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Ausgabe 7/2018

26 Berufspolitik

26 Berufspolitik DSGVO-Seminar der BZK Stuttgart Fit für das neue Datenschutzrecht in der Praxis Über 700 Teilnehmerinnen und Teilnehmer an drei Seminartagen! Die seit 25. Mai 2018 geltende europäische Datenschutz-Grundverordnung ist aktuell das Megathema in den Zahnarztpraxen. Bei den drei Seminaren der Bezirkszahnärztekammer Stuttgart in Heilbronn, Schwäbisch-Gmünd und Filderstadt gab Dr. Hendrik Putze, Referent für Praxisführung und Digitalisierung der BZK Stuttgart und Mitglied der LZK-Task Force zur EU-DSGVO einen kompakten Überblick zur praktischen Umsetzung des neuen Datenschutzrechts in der Zahnarztpraxis. Ein wenig überwältigt war Dr. Hendrik Putze dann schon als er vom Podium der Heilbronner Harmonie auf die bis auf den letzten Platz gefüllten Reihen blickte. „Da habe ich mir was eingebrockt – ich bin ja eigentlich Zahnarzt“. Damit spielte er geschickt auf die Konzeption der Seminarreihe an. „Das Besondere an dem Vortrag ist, dass ein Zahnarzt und kein Jurist oder ITler vor Ihnen steht, der Ihnen seine Dienste verkaufen möchte“. Juristische Unterstützung hat er sich dennoch ins Boot geholt, mit Stefan Oschmann, dem Leiter der Rechtsabteilung und Datenschutzbeauftragten in der LZK-Geschäftsstelle. Denn primäres Anliegen von Dr. Putze ist es, „den Praxen die praktische Umsetzung des neuen Datenschutzrechts in der Praxis juristisch korrekt und doch so einfach und praktikabel wie möglich näherzubringen“. Online-Handreichung. Praktikabel und bis ins Detail durchdacht, ist die Online-Handreichung zur EU- DSGVO, die Dr. Putze und Stefan Oschmann als Mitglieder der vom LZK-Vorstand eingerichteten Task Force zum neuen Datenschutzrecht in den vergangenen Wochen erarbeitet haben: Neun Kapitel umfasst die Handreichung, die sich im LZK-Internetauftritt unter Zahnärzte – Praxisführung – EU-Datenschutz-Grundverordnung befindet, bisher. Ein zehntes und letztes Kapitel wird in Kürze verfügbar sein. Rechtzeitig zu Seminarbeginn steht auch die gesamte Ordnerstruktur mit Merkblättern als Zip-Datei zum Download bereit. Und seit dem 29.5.2018 listet ein Änderungsprotokoll chronologisch alle Änderungen des Projektes auf. Kapitel für Kapitel ging Dr. Putze diese Handreichung im Seminar durch, erläuterte den Aufbau im Webauftritt und gab den Kolleginnen und Kollegen neben praktischen Tipps immer auch seine persönlichen Erfahrungen und Lösungen weiter. Sein besonderes Anliegen: Der interne Datenschutzbeauftragte. „Keiner kennt die Praxisabläufe so gut wie die Mitarbeiter der Praxis und schlussendlich ist der Praxisinhaber ohnehin verantwortlich. Und mit dem Thema Schweigepflicht gehen wir Zahnärzte schon immer verantwortungsvoll um.“ Für den intern bestellten Datenschutzbeauftragten sprechen außerdem die deutlich geringeren Kosten und die Tatsache, dass die Empfehlungen eines externen Datenschutzbeauftragten immer auf das Maximale zielen, was in der Praxis oft gar nicht so umzusetzen ist, so Dr. Putze. Mit den zur Verfügung gestellten Informationen, Mustertexten und Musterverträgen ist jede Zahnarztpraxis in der Lage, die Anforderungen des neuen Datenschutzrechts zu erfüllen, verspricht der Datenschutzexperte. Dr. Putze informierte die Kolleginnen und Kollegen außerdem, mit welchen Dienstleistern welche Verträge abzuschließen sind, welche Informationen Patienten erhalten müssen und welcher Text auf der Praxishomepage stehen muss. Trotz des ausführlichen Vortrags hatten die Teilnehmer noch viele Fragen – Dr. Putze und Stefan Oschmann blieben aber bis die letzte Frage geklärt war. » mader@lzk-bw.de Prallvoll. Weil die drei Seminarterminen restlos ausgebucht waren, bietet die BZK Stuttgart im Juli und September zwei weitere Seminartermine zur EU-DSGVO an. Umsetzung. Gemeinsam beantworteten Dr. Hendrik Putze und Stefan Oschmann die zahlreichen Fragen der Teilnehmer. Fotos: Mader ZBW 7/2018 www.zahnaerzteblatt.de

