Medizinprodukthersteller ist verpflichtet, Informationen für die Aufbereitung seiner Medizinprodukte in aktueller Form gemäß der neuen DIN EN ISO 17664:2017 (veröffentlicht im April 2018) der Praxis zur Verfügung zu stellen. Um bei der Minimierung evtl. Aufbereitungsrisiken die Praxis zu unterstützen, bietet die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg in ihrem PRAXIS-Handbuch eine neue „Checkliste für den Neuerwerb von zahnärztlichen Instrumenten“ an. Ausgangslage. Der Kauf eines zahnärztlichen Instruments ist für die Praxis schnell und einfach zu erledigen. Beim Instrumentenkauf hat die Praxis eine Vielzahl an grundlegenden Anforderungen im Hinblick auf eine konforme Aufbereitung zu beachten. Herstellerangaben im Fokus. Die im April 2018 veröffentlichte Herstellernorm DIN EN ISO 17664:2017 löste die Vorgängernorm ab, die bisher vom Medizinproduktehersteller eingeschränkte Angaben auf Sterilisationsprozesse und resterilisierbare Medizinprodukte forderte. Der Anwendungsbereich der neuen DIN EN ISO 17664:2017 wurde auf den gesamten Aufbereitungsprozess (Erstbehandlung am Gebrauchsort, Vorbereitung vor der Reinigung, Reinigung, Desinfektion, Trocknung, Kontrolle und Wartung, Verpackung, Sterilisation, Transport/Lagerung) erweitert. Praxishilfe. Die neue Checkliste soll die Praxis vor dem Kauf von zahnärztlichen Instrumenten dahingehend unterstützen, die wichtigsten Aufbereitungsinformationen (wie z. B. zu den einzelnen Aufbereitungsprozessschritten; zur evtl. erforderlichen Instrumentenzerlegung; zur Frage, ob das Instrument z. B. im Reinigungs- und Desinfektionsgerät (RDG) ordnungsgemäß eingebracht/beladen bzw. adaptiert werden kann) abzuklären, damit sich nach dem Kauf und der Anwendung nicht herausstellt, dass das neue Instrument nicht KRINKO-/BfArM-konform in der Praxis aufbereitet werden kann (da z. B. für das praxiseigene RDG kein geeigneter Adapter für eine ordnungsgemäße Innenreinigung des neuen Instruments gekauft werden kann). Checkliste. Die neue „Checkliste für den Neuerwerb von zahnärztlichen Instrumenten“ finden Sie auf der Homepage der LZK BW in der Online-Version des PRA- XIS-Handbuchs unter www.lzk-bw.de („ZAHNÄRZTE“ >>> unter der Rubrik „Praxisführung“ auf das „PRAXIS- Handbuch“ >>> nochmal auf „PRAXIS-Handbuch“ >>> Schaltfläche „3. Qualitätssicherung: Anhang“ >>> „3.5 Formulare“ >>> „3.5.8 Hygiene“ >>> „3.5.8.25“). Gut zu wissen. Erforderlichenfalls ist bei unvollständigen und/oder nicht plausiblen Angaben in der Gebrauchsanweisung der Hersteller zur Vervollständigung, Präzisierung und/oder Korrektur der Angaben aufzufordern. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob ein Vorkommnis gemäß Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung vorliegt und daher eine Meldung an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erforderlich ist. Eine „Verfahrensanweisung für die Meldung von Vorkommnissen bei Medizinprodukten (BfArM)“ finden Sie auf der Homepage der LZK BW in der Online-Version des PRAXIS-Handbuchs unter www.lzk-bw.de („ZAHNÄRZTE“ >>> unter der Rubrik „Praxisführung“ auf das „PRAXIS- Handbuch“ >>> nochmal auf „PRAXIS-Handbuch“ >>> Schaltfläche „3. Qualitätssicherung: Anhang“ >>> „3.9 Verfahrensanweisungen“ >>> „3.9.3 Medizinprodukte und Arzneimittel“ >>> „3.9.3.1“). Ihre LZK-Geschäftsstelle www.zahnaerzteblatt.de ZBW 7/2018

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