Berufspolitik 27 „Datenschutz müssen Sie alle umsetzen“ Datenschutz Kompakt – KZV bietet Seminar für Zahnarztpraxen Die neue Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union (EU-DSGVO), die seit Ende Mai 2018 in allen Mitgliedsstaaten anzuwenden ist, beschäftigt die öffentliche Diskussion seit Monaten. Dem berechtigten politischen Ziel nach einem möglichst umfassenden Schutz persönlicher Daten steht ein ebenso berechtigtes Interesse von Unternehmen genauso wie von Arzt- und Zahnarztpraxen gegenüber, nicht durch unbewusste und unbeabsichtigte Verstöße gegen die Verordnung Abmahnungen und schmerzhaften Bußgeldern ausgesetzt zu sein. Seminar. Die Datenschutzbeauftragte und Datenschutzauditorin Rebecca Wiemer erläutert im Seminar, welche Fragen in Angriff genommen werden müssen. tisch, wie die Umsetzung am besten gelingen kann. Datenschutzbeauftragter. So sei die sofortige Bestellung eines fachlich qualifizierten Datenschutzbeauftragten für Zahnarztpraxen mit zehn oder mehr Beschäftigten vorgeschrieben. Bei der Auswahl des Datenschutzbeauftragten sei darauf zu achten, dass nicht nur das nötige Wissen über die Rechtslage vorhanden ist, sondern der Mitarbeiter auch entsprechende IT-Kenntnisse mitbringt und in seiner täglichen Arbeit mit der EDV beschäftigt ist. Notwendig sind überdies regelmäßige Fortbildungen. Der Datenschutzbeauftragte soll nicht nur die Umsetzung von Datenschutzvorgaben sicherstellen, sondern auch bei der Erstellung von Dokumentationen Foto: F. Wahl/KZV BW Im Gegensatz zu großen Konzernen, die sich mit Heerscharen von Fachanwälten rechtzeitig auf die Veränderungen im Datenschutzrecht vorbereiten konnten, waren und sind gerade Zahnarztpraxen mit verschiedenen Auflagen konfrontiert, deren lückenlose Umsetzung sehr komplex ist. In einer von der KZV Baden-Württemberg als Service für die Zahnärzteschaft angebotenen Seminarreihe erläutert die Datenschutzbeauftragte und Datenschutzauditorin Rebecca Wiemer von Wiemer und Arndt – Datenschutz & Online Marketing UG, welche Fragen aufgrund der Datenschutzgrundverordnung in Angriff genommen werden müssen. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Niederlassungsformen gibt die Expertin wertvolle Tipps und demonstriert ganz prakunterstützen, weitere Beschäftigte schulen und die Kommunikation mit den Aufsichtsbehörden erledigen. Verarbeitung von Daten. Zur Wahrung der Rechte der Betroffenen ist die Informationspflicht bei der Erhebung persönlicher Daten zentral. Diese erstreckt sich auf die Art der zu verarbeitenden Daten, deren Weitergabe, den Zweck der Verarbeitung, die zum Schutz dieser Daten vorgenommenen Maßnahmen sowie die Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten. Diese Information zur Erhebung personenbezogener Daten muss dabei weder unterschrieben noch mit nach Hause gegeben werden. Auch stehen Praxen nicht in der Pflicht, diese in unterschiedlichen Sprachen bereitzustellen. Ein Exemplar in englischer Sprache vorzuhalten, sei jedoch empfehlenswert. Dazu kommt das Recht auf Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten, wenn Betroffene die Einwilligung widerrufen oder Daten zu Unrecht verarbeitet wurden. Zudem müssen Daten in EDV-Systemen den Patienten auf Verlangen in einem gängigen Format übergeben werden. Auch hatte die Referentin zahlreiche konkrete Tipps, wie die Zahnarztpraxen Datensicherheit in ihrer EDV gewährleisten können (Näheres erläutert der von KZBV und BZÄK herausgegebene Leitfaden). Sanktionen. Die Frage, die wohl alle Praxisinhaber interessiert, betrifft die drohenden Sanktionen im Falle eines Verstoßes gegen die Regelungen. Hier wurde die Rechtslage deutlich verschärft. Jedoch solle man sich nicht in Panik versetzen und von Abmahnanwälten einschüchtern lassen. Wenn man eine Abmahnung für ungerechtfertigt hält, müsse man sich dies nicht gefallen lassen. „Man kann solchen Abmahnungen auch widersprechen.“ » holger.simon-denoix@kzvbw.de www.zahnaerzteblatt.de ZBW 7/2018

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